Betreff
Betriebssatzung der Stadt Billerbeck für den Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck
Vorlage
AW/016/2006
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegende Betriebssatzung der Stadt Billerbeck für den Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck vom ….. wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) ergeben sich vielfache Änderungen der landesgesetzlichen Vorgaben. Mit dem Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen wurde auch die Eigenbetriebsverordnung geändert. Ziel dieser Änderung ist es, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Eigenbetrieb ähnlich der Verantwortlichkeit und Zuständigkeit eines wirtschaftlichen Betriebes, z.B. einer GmbH, anzupassen. Darüber hinaus waren Rechtsgrundsätze, entwickelt aus der ständigen Rechtsprechung, in die Eigenbetriebsverordnung mit aufzunehmen. Zusätzlich wurden redaktionelle Änderungen, angepasst an den üblichen Sprachgebrauch, vorgenommen. Demnach wird zukünftig aus der Werkleitung die Betriebsleitung und aus dem Werksausschuss der Betriebsausschuss. Nicht zwingend, aber nachvollziehbar logisch sollte dann der Name des Eigenbetriebes auch in Abwasserbetrieb geändert werden.

 

Im Weiteren werden die Rechte und Pflichte sowohl der Betriebsleitung als auch des Betriebsausschusses gegenüber der Verwaltungsleitung oder auch gegenüber dem Rat gestärkt. Im Gegenzug wird jedoch die Haftung des Betriebsleiters konkretisiert.

 

Für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes ist die Betriebsleitung zuständig. Sie hat hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung zukünftig entsprechend der Vorschriften den § 84 Landesbeamtengesetz. Der Betriebsleiter wird zukünftig noch stärker auf die wirtschaftliche Führung des Betriebes verpflichtet und es erfolgt hiermit bewusst eine Abgrenzung zur Gemeinde bzw. Stadt.

 

Des Weiteren wird die Vertretung des Eigenbetriebes nach außen konkretisiert. Grundsätzlich wird der Eigenbetrieb nach außen durch die Betriebsleitung vertreten.

 

Die Kompetenzen der Betriebsleitung werden durch die neue Eigenbetriebsverordnung gestärkt und es sind die im Unternehmensbereich üblichen Gepflogenheiten hierbei anzuwenden.

 

Ebenfalls werden die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses gestärkt, der zukünftig die Angelegenheiten zur Entlastung der Betriebsleitung nicht nur vor berät sondern entscheidet. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Betriebsausschuss selber wiederum letztendlich durch den Rat entlastet wird. Hinzu kommt, dass der Betriebsausschuss wie die Betriebsleitung haftet.

 

Außerdem werden zur Aufstellung der Vermögenspläne bzw. des Wirtschaftsplanes redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Begriffe der kaufmännischen Buchführung im Rahmen des NKF vorgenommen. So ist die Buchführung und Kostenrechnung künftig auch nach NKF möglich und muss nicht ausschließlich handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen.

 

In der Anlage sind die neuen und alten Formulierungen der Betriebssatzung vergleichend nebeneinander gestellt. Es wird empfohlen, die Betriebssatzung in der vorgeschlagenen Fassung zu beschließen.

 

 

Rainer Hein                                                  Marion Dirks

Werkleiter                                                      Bürgermeisterin