Betreff
Sachstandsbericht zum SGB II
Vorlage
FBS/022/2011
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Ohne


Sachverhalt:

 

Die Stadt Billerbeck ist nun bereits im siebten Jahr mit seinem Zentrum für Arbeit dafür zuständig, Langzeitarbeitslose in Arbeit zu vermitteln und Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Umsetzung dieser Aufgabe erfolgt unter Berücksichtigung von mittlerweile 42 Gesetzesänderungen in enger Zusammenarbeit mit dem Kreis Coesfeld, den weiteren kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie in Kooperation mit unterschiedlichen Akteuren auf dem Gebiet der Arbeitsmarktpolitik. 

Dabei war das letzte Jahr nicht nur geprägt durch die Nachwirkungen der  Finanz- und Wirtschaftskrise. Bedeutend war es auch deswegen, weil der Gesetzgeber nunmehr das Optionsmodell im Grundgesetz verankert und den bereits bestehenden zugelassenen kommunalen Trägern die zeitlich unbefristete Fortführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Trägerschaft ermöglicht hat. Hierüber wurde der Ausschuss bereits im letzten Jahr informiert.

 

 

Zahlenmäßiger Überblick

Im Jahr 2010 konnte die Arbeitslosenquote von 4,6 % im Jan. 2010 auf 3,8 % im Jan. 2011 gesenkt werden. Diese Quote berücksichtigt dabei Leistungsempfänger nach den Vorschriften des SGB II und des SGB III. Insgesamt hat der Kreis Coesfeld damit erneut die geringste Arbeitslosigkeit in Nordrhein Westfalen aufzuweisen.

 

Die Senkung der Arbeitslosigkeit drückt sich auch in den Vermittlungszahlen aus. So konnte die Zahl der Vermittlungen in Billerbeck im Vergleich zum Vorjahr wieder von 116 auf 130 gesteigert werden. Dieses entspricht dem Kreistrend, wo insgesamt 2108 Arbeitsstellen vermittelt worden sind gegenüber 1803 im Jahr 2009. Damit ist es im Jahr 2010 wieder gelungen, das positive Ergebnis aus der Zeit vor der Wirtschaftskrise zu erreichen.

 

                        Vermittlungen im Jahr 2010

Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise stieg die Zahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) Anfang des letzten Jahres zunächst rasant an. Durch die gesteigerten Vermittlungsmöglichkeiten konnte die Zahl der bedürftigen Einzelpersonen und Familien in Bil-lerbeck von 160 im Jan. 2010 jedoch auf ein Minimum von 132 BG im Dez. 2010 reduziert werden. Dieser Wert ist bis heute auch relativ stabil. Auch hier lagen die Werte für das Gebiet der Stadt Billerbeck im Kreistrend (4262 im Jan. 2010 auf 4139 im Dez. 2010).

 


                        Anzahl der Bedarfsgemeinschaften

 

Für viele Familien in Billerbeck ist jedoch wichtig gewesen, dass sie aus der Hilfebedürftigkeit geführt werden konnten. Ausgangspunkt hierbei ist zunächst wiederum die Anzahl der Neufälle.



                        Zahl der Neufälle


Danach haben im Jahr 2010 insgesamt 103 Bedarfsgemeinschaften (129 im Jahr 2009) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt. Da insgesamt die Anzahl der BG von 160 auf 132 reduziert werden konnte, wurde die Hilfebedürftigkeit in insgesamt 131 Fällen beendet.

 

Ausblick auf die aktuelle Aufgabenwahrnehmung

Nachdem die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II entfristet ist und die Zentren für Arbeit seit dem 01.01.2011 nunmehr einheitlich Jobcenter heißen, verfolgt auch der Fachbereich Soziales der Stadt Billerbeck schwerpunktmäßig weiterhin das Ziel der Reduzierung der Hilfebedürftigkeit. Gleichzeitig ist das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes legen. Diese gesetzliche Neuregelung wurde am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und soll für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor Vollendung des 25. Lebensjahres im SGB II-, SGB XII- und im Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezug rückwirkend zum 01.01.2011 neue und bessere Zukunftschancen zu bieten.

Dabei liegt die Zuständigkeit für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für bedürftige Kinder beim Arbeitslosengeld II im Rahmen von § 6 Abs. 1 SGB II bei den kommunalen SGB II-Träger. Diese Aufgabe ist daher  im Kreis Coesfeld über die Übertragungssatzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übergegangen. Gleiches betrifft die Zuständigkeit  im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Die Übertragung der Aufgaben für die Berechtigten im Wohngeld- sowie Kinderzuschlagsbezug erfolgte nach § 7 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz auf die Länder. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) hat angekündigt, die SGB II - Träger mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen, so dass letztlich auch hier die Berechtigten vor Ort ihre Leistungen erhalten können. Eine landesrechtliche Regelung steht derzeit jedoch noch aus und es wird damit gerechnet, dass eine entsprechende Regelung noch im Juli 2011 ergehen wird.

Inhaltlich umfasst der Rechtsanspruch des Bildungs- und Teilhabepaketes folgende Leistungen:

 

1.    Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für                 Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.

       Hier werden Aufwendungen für im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführte mehrtägige Klassenfahrten und eintägige Ausflüge in tatsächlicher          Höhe übernommen.

2.    Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler.

       Schülerinnen und Schüler erhalten ab dem Schuljahr 2011/2012 für die Schulaus-          stattung jeweils zum 1. August 70 Euro und zum 1. Februar 30 Euro. Hierdurch sol-      len Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zei-            chenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) erleichtert werden.

3.    Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler.

       Die Übernahme von Schülerbeförderungskosten ist in NRW in der Schülerfahrt-

       kostenverordnung und dem Schulgesetz geregelt. Damit werden die erforderlichen        Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule grundsätzlich vom jeweiligen Schulträger       übernommen, so dass grundsätzlich für Billerbecker Kinder eine Inanspruchnahme      hier ausscheidet, da die Kosten bereits gedeckt sein sollten.

4.    Lernförderung für Schülerinnen und Schüler.

       Wenn die Erreichung des wesentlichen Lernziels, nämlich die Versetzung in die             nächste Klassenstufe oder das Erreichen des Schulabschlusses gefährdet ist, kann     im Einzelfall eine außerschulische Lernförderung erforderlich sein. Voraussetzung   ist jedoch, dass schulische Angebote nicht zur Verfügung stehen. Hiermit wird die       Übernahme der Kosten eines kurzzeitigen außerschulischen Nachhilfeunterrichts im   Einzelfall ermöglicht.

5.    Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine            Kindertageseinrichtung oder einen Hort besuchen.

       Die Mehraufwendungen für ein Mittagessen, das in schulischer Verantwortung oder       in Verantwortung eines Kindergartens oder Hortes angeboten wird, sollen den    Berechtigten ausgeglichen werden. Die Leistungsberechtigten haben nach den             gesetzlichen Regelungen einen Eigenanteil von 1 € (häusliche Ersparnis) pro   Mahlzeit selbst aufzubringen.

6.    Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur    Vollendung des 18. Lebensjahres.

       Kindern und Jugendlichen soll ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemein

       schaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzu-         bauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von      bis zu 10 € monatlich erbracht. Der Berechtigte kann individuell bestimmen, für welche der   Bereiche der Betrag eingesetzt werden soll.  Dieses können zum Beispiel die Mit-     gliedsbeiträge für den Fußballverein sein, aber auch Beiträge für den Musikunter- richt, Museumsbesuche, Teilnahme an Ferienfreizeiten.

 

Alle Bildungs- und Teilhabeleistungen (mit Ausnahme des Schulbedarfs bei Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII) müssen gesondert beantragt werden. Eine Auszahlung der Bundesleistungen ist per Gesetz nur an den Leistungsanbieter vorgesehen. Nur die Kosten für Schülerbeförderung und Schulbedarf werden an die Berechtigten direkt ausgezahlt.

 

Darüber hinaus wurde für die Stärkung der Schulsozialarbeit vereinbart, bundesweit mindestens 3.000 Schulsozialarbeiterstellen zu schaffen. Die Kommunen sollen begrenzt auf die Jahre 2011 bis 2013 Mittel erhalten. Ab dem Jahr 2014 finanziert der Bund diese Ausgaben dann aber nicht mehr. Hinweise zur Umsetzung und zur Ausgestaltung der Schulsozialarbeit liegen lt. Mitteilung des MAIS noch nicht vor.

Für eine grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket kann für die Stadt Billerbeck bis zum heutigen Tage mit folgenden Kinderzahlen kalkuliert werden:

 

SGB II-Bereich                                   74 lt. Schulbedarfspaket 2010/2011                                                                                              30 Kinder unter 6 Jahren

SGB XII-Bereich                                0

Wohngeldbereich                              135

Kinderzuschlag                                  10 (geschätzt)

 

Ob alle grundsätzlich Berechtigten die Leistungen auch beantragen, ist derzeit nicht bekannt. Aktuell liegen für 51 Kinder und Jugendliche Anträge vor, was einer Quote von rd. 20,5 % entspricht.

Die Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket (Verwaltungs- und Sachkosten) trägt der Bund. Eine Kompensation der Mehrbelastungen einschließlich der Verwaltungskosten erfolgt über eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft bundesweit in Höhe von 1,6 Mrd. Euro. Hierin sind neben den Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket auch die Kosten enthalten, die sich aus der Verschiebung des Warmwasseranteils von der Regelleistung zu den Kosten der Unterkunft ergeben sowie die Kosten für die Finanzierung der Mittagsverpflegung für Schulkinder in Horten und zur Stärkung der Schulsozialarbeit.

Die Erstattung der Kosten soll prozentual in die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft einfließen. Dies ist insofern problematisch, da sich damit die Kostenerstattung an einer völlig sachfremden Größe – nämlich der Höhe der Kosten der Unterkunft – orientiert. Eine abschließende Einschätzung der Auskömmlichkeit der Bundesbeteiligung kann heute noch nicht gegeben werden, da zum Beispiel Vergleichswerte von Vorjahren fehlen und nicht bekannt ist, wer wieviel Leistungen geltend machen wird. Eine Revisionsklausel ist jedoch ab dem Jahr 2012 vorgesehen.

Der Haupt- und Finanzausschuss wird über die Entwicklung weiter unterrichtet.

 

 

Im Auftrag

 

 

Martin Struffert                                                                       Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                Bürgermeisterin

 


Bezug:    

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: