Sachverhalt:
Die Stadt
Billerbeck ist nun bereits im siebten Jahr mit seinem Zentrum für Arbeit dafür
zuständig, Langzeitarbeitslose in Arbeit zu vermitteln und Leistungen nach dem
SGB II zu gewähren. Die Umsetzung dieser Aufgabe erfolgt unter Berücksichtigung
von mittlerweile 42 Gesetzesänderungen in enger Zusammenarbeit mit dem Kreis
Coesfeld, den weiteren kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie in
Kooperation mit unterschiedlichen Akteuren auf dem Gebiet der
Arbeitsmarktpolitik.
Dabei war das
letzte Jahr nicht nur geprägt durch die Nachwirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise. Bedeutend war
es auch deswegen, weil der Gesetzgeber nunmehr das Optionsmodell im Grundgesetz
verankert und den bereits bestehenden zugelassenen kommunalen Trägern die
zeitlich unbefristete Fortführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in
alleiniger Trägerschaft ermöglicht hat. Hierüber wurde der Ausschuss bereits im
letzten Jahr informiert.
Zahlenmäßiger
Überblick
Im Jahr 2010 konnte
die Arbeitslosenquote von 4,6 % im Jan. 2010 auf 3,8 % im Jan. 2011 gesenkt
werden. Diese Quote berücksichtigt dabei Leistungsempfänger nach den
Vorschriften des SGB II und des SGB III. Insgesamt hat der Kreis Coesfeld damit
erneut die geringste Arbeitslosigkeit in Nordrhein Westfalen aufzuweisen.
Die Senkung der
Arbeitslosigkeit drückt sich auch in den Vermittlungszahlen aus. So konnte die
Zahl der Vermittlungen in Billerbeck im Vergleich zum Vorjahr wieder von 116
auf 130 gesteigert werden. Dieses entspricht dem Kreistrend, wo insgesamt 2108
Arbeitsstellen vermittelt worden sind gegenüber 1803 im Jahr 2009. Damit ist es
im Jahr 2010 wieder gelungen, das positive Ergebnis aus der Zeit vor der Wirtschaftskrise
zu erreichen.
Vermittlungen im Jahr 2010
Aufgrund der
Finanz- und Wirtschaftskrise stieg die Zahl der Bedarfsgemeinschaften (BG)
Anfang des letzten Jahres zunächst rasant an. Durch die gesteigerten Vermittlungsmöglichkeiten
konnte die Zahl der bedürftigen Einzelpersonen und Familien in Bil-lerbeck von
160 im Jan. 2010 jedoch auf ein Minimum von 132 BG im Dez. 2010 reduziert
werden. Dieser Wert ist bis heute auch relativ stabil. Auch hier lagen die
Werte für das Gebiet der Stadt Billerbeck im Kreistrend (4262 im Jan. 2010 auf
4139 im Dez. 2010).
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften
Für viele Familien
in Billerbeck ist jedoch wichtig gewesen, dass sie aus der Hilfebedürftigkeit
geführt werden konnten. Ausgangspunkt hierbei ist zunächst wiederum die Anzahl
der Neufälle.
Zahl der Neufälle
Danach haben im Jahr 2010 insgesamt
103 Bedarfsgemeinschaften (129 im Jahr 2009) einen Antrag auf Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II gestellt. Da insgesamt die Anzahl der BG von 160 auf
132 reduziert werden konnte, wurde die Hilfebedürftigkeit in insgesamt 131
Fällen beendet.
Ausblick auf die
aktuelle Aufgabenwahrnehmung
Nachdem die
Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II entfristet ist und die Zentren für Arbeit
seit dem 01.01.2011 nunmehr einheitlich Jobcenter heißen, verfolgt auch der
Fachbereich Soziales der Stadt Billerbeck schwerpunktmäßig weiterhin das Ziel
der Reduzierung der Hilfebedürftigkeit. Gleichzeitig ist das Hauptaugenmerk auf
die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes legen. Diese gesetzliche
Neuregelung wurde am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und soll
für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor Vollendung des 25. Lebensjahres
im SGB II-, SGB XII- und im Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezug rückwirkend zum
01.01.2011 neue und bessere Zukunftschancen zu bieten.
Dabei liegt die
Zuständigkeit für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für
bedürftige Kinder beim Arbeitslosengeld II im Rahmen von § 6 Abs. 1 SGB II bei
den kommunalen SGB II-Träger. Diese Aufgabe ist daher im Kreis Coesfeld über die Übertragungssatzung
auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übergegangen. Gleiches betrifft
die Zuständigkeit im Bereich der
Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Die Übertragung der
Aufgaben für die Berechtigten im Wohngeld- sowie Kinderzuschlagsbezug erfolgte
nach § 7 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz auf die Länder. Das Ministerium für
Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) hat
angekündigt, die SGB II - Träger mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen,
so dass letztlich auch hier die Berechtigten vor Ort ihre Leistungen erhalten
können. Eine landesrechtliche Regelung steht derzeit jedoch noch aus und es
wird damit gerechnet, dass eine entsprechende Regelung noch im Juli 2011 ergehen
wird.
Inhaltlich umfasst
der Rechtsanspruch des Bildungs- und Teilhabepaketes folgende Leistungen:
1. Ausflüge und mehrtägige
Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
Hier werden Aufwendungen für
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführte
mehrtägige Klassenfahrten und eintägige Ausflüge in tatsächlicher Höhe übernommen.
2. Schulbedarf für Schülerinnen
und Schüler.
Schülerinnen und Schüler
erhalten ab dem Schuljahr 2011/2012 für die Schulaus- stattung jeweils zum 1. August 70 Euro und zum 1. Februar
30 Euro. Hierdurch sol- len
Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zei- chenmaterialien (z. B. Füller,
Malstifte, Taschenrechner, Hefte) erleichtert werden.
3. Schülerbeförderungskosten für
Schülerinnen und Schüler.
Die Übernahme von
Schülerbeförderungskosten ist in NRW in der Schülerfahrt-
kostenverordnung und dem
Schulgesetz geregelt. Damit werden die erforderlichen Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule grundsätzlich vom
jeweiligen Schulträger übernommen,
so dass grundsätzlich für Billerbecker Kinder eine Inanspruchnahme hier ausscheidet, da die Kosten bereits
gedeckt sein sollten.
4. Lernförderung für
Schülerinnen und Schüler.
Wenn die Erreichung des
wesentlichen Lernziels, nämlich die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder das Erreichen des
Schulabschlusses gefährdet ist, kann im
Einzelfall eine außerschulische Lernförderung erforderlich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass schulische Angebote nicht zur
Verfügung stehen. Hiermit wird die Übernahme
der Kosten eines kurzzeitigen außerschulischen Nachhilfeunterrichts im Einzelfall ermöglicht.
5. Zuschuss zum Mittagessen für
Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort besuchen.
Die Mehraufwendungen für ein
Mittagessen, das in schulischer Verantwortung oder in Verantwortung eines Kindergartens oder Hortes angeboten
wird, sollen den Berechtigten
ausgeglichen werden. Die Leistungsberechtigten haben nach den gesetzlichen Regelungen einen
Eigenanteil von 1 € (häusliche Ersparnis) pro Mahlzeit
selbst aufzubringen.
6. Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Kindern und Jugendlichen
soll ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemein
schaftsstrukturen zu
integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzu- bauen. Um dies zu ermöglichen, werden
zusätzliche Leistungen im Wert von bis
zu 10 € monatlich erbracht. Der Berechtigte
kann individuell bestimmen, für welche der Bereiche
der Betrag eingesetzt werden soll. Dieses
können zum Beispiel die Mit- gliedsbeiträge
für den Fußballverein sein, aber auch Beiträge für den Musikunter- richt, Museumsbesuche, Teilnahme an
Ferienfreizeiten.
Alle Bildungs- und
Teilhabeleistungen (mit Ausnahme des Schulbedarfs bei Leistungsempfängern nach
dem SGB II und SGB XII) müssen gesondert beantragt werden. Eine Auszahlung der Bundesleistungen
ist per Gesetz nur an den Leistungsanbieter vorgesehen. Nur die Kosten für
Schülerbeförderung und Schulbedarf werden an die Berechtigten direkt ausgezahlt.
Darüber hinaus
wurde für die Stärkung der Schulsozialarbeit vereinbart, bundesweit mindestens 3.000
Schulsozialarbeiterstellen zu schaffen. Die Kommunen sollen begrenzt auf die
Jahre 2011 bis 2013 Mittel erhalten. Ab dem Jahr 2014 finanziert der Bund diese
Ausgaben dann aber nicht mehr. Hinweise zur Umsetzung und zur Ausgestaltung der
Schulsozialarbeit liegen lt. Mitteilung des MAIS noch nicht vor.
Für eine grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket kann für die Stadt Billerbeck bis zum heutigen Tage mit folgenden
Kinderzahlen kalkuliert werden:
SGB II-Bereich 74
lt. Schulbedarfspaket 2010/2011 30 Kinder unter 6 Jahren
SGB XII-Bereich 0
Wohngeldbereich 135
Kinderzuschlag 10
(geschätzt)
Ob alle grundsätzlich Berechtigten die Leistungen auch beantragen, ist
derzeit nicht bekannt. Aktuell liegen für 51 Kinder und Jugendliche Anträge
vor, was einer Quote von rd. 20,5 % entspricht.
Die Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket (Verwaltungs- und
Sachkosten) trägt der Bund. Eine Kompensation der Mehrbelastungen
einschließlich der Verwaltungskosten erfolgt über eine Erhöhung der Bundesbeteiligung
an den Kosten der Unterkunft bundesweit in Höhe von 1,6 Mrd. Euro. Hierin sind
neben den Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket auch die Kosten enthalten,
die sich aus der Verschiebung des Warmwasseranteils von der Regelleistung zu
den Kosten der Unterkunft ergeben sowie die Kosten für die Finanzierung der
Mittagsverpflegung für Schulkinder in Horten und zur Stärkung der
Schulsozialarbeit.
Die Erstattung der Kosten soll prozentual in die Bundesbeteiligung an den
Kosten der Unterkunft einfließen. Dies ist insofern problematisch, da sich
damit die Kostenerstattung an einer völlig sachfremden Größe – nämlich der Höhe
der Kosten der Unterkunft – orientiert. Eine abschließende Einschätzung der
Auskömmlichkeit der Bundesbeteiligung kann heute noch nicht gegeben werden, da
zum Beispiel Vergleichswerte von Vorjahren fehlen und nicht bekannt ist, wer
wieviel Leistungen geltend machen wird. Eine Revisionsklausel ist jedoch ab dem
Jahr 2012 vorgesehen.
Der Haupt- und Finanzausschuss wird über die Entwicklung weiter
unterrichtet.
Im Auftrag
Martin Struffert Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin