- Der Kreistag bzw. Stadtrat
begrüßt die Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland
zum 31. August 2011.
Er nimmt den
als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der
Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zur Kenntnis. Der
Vertragstext kann im Genehmigungsverfahren noch erforderliche Änderungen oder Ergänzungen
erfahren.
- Der Kreistag bzw. Stadtrat weist
die von ihm in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland entsandten Vertreter an,
- die Vereinigung der Sparkasse
Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2011 auf der
Basis der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2010 in Form der Aufnahme der
Sparkasse Stadtlohn durch die Sparkasse Westmünsterland gemäß § 27 Abs. 1
S. 1, 2. Alt. SpkG zu beschließen.
- dem im Entwurf als Anlage 1
beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse
Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen und bei
Beschlussfassungen entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag
getroffenen Regelungen zu stimmen.
- den Neufassungen der im Entwurf
als Anlagen 2 und 3 beigefügten Satzungen des
Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland und der Sparkasse Westmünsterland
zuzustimmen.
- die Mitglieder des
Verwaltungsrates der Sparkasse Westmünsterland der laufenden Wahlperiode
bei der nach Sparkassenfusionen erforderlichen Neuwahl wiederzuwählen.
Sachverhalt:
1.
Ausgangslage
Auf
Wunsch des Trägers der Sparkasse Stadtlohn wurden in den vergangenen Monaten
Gespräche geführt zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse
Westmünsterland.
Nach
den Regelungen des Sparkassengesetzes (§ 27 Abs. 1 S. 1 SpkG) können Sparkassen „durch Beschluss der
Vertretung ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des für die
beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der
Weise vereinigt werden, dass […] eine Sparkasse von einer bestehenden […]
Sparkasse aufgenommen wird“.
Der
Sparkassenverband Westfalen-Lippe in Münster befürwortet die Vereinigung der
Sparkassen Stadtlohn und Westmünsterland.
Der
Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland empfiehlt mit Beschlussfassung vom
8. Juli 2011 der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
Westmünsterland als Vertretung des Sparkassenträgers, die Sparkasse Stadtlohn
mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2011 auf der Basis der
Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2010 zu vereinigen.
Der
Empfehlung des Sparkassenverwaltungsrats zugrunde liegen die von Kommissionen
des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland und des Verwaltungsrats der
Sparkasse Stadtlohn erarbeiteten Eckpunkte. Sie sind in das Fusionsvertragswerk
aufgenommen.
Grundlage
für die Sparkassenvereinigung im Wege der Aufnahme der Sparkasse Stadtlohn
durch die Sparkasse Westmünsterland (Vermögensübertragung als Ganzes auf die
Sparkasse Westmünsterland, § 27 Abs. 1 S. 2 SpkG) soll der als Anlage 1
beigefügte öffentlich-rechtliche Vertrag sein.
Die
in dem Vertragsentwurf enthaltenen Regelungen zu einem Rotationsverfahren, nach
dem der Vorsitz des Sparkassenverwaltungsrats und der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes sowie das Amt des Verbandsvorstehers des
Sparkassenzweckverbandes zwischen Verbandsmitgliedern nach Wahlperioden
wechseln, sowie weitere Regelungen zur Gremienbesetzung sind aus dem aus Anlass
der Vereinigung der Kreissparkasse Borken und der Sparkasse Coesfeld zur
Sparkasse Westmünsterland am 20. Dezember 2002 geschlossenen Vertrag
übernommen.
In
dem aus Anlass der Vereinigung der Kreissparkasse Borken und der Sparkasse Coesfeld
zur Sparkasse Westmünsterland geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag
heißt es:
„Der Sparkassenzweckverband soll
die Grundlage für eine sinnvolle Fortentwicklung des Sparkassenwesens bilden.
Die Vertragsparteien stimmen demgemäß darin überein, dass anderen
Gebietskörperschaften oder anderen Sparkassenzweckverbänden, die dem Verband
beitreten wollen, die Aufnahme ermöglicht wird.
Die Vertragspartner
sind darüber einig, dass in diesem Fall bei der Besetzung von Gremien und
Funktionen die bisherigen und die neuen Verbandsmitglieder entsprechend ihren
Anteilen im Sinne von § 3 dieses Vertrages angemessen berücksichtigt werden. Der
Sparkassenzweckverband wird ermächtigt, für die Vertragsparteien entsprechende
Verhandlungen zu führen und Verträge zu schließen.“
Die
Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
als Vertretung des Sparkassenträgers zur Vereinigung der beiden Sparkassen und
über die Aufnahme der Stadt Stadtlohn in den Sparkassenzweckverband Westmünsterland
zur Übernahme der Sparkassen-Trägerschaft ist vorgesehen für Donnerstag, den
21. Juli 2011.
Die Mitglieder
der Zweckverbandsversammlung sind nach der Gemeindeordnung weisungsgebunden (§
113 Abs. 1 S. 2 GO) und haben den entsendenden Kreistag bzw. Stadtrat über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 113 Abs.
5 S. 1 GO).
2.
Kurz-Vergleich
der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland
Das
Geschäftsgebiet der Sparkasse Stadtlohn liegt inmitten des Geschäftsgebietes
der Sparkasse Westmünsterland.
Ein
Daten-Kurzüberblick zum 31. Dezember 2010 veranschaulicht die Größenverhältnisse:
|
Sparkasse Westmünsterland |
Sparkasse Stadtlohn |
Bilanzsumme |
5.636 |
364 |
Kundengeschäftsvolumen -
Kredite an Kunden -
Einlagen von Kunden -
Kunden-Depotbestände |
9.123 4.018 3.815 1.290 |
470 250 171 49 |
Anzahl
Geschäftsstellen |
79 |
2 |
Anzahl
Mitarbeiter/innen |
1.356 |
91 |
3.
Vorteile einer
Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland für die
Sparkasse Westmünsterland und ihre Träger
Eine
Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland bietet
auch der Sparkasse Westmünsterland als deutlich größerem Partner Vorteile.
Im Kundengeschäft
würde die Kundenbasis in einem nunmehr arrondierten Geschäftsgebiet wachsen. Dadurch
entstünde insbesondere weiteres Absatzpotential für Spezialberatungsleistungen (z.B.
Auslandsgeschäft, Corporate Finance, Private Banking, Betriebliche
Altersversorgung, Gewerbeversicherungen).
Im
Personalwesen besteht aufgrund des Wachstums der Sparkasse Westmünsterland Bedarf
an qualifizierten Mitarbeitern/innen. Die Mitarbeiter/innen der Sparkasse
Stadtlohn würden nahtlos integriert werden können. Für alle Mitarbeiter/innen
würden die Personalentwicklungsmöglichkeiten erweitert.
In der
betrieblichen Organisation würde ein höheres Kundenvolumen eine weitere
Effizienzsteigerung ermöglichen durch höhere Auslastungen von Marktfolge-,
Zentral- und Stabsabteilungen. Technische Leitungs-, Fahrt- und Kurierdienste könnten
in einem arrondierten Geschäftsgebiet kostengünstiger organisiert werden.
Bei
Marketing-/Werbemaßnahmen würden Abstimmungsbedarf und/oder Streuverluste
reduziert. Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des
Sparkassenregionalprinzips würden entfallen.
Aus der
Vereinigung mit der Sparkasse Stadtlohn erwartet die Sparkasse Westmünsterland
mittelfristig einen adäquaten Ergebnisbeitrag für das Gesamtinstitut. Aufgrund
der Fusionserfahrung in der Sparkasse Westmünsterland besteht eine hohe Gewähr
für das Erreichen der Fusionsziele und des Fusionserfolgs.
4.
Sorgfaltsprüfung
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG
Auf der Basis
der testierten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2010 hat die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG eine Sorgfaltsprüfung (Due Diligence) in
beiden Sparkassen durchgeführt. Insbesondere untersucht wurden die Ertragskraft
und die Vermögenslage der Sparkassen sowie potenzielle Risiken im jeweiligen
Kredit-, im Wertpapier- und im Immobilienportfolio. Die Ergebnisse sind
eingeflossen in die Ermittlung eines Vorschlags für die Verhältnisse der
Verbandsmitglieder innerhalb eines um die Stadt Stadtlohn erweiterten
Sparkassenzweckverbands Westmünsterland sowie für weitere Eckpunkte eines Zusammenschlusses.
5.
Verhältnis der
Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands
Westmünsterland
Der Sparkassenzweckverband als
Körperschaft öffentlichen Rechts kennt keine Kapitalanteile. Eine
Quotenregelung wird jedoch benötigt, um in der Satzung des Sparkassenzweckverbands
festzulegen, wie Gewinnausschüttungen der Sparkasse an den Zweckverband auf die
Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen sind, wie bei einer
theoretischen Auflösung der Sparkasse der Liquidationserlös auf die Mitglieder
des Sparkassenzweckverbands zu verteilen ist und wie etwaige
Haftungsverpflichtungen des Zweckverbands im Innenverhältnis der Verbandsmitglieder
geregelt werden. Sie ist ferner Orientierungsmaßstab für die Gremienbesetzung.
Die Bemessung der Verhältnisse
erfolgte unter Berücksichtigung von Größen-, Ertragskraft-, Vermögenslage- und
Wirtschaftskraft-Kennzahlen, wie sie weitgehend auch bei dem Zusammenschluss
der Kreissparkasse Borken mit der Sparkasse Coesfeld zur Sparkasse
Westmünsterland verwandt wurden.
Danach empfiehlt der Sparkassenverwaltungsrat
für das Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands
die folgenden Quoten:
|
bisherige
Quote |
neue Quote |
Kreis Borken |
40,10 % |
38,90 % |
Kreis Coesfeld |
31,20 % |
30,26 % |
Stadt Dülmen |
10,90 % |
10,57 % |
Stadt Coesfeld |
7,40 % |
7,18 % |
Stadt Vreden |
6,40 % |
6,21 % |
Stadt Isselburg |
3,50 % |
3,39 % |
Stadt Billerbeck |
0,50 % |
0,49 % |
(Zwischen-) Summe |
100,00 % |
97,00 % |
Stadt Stadtlohn |
|
3,00 % |
Summe |
|
100,00 % |
Angepasste
Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland sowie der Sparkasse
Westmünsterland sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt.
6.
Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland
Die Anzahl der
Sitze der bisherigen Mitglieder des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland
bleibt unverändert. Die Stadt Stadtlohn entsendet einen Vertreter (mit Stellvertreter)
in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland. Soweit
der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn nicht Mitglied der Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland ist, nimmt er an den Sitzungen der
Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
7.
Verwaltungsrat
der Sparkasse Westmünsterland
Die
Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland bleibt unverändert.
Die für die laufende Wahlperiode gewählten Mitglieder sollen bei der bei Sparkassenfusionen
stets erforderlichen Neuwahl von der Verbandsversammlung für die verbleibende
Wahlperiode erneut gewählt werden. Der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn wird
beratendes Mitglied des Verwaltungsrats neben den Bürgermeistern der Städte
Dülmen, Coesfeld, Vreden und Isselburg.
Im
Auftrag
Hubertus
Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Satzung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
Satzung für die Sparkasse Westmünsterland