Betreff
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck
Vorlage
AW/017/2006
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegende Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck vom…. wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Mit der Änderung des Landeswassergesetzes NRW ergibt sich die Notwendigkeit der Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Billerbeck.

 

Besonders erwähnenswert sind die Änderungen zum § 53 Abs. 3a LWG NRW. Hierin wird die Abwasserüberlassungspflicht eindeutig geregelt mit der Maßgabe, dass zukünftig Niederschlagswasser nur dann anderweitig beseitigt werden kann, wenn die Stadt Billerbeck als grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Stadtgebiet Billerbeck dem zustimmt.

 

Im Einzelnen werden nachfolgend Erläuterungen zu den Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung gegeben:

 

 

Zu § 1,

Allgemeines:

 

 

Zu Absatz 2:

 

Nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben. Die ständige Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. OVG NRW, GemHH 1998, S. 68f.; OVG NRW DBVl. 1971, S. 218; OVG NRW KStZ 1977, S. 219) definiert die öffentliche (kommunale) Abwasserentsorgungseinrichtung als „Gesamtheit des eingesetzten Personals und derjenigen Gegenstände, die zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW benötigt werden (u.a. Kanalnetz, Kläranlagen, Klärwerker, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen usw.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Bestandteile einer öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ technisch miteinander verbunden sind, sondern ob sie von der Stadt Billerbeck als rechtliche und wirtschaftliche Einheit gewidmet wurden (sog. funktionaler Einrichtungsbegriff).

 

Die Stadt Billerbeck kann deshalb auch dezentrale Abwasseranlagen (z.B. von der Stadt Billerbeck gebaute und betriebene Versickerungsanlagen in einem Baugebiet) und zentrale Abwasseranlagen zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfassen, d.h. dezentrale Versickerungsanlagen der Stadt Billerbeck für Niederschlagswasser können mit zentralen Anlagen (Kanäle für Schmutzwasser und Regenwasser, Mischwasserkanäle, Kläranlagen) zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden, die eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitweise und das Arbeitsergebnis nicht schlechterdings unvergleichbar sind. Regelmäßig ist das Arbeitsergebnis deckungsgleich, weil die Anlagen der Abwasserbeseitigung dienen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 – 9 A 384/93 - , GemHH 1998, S. 68f., OVG NRW, Urteil vom 24.7.1995 – Az.: 9 A 2251/93 -, GemHH 1997, S. 13; OVG NRW, Urteil vom 1.7.1997 – 9 A 3556/96 – StGRat 1997, S. 282; OVG NRW, Urteil vom 17.3.1998 – 9 A 1430/96 – StGRat 1998, S. 121). Es ist demnach eine Entscheidung der Stadt Billerbeck, ob sie die Gesamtheit ihrer Abwasseranlage zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfasst. Werden dezentrale und zentrale Anlagen zu einer Einrichtung zusammengefasst, so können für die Benutzung dieser Einrichtung auch einheitlich Benutzungsgebühren erhoben werden.

 

Zu Absatz 3:

 

Die Abwasserbeseitigungspflicht ist eine schlicht hoheitliche Pflicht der Stadt Billerbeck. Aus der Zuweisung der Beseitigungspflicht ergeben sich keine Rechte derjenigen, bei denen Abwasser anfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.1981 - 11 A 1268/80 -, Städte- und Stadt Billerbeckrat 1981, 355). Die Grundstückseigentümer können daher grundsätzlich auch nicht verlangen, dass die öffentliche Abwasseranlage in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. So besteht z.B. kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf, dass vor seinem Grundstück ein Freispiegelkanal verlegt wird, d.h. die Stadt Billerbeck kann sich auch für das Druckentwässerungssystem entscheiden (OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/97 - , StGRat 197, S. 284 ; OVG NRW, Beschluss vom 2.7.1997, StGRat 1997, S. 259).

 

 

Zu § 2,

Begriffsbestimmungen:

 

 

In § 2 werden die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wieder finden, definiert.

 

 

Zu § 2 Nr. 1 bis 3 (Abwasser, Schmutzwasser, Niederschlagswasser):

 

Die Satzung greift den weiten Abwasserbegriff der §§ 2 Absatz 1 AbwAG, 51 Absatz 1 LWG auf. Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.).

 

 

Zu § 2 Nr. 6  (Öffentliche Abwasseranlage)

 

Zu Nr. 6 a):

 

Abweichend von den Satzungen mancher Städte verzichtet diese Satzung darauf, die einzelnen technischen Bestandteile aufzuzählen („Kanäle, Gräben ....“), sondern beschränkt sich aus Gründen der Flexibilität auf eine Festlegung unter Zweckgesichtspunkten. Der jeweilige Anlagenumfang lässt sich dann anhand der einzelnen ausdrücklichen oder konkludenten Widmungsakte feststellen.

 

Zu Nr. 6 b):

 

Die Stadt Billerbeck entscheidet darüber, wo die öffentliche (kommunale) Abwasseranlage beginnt und wo diese aufhört (vgl. § 10 Abs. 3 KAG NRW). Die Satzung geht beispielhaft davon aus, dass die Grundstücksanschlussleitungen, also die Leitungen die vom Hauptkanal in der öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führen, nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören.   

 

Will eine Stadt Billerbeck die Anschlussleitungen insgesamt nicht zu Bestandteilen der öffentlichen Anlage machen, dann bietet sich alternativ folgende Formulierung an:

 

„Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussstutzen, nicht aber die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen“.

 

Mit dieser Formulierung wird dann klargestellt, dass der Anschlussstutzen am Hauptkanal in der öffentlichen Straße noch öffentlich ist und die Leitungsstrecke bis zur privaten Grundstücksgrenze sowie die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören und durch den Anschlussnehmer zu finanzieren sind. Diese Finanzierung erfolgt regelmäßig dadurch, dass die Stadt Billerbeck den Anschlussstutzen und die Grundstücksanschlussleitung baut und die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Anschlussnehmer geltend macht. Der Kostenersatzanspruch besteht dabei nur, wenn die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Ist sie Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage erfolgt die Finanzierung über den Kanalanschlussbeitrag (erstmalige Herstellung)  und die Abwassergebühr, soweit eine Erneuerung, Unterhaltung, Beseitigung, Reparatur  durchgeführt wird. Wird ein Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben, so wird auch die erstmalige Herstellung über die Abwassergebühr finanziert (vgl. Queitsch, KStZ 2005, S. 61ff.).

 

Alternativ ist es auch möglich, in Anwendung des § 10 Absatz 3 KAG auch die Hausanschlussleitungen zu Bestandteilen der öffentlichen Abwasseranlage zu widmen. Mögliche Formulierung:

 

„Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Hausanschlussleitungen“.

 

Schließlich besteht auch die Möglichkeit folgende Regelung zu treffen, wenn eine Stadt Billerbeck auch die Inspektionsöffnung auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen möchte.

 

„Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen vom öffentlichen Kanal bis zu und einschließlich der Inspektionsöffnung  auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.“

 

In diesem Fall lautet dann die Definition der Hausanschlussleitung wie folgt:

 

„Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Inspektionsöffnung bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt.“

 

Je nachdem für welche der skizzierten Lösungen sich die Stadt Billerbeck entscheidet, hat sie die übrigen Begriffsbestimmungen in § 2 der Satzung, insbesondere die Formulierung der Nr. 6 c), entsprechend anzupassen.

 

In der Vergangenheit waren die Grundstücks- und Anschlussleitungen nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage. Ein Systemwechsel  würde erhebliche Ungerechtigkeiten nach sich ziehen, denn die bisherigen Grundstücksanschlussleitungen wurden durch die Anschlussnehmer finanziert und diese müssten dann zukünftig über die Gebühren wiederum die neu zu errichteten  Anschlussleitungen finanzieren. Die zukünftigen Anschlussnehmer würden somit auf Kosten der bisherigen Anschlussnehmer entlastet.

 

 

Zu Nr. 6 d):

 

Vgl. hierzu die Satzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 20

 

Zu Nr. 7 (Anschlussleitungen):

 

In Nr. 7 wird in Anknüpfung an die Begrifflichkeiten in § 10 KAG NRW rechtlich definiert, was unter Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen zu verstehen ist. Die Schnittstelle bildet die private Grundstückgrenze. Vereinfacht ausgedrückt umschreiben die Definitionen, wohin die Anschlussleitung führt, die Grundstücksanschlussleitung ist die Anschlussleitung die vom Hauptkanal in der öffentlichen Straße zum privaten Grundstück führt und an der privaten Grundstücksgrenze endet. Die Hausanschlussleitung führt auf dem privaten Grundstück von der privaten Grundstücksgrenze zum Haus.

 

Zu Nr. 8 (haustechnische Anlagen):

 

Haustechnische Anlagen sind Anlagen auf dem privaten Grundstück und zwar innerhalb des Gebäudes und am Gebäude, in welchem Abwasser anfällt.

 

Zu Nr. 9 (Druckentwässerungsnetz):

 

In Nr. 9 wird beschrieben, was unter einem Druckentwässerungsnetz zu verstehen ist. Es wird klargestellt, dass die Druckpumpen und Pumpenschächte auf dem privaten Grundstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, weil sie Bestandteil der Hausanschlussleitung sind, die wiederum nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist.

 

In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob es zulässig ist, bei Freispiegel-Kanalsystemen nur die Grundstücksanschlussleitung und bei Druckentwässerungssystem zusätzlich nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären. In der Literatur (Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 10 KAG NRW Rz. 67) wird jedenfalls vertreten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessenswidrig ist, bei Freispiegelkanalsystemen die Grundstücksanschlussleitung nicht zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu erklären, aber bei Druckentwässerungssystemen die Grundstücksanschlussleitung, die Leitungsstrecke bis zum Pumpenschacht sowie den Pumpenschacht und die Druckpumpe auf dem privaten Grundstück zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen. Denn in diesem Fall wären dann nur die Grundstücke im Freispiegelkanalsystem einem Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW ausgesetzt, während die Kosten für die Druckentwässerung über die Abwassergebühr finanziert würden. Dafür nur die Druckpumpe zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage spricht zumindest, dass alternativ zum Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken auch ein sog. Vakuum-Druckentwässerungssystem mit einer einzigen großen Druckpumpe im öffentlichen Verkehrsraum gebaut werden könnte. Dieses Vakuum-Druckentwässerungssystem wird aber regelmäßig nicht gebaut, weil ein Druckentwässerungssystem mit Einzelpumpen auf den privaten Grundstücken betriebstechnisch besser geführt werden kann. Fällt hier eine Einzelpumpe auf einem einzelnen Privatgrundstück aus, sind die anderen zu entwässernden privaten Grundstücken mit ihren einzelnen Druckpumpen hiervon nicht betroffen, weil die einzelne Druckpumpe auf dem Grundstück lediglich dafür benötigt wird, das Abwasser dieses konkreten Grundstückes mittels Druck in das öffentliche Druckentwässerungsnetz zu befördern. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 12 verwiesen.

 

Zu Nr. 11 (Anschlussnehmer):

 

Anschlussnehmer ist nach dem OVG NRW (Urteil vom 14.1.2003 – 15 A 4115/03) der Eigentümer des Grundstücks, welches an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Der Grundstückseigentümer ist als Anschlussnehmer auch für die Mieter/Pächter im Rahmen des öffentlichen-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses verantwortlich, weil er diesen gestattet, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.   

 

Zu Nr. 12 (Indirekteinleiter):

 

Nr. 12 knüpft an § 59 LWG NRW an, wonach das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) unter den dort genannten Voraussetzungen der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.

 

 

Zu § 4

Begrenzung des Anschlussrechts:

 

 

Das grundsätzlich für alle im Stadt Billerbeckgebiet liegenden Grundstücke vorgesehene Anschlussrecht wird aus anlage- und situationsbedingten Gründen eingeschränkt. Absatz 1 trifft die anlagebezogenen Regelungen. Danach besteht ein Anschlussrecht in der Praxis nur für solche Grundstücke, die entweder durch eine Straße erschlossen werden, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung liegt, oder die sonst von einer öffentlichen Abwasserleitung „berührt“ werden (vgl. OVG NRW vom 22.02.1990 - 22 A 1099/88 -). Nicht gemeint ist mit der Formulierung, dass ein Anschlussrecht nur für solche Grundstücke besteht, die unmittelbar an eine kanalisierte Straßen angrenzen, denn bei einer solchen Begrenzung des Anschlussrechts, würde für Hinterlieger-Grundstücke kein Anschlussrecht bestehen, selbst wenn sie über eine verkehrsmäßige Zuwegungsfläche Zugang zur kanalisierten Straßen hätten (so: OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2004 – Az.: 15 A 3372/04 zum Kanalanschluss-Beitragsrecht).  Auch Hinterlieger-Grundstücken, die über ein Vorderlieger-Grundstück (z.B. über eine Zuwegungsfläche) Zugang zu einer kanalisierten Straße haben, soll deshalb ein Anschlussrecht geboten werden, wenn dieses satzungsrechtlich so geregelt worden ist. Dabei in diesen Fällen ein Anschlussrecht auch dann zu bejahen, wenn die Entfernung des Hinterlieger-Grundstückes zur kanalisierten Straße über die Zuwegungsfläche 120 m beträgt (so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435f.)

 

Vor diesem Hintergrund sieht § 4 Satz 2 lediglich situationsbedingte Einschränkungen des Anschlussrechts vor. Die gewählte Formulierung soll Raum für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung dieser Problemfälle lassen. Es genügt, wenn die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, d.h. direkt vor dem Grundstück in der Straße muss eine betriebsfertige und aufnahmefähige Abwasseranlage verlaufen. Dieses wird auch durch § 4 Satz 3 dokumentiert, wonach die Stadt Billerbeck den Anschluss zulassen kann, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Zu § 5,

Anschlussrecht für Niederschlagswasser:

 

 

Zu Absatz 1:

 

Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 LWG ist Niederschlagswasser Abwasser und unterfällt somit den Bestimmungen in „Abschnitt III: Abwasserbeseitigung“ des LWG NRW. Gem. § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG obliegt es daher grundsätzlich der Stadt Billerbeck, anfallendes Niederschlagswasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Etwas anderes gilt nur, wenn eine abweichende Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht besteht. Dieses kann auf der Grundlage der §§ 51 a i.V.m § 53 Abs. 3 a LWG NRW, § 53 Absätze 3 bis 5 LWG NRW, §  53 a und 54 LWG der Fall sein.

 

Zu Absatz 2:

 

Erfüllen Grundstücke die zeitlichen Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG und kann das dort anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort oder ortsnah beseitigt werden, dann obliegt die Beseitigungspflicht gem. § 53 Abs. 3 a  Satz 1 LWG NRW im Regelfall dem jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundstückes (= Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung), wenn die Stadt Billerbeck den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freistellt.

 

 

Nach § 51 a Absatz 2 LWG NRW kann die Stadt Billerbeck durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist (sog. gesonderte Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung). Die Stadt Billerbeck würde im Rahmen einer solchen gesonderten Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung die Grundstücke ausweisen, für die die Voraussetzungen des § 51 a Absatz 1 Satz 1 LWG gegeben sind. Das bedeutet insbesondere, dass bei der Erarbeitung einer solchen Satzung die Frage zur klären ist, wo eine örtliche oder ortsnahe Beseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Außerdem sind durch eine solche Satzung die näheren Einzelheiten, also das „Wie“ der Niederschlagswasserbeseitigung festzulegen. Dies wird regelmäßig bei der Aufstellung der Bebauungspläne behandelt. Aufgrund der hydrogeologischen Bodenstrukturen ist eine Niederschlags-wasserversickerung  bisher nicht angezeigt gewesen.  Aus dem gleichen Grund erübrigt sich eine  Niederschlagswasser-Beseitigungssatzung.

 

 

 

Zu Absatz 3:

 

Durch die Novellierung des LWG NRW zum 1.7.1995 wollte der Gesetzgeber, wie in dem Erlass des Umweltministerium NRW vom 13.07.1995 - IV B 5 - 673/29010 - (Mitteilungen Nr. 19/95 vom 05.10.1995) ausgeführt, die ortsnahe Beseitigung des Niederschlagswassers sicherlich nicht erschweren, sondern fördern. Auch wenn sich dieses im Gesetzestext so nicht wieder findet, spricht daher einiges für die Auffassung des Ministeriums, die Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht in § 51 a Absatz 2 Satz 1 LWG NRW (a.F.) unabhängig von dem Stichtag in Absatz 1 der Vorschrift auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Stadt Billerbeck in Anwendung des bis zum 30. Juni 1995 gültigen Wasserrechtes die Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem jeweiligen Grundstück vorgesehen oder ermöglicht hatten. In dem bereits zitierten Erlass des Ministeriums heißt es dazu: „Für diese, von Ihnen als „Altfälle“ bezeichneten Fallkonstellationen gilt nämlich der Grundsatz des  § 51 a Absatz 2 Satz 1 LWG NRW (a.F.), wonach der Nutzungsberechtigte des Grundstückes das Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen hat, wenn dies möglich ist. Da bei den Altfällen schon eine entsprechende Feststellung getroffen wurde und die Bezugnahme in § 51 a Absatz 2 LWG NRW (a.F.) auf den § 51 a Absatz 1 LWG NRW im vorliegenden Zusammenhang nicht als einschränkende Bezugnahme auf die Stichtagsregelung gemeint war, sondern auf den technischen Vorgang des Niederschlagsentwässerung als solchen, liegt auch für diese Fälle eine gesetzliche Regelung vor. Insofern steht es der Stadt Billerbeck frei, durch Satzung solche Altfälle vom Geltungsbereich einer Entwässerungssatzung auszunehmen“. Dieser Auffassung trägt § 5 Absatz 3 der Satzung Rechnung. Nach  hiesiger Ansicht  bedarf es in diesen Fällen keiner gesonderten Festsetzung im Sinne des § 51 a Absatz 2 LWG: Zum einen enthält diese Vorschrift lediglich eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung zum Erlass einer solchen Regelung. Und zum anderen waren diese „Altfälle“ bereits vor dem Hintergrund des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Rechts geklärt, so dass eine solche Festsetzung sachlich nicht erforderlich ist.

 

Im Übrigen ergibt sich nunmehr zusätzlich aus § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, dass die Stadt Billerbeck auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) unter den dort genannten Voraussetzungen verzichten kann, wenn das Niederschlagswasser bereits der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wurde, eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers aber durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist, was im Einzelfall zu prüfen ist.

 

 

Zu § 7

Begrenzung des Benutzungsrechts

 

 

Die Abwasserbeseitigungspflicht steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Stadt Billerbeck. Veränderungen sind vielmehr nur in Anwendung der §§ 51, 53, 53 a und 54 LWG möglich. Die Begrenzung des Benutzungsrechtes befreit die Stadt Billerbeck daher nicht von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die Stadt Billerbeck auch zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet ist, das den Anforderungen des § 7 der Satzung nicht genügt. Um dieses zu verhindern, sollte frühzeitig von den Möglichkeiten des § 53 Absatz 5 LWG oder des § 7 Absatz 4 dieser Satzung (Anordnung der Vorbehandlung und Rückhaltung des Abwassers) Gebrauch gemacht werden.

 

Zu Absatz 2 Nr. 5:

 

Über die Notwendigkeit der Neutralisation von Kondensaten aus Brennwertanlagen wird gestritten (vgl. Mitteilungen 1993, Seite 397). So hat beispielsweise das Umweltministerium des Saarlandes darauf hingewiesen, bei der Einleitung von Kondensaten aus gasbefeuerten Brennwertanlagen bis 100 KW Nennwärmebelastung sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Kanalisation nicht zu erwarten. Im Rahmen der Überarbeitung des Anhangs 47 der Rahmen-AbwasserVwV besteht im Bund-Länder-Gesprächskreis zu § 7 a WHG weitgehend Einvernehmen darüber, dass sich nach dem aktuellen Wissensstand durch das Kondenswasser aus Brennwertfeuerungsanlagen keine nennenswerten Belastungen ergeben; an das Einleiten von Kondenswasser aus Brennwertfeuerungsanlagen bis 1 MW Nennleistung seien daher aus wasserrechtlicher Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Stadt Billerbeck muss sich jedoch bei der Festlegung des Grenzwertes an den Notwendigkeiten ihrer öffentlichen Einrichtung orientieren. Aufgrund der vergleichsweise kleinen einzugsgebiete und Kläranlage wird an der Begrenzung auf 100 KW festgehalten.

 

 

Zu Absatz 2 Nr. 11:

 

Fremdwasser (z.B. Drainagewasser von privaten Grundstücken) ist hiernach vor Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser, so dass kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Grundwasser als Drainagewasser in die öffentlichen Abwasseranlage einleiten zu dürfen (so: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.). Fremdwasser ist insbesondere aus dem Schmutzwasserkanal und dem Mischwasserkanal heraus zu halten, weil dadurch die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage im Hinblick auf den Abwasserreinigungsprozess und die einzuhaltenden Ableitungswerte beeinträchtigt werden kann (vgl. umfassend zum Problem Fremdwasser: www.fremdwasser-nrw.de;  www.ikt.de und www.grundstuecksentwaesserung.de  ).

 

Zu Absatz 3:

 

Maßgeblich für die Auswahl der Parameter und die Grenzwerte sind die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage, wie sie sich aus den Schutzzwecken des § 7 Absatz 1 der Satzung ergeben. Diese Schutzzwecke müssen sich im Rahmen der ortsrechtlichen Kompetenz des Satzungsgebers halten. Das bedeutet, dass sie nicht wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich auf die einrichtungsbezogenen Fragen beschränken müssen. In der Praxis lassen sich die beiden Bereiche selbstverständlich nicht immer sauber trennen. Daher lehnen sich viele Städte bei der Auswahl der Grenzwerte an das Regelwerk der  DWA (vormals: ATV-DVWK), insbesondere an das DWA-Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser “ (Teil 1 – 3) an. Das ist inhaltlich durchaus empfehlenswert.

 

Eine textliche Ausformulierung anstelle einer schlichten Verweisung ist ebenso im Hinblick auf ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen den Anschlussnehmer und der etwaigen, späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem, empfehlenswert.

 

Zu Absatz 4:

 

Es besteht auch die Möglichkeit neben der Festlegung von Konzentrationen, Mengenbeschränkungen oder Frachtgrenzen in allgemeiner Form in der Satzung festzulegen, sofern dies technisch, betrieblich oder aus ähnlichen Gründen geboten ist.

 

Zu Absatz 5:

 

Die Stadt Billerbeck kann in der Satzung zulassen, dass bestimmte Teile des Niederschlagswassers der öffentlichen Abwasseranlage auch ohne Anschlussleitung zugeführt werden. Dieses kann etwa durch folgende Formulierung geschehen:

 

„Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von …  qm anfällt, kann ohne Einwilligung der Stadt Billerbeck oberirdisch auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.“

 

Dies ist jedoch in der Regel nicht zu empfehlen, da diese Flächen bei der Bemessung der Straßenabläufe unberücksichtigt bleibt und insofern für den Straßenbaulastträger Probleme vorgezeichnet sind.

 

Zu Absatz 7:

 

Als Ergebnis des Pilotprojektes zur Fremdwasserbeseitigung ist auch vorgesehen, dass die Stadt Billerbeck die vorübergehende Einleitung von Fremdwasser in die öffentliche Schmutz- oder Mischwasserkanalistion solange duldet bis eine alternative Ableitung möglich ist. Die Ausnahmeregelung dient aber regelmäßig nicht dazu, mangelhaft gebaute Keller durch Drainagen vom drückenden Grundwasser freizuhalten. Hier sollte insbesondere bei Neubauten darauf geachtet werden, dass im Rahmen der Gewährleistung die Mängel durch den Bauunternehmer/Bauträger beseitigt werden.

 

Von der Ausnahmeregelung kann aber insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn nicht behandlungsbedürftiges Grund-, Schichten- oder Drainagewasser in einen Regenwasserkanal eingeleitet wird. Diese Möglichkeit sieht auch der Runderlass  des MUNLV vom 26.5.2004 (MBl. NRW 2004, S. 583ff.) vor.

 

Zu Absatz 8:

 

Vgl. zur rechtlichen Einordnung einer Verfügung, in der die Stadt einem zur Einleitung nicht Berechtigten die weitere Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage untersagt: OVG NRW, Beschluss vom 09.09.1993 - 22 B 1487/93 -, StGRat 1993, 422; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – 22 A 5779/96 – StGRat 1999, S. 24f., Queitsch, ZKF 2001, S. 2ff.)

 

 

Zu § 8

Abscheideanlagen:

 

 

Zu Absatz 1:

 

Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Satzung kann die Stadt Billerbeck eine Vorbehandlung verlangen. Weil Abscheideanlagen aber in nahezu jeder Stadt Billerbeck existieren, wurde für diese Fälle eine ausdrückliche Regelung in die Satzung aufgenommen.

 

Zu Absatz 2:

 

Im Hinblick auf die wasserrechtlichen Vorgaben zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (sog. Vorfluter) kann es erforderlich sein, dass Niederschlagswasser z.B. wegen seiner Verschmutzung in einem Regenüberlauf oder Regenklärbecken vorzubehandeln. Möchte die Stadt Billerbeck die abwassertechnischen Investitionen in diese Becken einsparen, in dem sie dieses nicht bauen will, so muss sie dafür Sorge tragen, dass der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers geringer ausfällt. Hierfür sieht Absatz 2 vor, dass der Anschlussnehmer verpflichtet werden kann, das verschmutzte Niederschlagswasser auf seinem Grundstück vorzubehandeln.

 

 

 

Zu § 9

Anschluss- und Benutzungszwang

 

 

Zu Absatz 1 und 2:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (zuletzt: Urteil vom 19.12.1997 – Az.: 8 B 234.97 – UPR 1998, S. 192) und des OVG NRW (Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435) ist das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube zu betreiben zeitlich beschränkt, bis die Stadt das Abwasser durch einen öffentlichen Abwasserkanal als abwassertechnisches Optimum übernimmt. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind deshalb grundsätzlich nur ein abwassertechnisches Provisorium, damit ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann.

 

Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW.

 

In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist nun eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist. Eine solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wird damit die vom OVG NRW aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang geregelt hatte.

 

Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt.

 

Die Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht im neuen Landeswassergesetz musste daher erfolgen, weil andernfalls damit zu rechnen gewesen wäre, dass sich viele Grundstückseigentümer aus Gründen der reinen Einsparung von Abwassergebühren mit der Regenwasserbeseitigung vom Kanalnetz der Stadt abgekoppelt oder sich nicht angeschlossen hätten. In einigen Städten und Gemeinden lagen entsprechende Anträge von Grundstückseigentümern bereits vor. Vereinzelt waren von den Grundstückseigentümern bereits verwaltungsgerichtliche Klagen unter Berufung auf das Urteil des OVG NRW vom 28.1.2003 erhoben worden. Zuletzt hatte das OVG NRW mit Beschluss vom 28.9.2004 (Az.: 15 A 3919/04) seine Rechtsprechung nochmals bestätigt. Diese Entwicklung musste gestoppt werden, weil eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung ohne Berücksichtigung der ordnungsrechtlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Maßgaben in § 51 a LWG NRW (insbesondere der Stichtagsregelung: ortsnahe Regenwasserbeseitigung nur für Grundstücke, die erstmals nach dem 1.1.1996 bebaut werden) zu unerwünschten Folgenwirkungen geführt hätte. Zu diesen unerwünschten Folgewirkungen gehören unter anderem Vernässungsschäden an Gebäuden auf Nachbargrundstücken, wenn Regenwasser auf privaten Grundstücken nicht fachgerecht versickert wird bzw. die hydrogeologischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Insgesamt wäre hierdurch die gesamte ortsnahe Regenwasserbeseitigung gefährdet worden. Denn eine Zunahme von Einzelfällen in denen bei der ortsnahen Regenwasserbeseitigung auf privaten Grundstücken erhebliche Problemstände auftreten, kann der Gesamtthematik nur abträglich sein.

 

Zu Absatz 4:

 

Die Regelung macht von der in § 51 Absatz 2 Satz 2 LWG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, durch Satzung den Anschluss des aus landwirtschaftlichen Betrieben stammenden häuslichen Abwassers verlangen. Die Stadt Billerbeck muss allerdings nach dem OVG NRW (Beschluss vom 12.2.1996 – 22 A 4244/95 – NuR 1997, S. 564f.) ausdrücklich auch im Hinblick auf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben den Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung anordnen. Nicht ausreichend ist, wenn die Stadt Billerbeck sich satzungsrechtlich lediglich die Befugnis vorbehält, durch Einzelfall-Entscheidung den Anschluss von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben zu verlangen. Denn hierin sieht das OVG NRW keine ausreichende Ausfüllung der Ermächtigung in § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW 

 

Zu Absatz 5 (Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser) :

 

Zusätzlich zur neu geregelten Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) wird künftig in § 53 Abs. 3 a LWG NRW klarer geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht. § 53 Abs. 3 a LWG NRW ersetzt insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51 a Abs. 2 LWG NRW, der entfallen ist. In § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks kraft Gesetzes übergeht, wenn Regenwasser, welches auf einem Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür war, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein Grundstück handelt, welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird.

 

In § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW wird nunmehr klargestellt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Stadt Billerbeck ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Durch diese Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wird klargestellt, dass die Stadt Billerbeck einen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum dahin hat, wie das Regenwasser von privaten Grundstücken beseitigt wird. Hat eine Stadt oder Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken gebaut, so ist damit die Entscheidung über die Art und Weise der ortsnahen Regenwasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG NRW abschließend und endgültig getroffen worden. Hinzu kommt, dass nunmehr in § 51 a Abs. 1 LWG NRW ausdrücklich textlich klargestellt worden ist, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung auch darin besteht, dass Regenwasser über einen Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und Bauherren. 

 

Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW eingefügt, wonach die Möglichkeit der Städte und Gemeinden unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist (LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Stadt Billerbeck auch bei einem Grundstück, welches mit der Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen worden ist, auf die Überlassung des Regenwassers von den privaten Grundstücken verzichten kann. Hierzu gehört zum einen der Verzicht auf die Überlassung des Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage oder zur Gartenbewässerung. Zum anderen kann sich auch die Fallgestaltung ergeben, dass etwa ein Mischwasserkanal in einer Straße abwassertechnisch überlastet ist und eine Herausnahme des Regenwassers von den privaten Grundstücken eine Möglichkeit der Entlastung des Mischwasserkanals ist. Dieses setzt allerdings voraus, dass das Regenwasser auf den privaten Grundstücken ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit z.B. versickert werden kann, was einer genauen Prüfung bedarf. Insgesamt steht damit der Stadt Billerbeck nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW das Entscheidungsrecht zu, denn ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken  zu verzichten, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist. In der Gesamtschau betrachtet waren die vorstehenden Klarstellungen erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Regenbeseitigung grundsätzlich einheitlich geregelt werden kann. Es musste insbesondere sichergestellt werden, dass abgeschlossene Kanalnetzplanungen und die im Anschluss hieran getätigten abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden.

 

Die Formulierung des § 5 Absatz 3 dieser Satzung lässt auf der Grundlage der Erläuterungen zu dieser Vorschrift den Rechtszustand bis zum 30. Juni 1995 neben der ab dem 1.7.1995 geltenden Regelung des § 51 a Absatz 1 LWG NRW fortbestehen. Dann aber ist es auch erforderlich, alle bisherigen Formen der ortsnahen oder örtlichen Beseitigung des Niederschlagswassers weiterhin zu ermöglichen und so die notwendigen Spielräume für die bisherigen Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu schaffen. Dazu gehört in Anwendung der bisherigen Mustersatzung auch der Fall, das Anschluss- und Benutzungsrecht zu erhalten und lediglich den Anschluss- und Benutzungszwang aufzuheben (vgl. Mitteilungen 1989, 184). Um diesen Weg gehen zu können, ist die Regelung in Absatz 5 erforderlich.

 

 

Zu § 10,

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang:

 

 

Die Regelung will die Voraussetzungen für eine flexible und einzelfallgerechte Behandlung besonderer Ausnahmefälle schaffen. So ist etwa denkbar, dass bestimmte Abwassermengen nach ihrem Anfall zu Produktionszwecken verwendet oder dass häusliche Abwässer im Rahmen der Behandlung gewerblicher Abwässer benötigt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht zur Disposition der Stadt Billerbeck steht, sollte diese Regelung allerdings nur sehr zurückhaltend angewandt werden.

 

 

Zu § 11,

Nutzung des Niederschlagswassers:

 

 

Die Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Wasserversorger sehen grundsätzlich vor, dass die auf dem Grundstück benötigten Wassermengen ausschließlich und vollständig von dem jeweiligen Versorger bezogen werden müssen. Bei dem Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen auf privaten Grundstücken darf es außerdem nicht zu Rückkoppelungen mit der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage kommen. Neben diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Nutzung des Niederschlagswassers auch eine abwassertechnische Seite: Sie reduziert im Regelfall die Gesamtmenge des von dem Grundstück in die öffentliche Einrichtung gelangenden Abwassers. Geschieht dieses in größerem Umfang, können sich unter Umständen Auswirkungen auf den Betrieb der gemeindlichen Abwasseranlagen ergeben. Hinzu kommt, dass Regenwasser, das als Brauchwasser genutzt wird (z.B. zur Spülung der Toilette, zum Waschen der Wäsche) zum Schmutzwasser wird und deshalb der Abwasserbehandlung in der Kläranlage bedarf. Insoweit darf derjenige der Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage bezieht und durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht gebührenrechtlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der aus Regenwasser durch Gebrauch Schmutzwasser macht. Dieses gebietet der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).. Aus diesen Gründen erscheint eine Anzeigepflicht geboten.

 

In § 53 c Satz 3 LWG NRW wird nunmehr programmatisch geregelt, dass ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen sollen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass der in § 53 c Satz 3 LWG-NRW enthaltene Programmsatz die Geltung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (siehe auch § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) bei der Gestaltung der Benutzungsgebühren verdeutlicht. Das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip besage, dass zwischen der Benutzungsgebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen dürfe. Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser werde bei der Schmutzwassergebühr mit dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) geschaffen. Wer weniger Kubikmeter Frischwasser verbrauche, weil er sparsam mit Frischwasser umgehe, zahle weniger Kubikmeter Schmutzwassergebühren. Die Nutzung von Regenwasser könne zum Beispiel bei der getrennten Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche berücksichtigt werden. Werde Regenwasser als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Wäsche waschen) genutzt, so könnten diejenigen Flächen bei der Regenwassergebühr nicht mehr berücksichtigt werden, von denen Regenwasser nachweisbar durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden sei, denn der gleiche Liter Regenwasser falle als Liter Abwasser nur einmal an, so dass er auch nur einmal über die Benutzungsgebühr abgerechnet werden könne.

 

Insgesamt wird deshalb mit der Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW die bereits heute bestehende Praxis der Gebührenerhebung in der Stadt Billerbeck nachempfunden. Mit der Anwendung des Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) wird jeder gebührenpflichtige Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung angehalten, mit Wasser schonend und sparsam umzugehen. Denn schließlich hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht, wie oft er seine Wäsche wäscht.

 

Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt zum einen weniger Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen gesonderten Wassermesser bestimmt. Dabei steht es außer Frage, dass der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, bei der Berechnung der Abwassergebühr allein nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser), d.h. auf der Grundlage einer Einheitsgebühr, in welche die Kosten der Schmutzwasser- und der Regenwasserbeseitigung einfließen, nur auf der Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr können zum Beispiel die bebauten/versiegelten Flächen, mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist wird, anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen, wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist oder es kann ein Gebührenabschlag gewährt werden (vgl. hierzu ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 KAG NRW Rz. 208).

 

Zu § 12,

Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze:

 

 

Zu Absatz 1 bis 3:

 

Nach dem OVG NRW (Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/96 – StGRat 1997, S. 284; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S. 259) hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch darauf, dass vor seinem Grundstück ein Freispiegelkanalsystem errichtet wird. Die Stadt Billerbeck kann auch ein Druckentwässerungssystem bauen.

 

Bei einem Druckentwässerungssystem umfassen die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung auch die Kosten für den Pumpenschacht und die Druckpumpe. Den hierdurch entstehenden (Zusatz-) Kosten im Vergleich zum Freispiegelkanalsystem kann nach der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW  (Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/96 – StGRat 1997, S. 284; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S. 259) nicht der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit oder die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Grundstücken entgegengehalten werden, die an ein Freispiegelkanalsystem angeschlossen werden. Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasserschutz und dem Gewässerschutz zukommt, im Übrigen nach dem OVG NRW hoch anzusetzen. So ist nach dem OVG NRW (OVG NRW, Urteil vom 5.6.2003 – Az.: 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, S. 435f.; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S. 259) das zumutbare Maß selbst bei einem Wohngrundstück dann nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks (ohne Kanalanschlussbeiträge) 25.000 € (50.000 DM) erreichen. Dieser Betrag wird auch bei einem Druckentwässerungssystem regelmäßig nicht erreicht.

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 18.6.1997 – 22 A 1406/96 – StGRat 1997, S. 284; Urteil vom 2.7.1997 – 22 A 1331/96 -, StGRat 1997, S. 259) ist es mithin möglich, in der Satzung zu bestimmen, dass der Grundstückseigentümer den Druckpumpenschacht, die Druckpumpe sowie die Druckleitung auf seinem Grundstück auf eigene Kosten bauen, betreiben und unterhalten muss.

 

 

 

 

 

Zu § 13,

Ausführung von Anschlussleitungen:

 

Zu Absatz 1 und Absatz 2:

 

Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage vermeidet vor allem Streitigkeiten zwischen den Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung und ermöglicht auch für die Stadt Billerbeck im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses eine bessere Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (z.B. Einhaltung der Einleitungsbedingungen).

 

Zu Absatz 3:

 

Es gelten zurzeit die DIN 1986-100 bzw. DIN EN 12056 – Teil 4 sowie DIN EN 752. Nimmt die Stadt Billerbeck die vorstehenden DIN-Normen in den Satzungstext auf, so muss sie sicherstellen, dass die Satzung bei Änderung der DIN-Normen angepasst wird.

 

Der Einbau von Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im Kanal eine Überflutung der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes. Die Forderung nach einer Rückstausicherung muss differenziert betrachtet werden. So darf beispielsweise in nicht unterkellerten Gebäuden keine Rückstausicherung eingebaut werden und bei Gebäuden mit einer Hebeanlage ist diese ebenfalls nicht erforderlich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Rückstausicherungen nach DIN 19578 nur ein bestimmter Typ von Rückstausicherung eingebaut werden darf. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits im Vorfeld von Neubaumaßnahmen auf diesen Typus hinzuweisen oder eine Empfehlung auszusprechen. Weitere DIN-Normen sind in diesem Zusammenhang: DIN 1986-100; DIN 1997 für fäkalienfreies Abwasser; DIN 19578 für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges Abwasser,; DIN 1986-3 zur Wartung der Rückstausicherungen; DIN 1986-32 mit Wartungshinweisen; DIN-1986-33; Entwurf der DIN EN 13564 (Entwurfsstadium), DIN 1989-1, 14 –Rückstausicherung Typ 0 (Ausschließlich für Regenwassernutzung); DIN EN 12056- Teil 1 – 4 (Kommentare).

 

Zu Absatz 4:

 

In der Satzung sollte die Stadt Billerbeck klar regeln, ob ein Einsteigschacht mit Zugang  für Personal oder lediglich eine Inspektionsöffnung nahe der Grundstücksgrenze in die Hausanschlussleitung auf dem privaten Grundstück einzubauen ist. Dieses ist eine Entscheidung, die die Stadt Billerbeck treffen muss. Der Einsteigschacht und die Inspektionsöffnung finden sich mit Abbildungen und Maßanforderungen in der DIN EN 476:1997-08 und DIN 1986-100:2002-03 und im Kommentar zur DIN 12056 Teil 1.

 

Inspektionsöffnungen sind keine Einsteigschächte. In die Inspektionsöffnungen können – je nach Größe – Reinigungsgeräte sowie Inspektions- und Prüfausrüstung eingebracht werden. Sie sind jedoch kein Zugang für Personal. Die technischen Anforderungen für Inspektionsöffnungen sind ebenfalls in den oben genannten DIN-Normen enthalten.

 

Aus rechtlicher Sicht muss die Stadt Billerbeck sicherstellen, dass die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt werden können. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Einsteigschacht nahe an der Grundstücksgrenze oftmals nicht nur dazu dient, die private Abwasserleitung/-anlage zu reinigen und zu überprüfen. Vielmehr wird er auch für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. zur Kontrolle des eingeleiteten Abwassers insbesondere aus gewerblichen und industriellen Anlagen benötigt. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass ein Einsteigschacht in bestimmten Fällen aus Platzgründen nicht eingebaut werden kann. Dieses ist z.B. der Fall, wenn das Gebäude mit der Gebäudemauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze, d.h. am Bürgersteig oder an der öffentlichen Straße, steht oder z.B. von der privaten Grundstücksgrenze bis zum Gebäude lediglich ein Abstand von 2 m besteht.

 

Nach dem VG Köln, Urteil vom 29.7.2003 (– 14 K 6211/01 – nicht rechtskräftig) kann satzungsrechtlich durch die Stadt Billerbeck der Einbau eines Schachtes eingefordert werden. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser Frage liegt noch nicht vor.

 

Das VG Minden hat mit Urteil vom 25.6.2004 (Az.: 3 K 4137/03) entschieden, dass ein Kontrollschacht freizuhalten ist, d.h. nicht mit Rasen überdeckt sein darf. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser Frage liegt noch nicht vor.

 

Zu Absatz 5 und Absatz 6:

 

Die Stadt Billerbeck muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann.

 

Zu Absatz 7:

 

Werden mehrere Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung entsorgt, dann stellt sich regelmäßig die Frage der Abgrenzung der öffentlichen Abwasserentsorgungs-Einrichtung von den privaten Abwasseranlagen. Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 3 WHG beginnt die Abwasserbeseitigung bereits beim Sammeln des Abwassers, also beim Zusammenfließen von Abwasser aus mehreren Anfallstellen (Stichwort: Y-Prinzip).

 

Die Frage, wann eine öffentliche (gemeindliche) Abwasserleitung vorliegt, ist in der Rechtsprechung bislang nur vereinzelt behandelt worden. Das LWG NRW enthält hierzu keine gesetzliche Regelung.  Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 15.2.2000 (Urteil vom 15.2.2000 – Az.: 15 A 5328/96; vgl. auch hierzu: Becker, Abwasser-Report 4/99, S. 16ff., Queitsch, Abwasser-Report 4/01, S. 19ff., S. 22) entschieden, dass für die Zugehörigkeit von Abwasserleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage maßgeblich sei, welchem Zweck die konkrete Abwasserleitung dient. Dient eine Abwasserleitung der abwassermäßigen Erschließung aller an einer Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, so ist diese Leitung nach dem OVG NRW Teil des öffentlichen (gemeindlichen) Kanalnetzes. Ist der Zweck der Abwasserleitung nur die Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse dann ist die Leitung eine private Anschlussleitung für mehrere Grundstücke. Der Begriff „Sammeln“ von Abwasser in § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG ist hiernach in dem Sinn von „Sammeln und Fortleiten mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung“ zu verstehen. Hieraus folgt, dass nicht jedes „Sammeln“ von Abwasser auf privaten Grundstücken bereits dem Sammelbegriff in § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG unterfällt, sondern ein Sammeln von Abwasser auf privaten Grundstücken grundsätzlich zunächst erfolgt, um es der öffentlichen Kanalisation der Stadt Billerbeck in Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasseranlage zuzuführen, wo dann erstmalig das Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Sinne des § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung einsetzt. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des OVG NRW in einem Urteil vom 10.10.1997  (Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1998, S. 1965), wonach es allgemeinen rechtlichen Grundsätzen entspricht, dass ein Grundstückseigentümer, der sich im eigenen Interesse – wie etwa im Hinblick auf die Erfüllung der ihm obliegenden Anschluss- und Benutzungspflicht – an die öffentliche Abwasseranlage anschließen will oder muss, den Anschluss grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten hat (vgl. Queitsch, KStZ 2005, S. 61 ff.).

 

Es empfiehlt sich bei gemeinsamen Anschlussleitungen darüber hinaus die Eintragung einer Dienstbarkeit gem. §§ 1018 bzw. 1090 BGB zu verlangen, um bei einem späteren Eigentümerwechsel Streitigkeiten unter den privaten Grundstückseigentümern über die Verlegung der gemeinsamen Anschlussleitung zu vermeiden.

 

 

 

 

Zu § 14,

Zustimmungsverfahren

 

 

Abwasseranlagen auf den anzuschließenden Grundstücken bedürfen nach ausdrücklicher Regelung in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW seit dem 1. Januar 1996 an keiner bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung, also auch keiner Benutzungsgenehmigung mehr. Vielmehr hat der Bauherr gem. § 66 Satz 2 BauO NRW der Bauaufsichtsbehörde Unternehmer- oder Sachverständigen Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

Zu diesen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzung, also etwa die örtlichen Regelungen über die Ausführung von Anschlussleitungen etc.. Aus diesem Grund enthält die Mustersatzung keine eigenen Verfahrensvorschriften mehr, die die technische Ausgestaltung der haustechnischen Abwasseranlage selbst betreffen.

 

Demgegenüber bedarf der eigentliche Anschluss an die öffentliche Anlage auch nach dieser Mustersatzung der vorherigen Zustimmung der Stadt Billerbeck. Diese entscheidet nämlich als Betreiberin der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung über die tatsächliche Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“. Die Stadt Billerbeck regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Stadt Billerbeck Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, Abwasser-Report 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Stadt Billerbeck gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Stadt Billerbeck, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.).

 

 

Zu § 15,

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,

 

 

Zu Absatz 1:

 

Die Bestimmungen sind eine Folge der zum 1.1.1996 in Kraft getretenen Pflicht des privaten Grundstückseigentümers zur Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitung in § 45 LBauO NRW. Die Regelung des § 45 Absatz 5 bis 7 LBauO NRW sind für den privaten Grundstückseigentümer unmittelbar geltendes Recht, so dass die Dichtheitsprüfung unabhängig davon durchgeführt werden muss, ob sie in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) vorgeschrieben wird. Die Mustersatzung beschränkt sich daher auf einen entsprechenden Hinweis. Die Überschrift des Satzungsvorschlages verdeutlicht, dass § 1 Absatz 2 Nr. 3 LBauO NRW öffentliche Abwasserleitungen aus dem Geltungsbereich der LBauO NRW ausnimmt. Für öffentliche Abwasserkanäle gilt in NRW die Selbstüberwachungs-Verordnung Kanal.

 

Möchte die Stadt Billerbeck nach § 45 Abs. 6 LBauO NRW unter den dort genannten Voraussetzungen die gesetzlich vorgegebenen Fristen für die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen verkürzen, so empfiehlt es sich eine gesonderte Satzung hierzu zu erlassen. 

 

Zu Absatz 2:

 

Die Regelung macht von der Möglichkeit der Stadt Billerbeck Gebrauch, durch Satzung zu bestimmen, dass Dichtheitsprüfungen nur durch von der Stadt Billerbeck zugelassene Sachkundige durchgeführt werden (§ 45 Absatz 6 Satz 2 LBauO NRW). Die Stadt Billerbeck kann satzungsrechtlich nicht regeln, dass sie die Dichtheitsprüfung im Auftrag des Nutzungsberechtigten durchführt, weil die Pflicht zur Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen vergleichbar der Hauptuntersuchung beim Kfz eine private Pflicht ist und sich der Grundstückseigentümer daher frei entscheiden kann, wie und durch wen er die Dichtheitsprüfung durchführen lässt. Es empfiehlt sich aber, die Grundstückseigentümer darauf hinzuweisen, dass nach Möglichkeit  nicht derjenige die Dichtheit prüfen sollte, der die Leitung verlegt hat.

 

 

Zu § 16

Indirekteinleiterkataster

 

 

Die Mustersatzung setzt die Einrichtung eines Indirekteinleiterkatasters voraus, weil viele Gemeinden inzwischen freiwillig dazu übergegangen sind, eine solche Informationssammlung aufzubauen. Immerhin erlaubt die Indirekteinleiterüberwachung nicht nur einen optimierten Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage, sondern schafft auch die Voraussetzungen für eine schnelle Reaktion bei Störfällen und für eine wirkungsvolle Fehlersuche. Außerdem kann die Kontrolle der Indirekteinleitungen auch die Qualität des Klärschlamms und damit die Möglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Verwertung verbessern.

 

Allerdings ist die Einrichtung eines solchen Katasters gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über den Aufbau sollte daher unter Abwägung der Kosten und des Nutzens dieses Instruments getroffen werden.

 

 

Zu § 17

Abwasseruntersuchungen

 

 

Zu Absatz 1:

 

Hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse ist die aus § 59 Absatz 5 LWG NRW resultierende Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gewisser Indirekteinleitungen zu beachten. Diese wasserrechtliche Verpflichtung betrifft allerdings nur Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 Absatz 1 LWG NRW.

 

Zu Absatz 2:

 

Die Kostenverteilung für die Probenahmen beruht auf folgender Überlegung:

 

Die Stadt Billerbeck regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Stadt Billerbeck Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, Abwasser-Report 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Stadt Billerbeck gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Stadt Billerbeck, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Verletzt der Indirekteinleiter die Regelungen des Benutzungsverhältnisses, so haftet er der Stadt Billerbeck gem. § 19 Absatz 1 der Satzung für die entstehenden Schäden. Der Schaden umfasst auch die Aufwendungen der Stadt Billerbeck für Probenahmen und Analysen.

 

Kosten für Abwasseruntersuchungen der Stadt Billerbeck, mit denen routinemäßig überprüft wird, ob eine Einleitung in die Kanalisation den Einleitungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungsatzung entspricht, können mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung dem Einleitenden nicht durch gemeindliche Satzung auferlegt werden (OVG NRW, Urteil vom 14.2.1997 – 22 A 1439/96 - , NWVBl. 1997, S. 473). Das OVG NRW hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Untersuchungskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (seit dem 1.1.2002: § 280 BGB) des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses auferlegt werden können, wenn eine routinemäßige Untersuchung eine Grenzwertüberschreitung  für die Einleitung ergibt.

 

Das VG Köln (Urteil vom 22.1.2002 – Az.: 14 K 791/99 ) hat zudem entschieden, dass Kosten für Abwasseruntersuchungen über eine gesonderte Benutzungsgebühr geltend gemacht werden können. Rechtsprechung des OVG NRW hierzu liegt allerdings zu dieser Fragestellung noch nicht vor.

 

 

 

Zu § 18,

Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht:

 

 

Zu Absatz 3:

 

In § 53 Abs. 4 a LWG NRW wurde das Betretungsrecht der Stadt Billerbeck im Hinblick auf private Grundstücke dahin erweitert, dass auch das Befahren von privaten Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit der Inspektion der öffentlichen Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist. Hierdurch wird der Stadt Billerbeck die Möglichkeit eröffnet, das gesamte Abwassernetz zu untersuchen. Dieses ist z.B. bei Einträgen von Fremdwasser (z.B. Grundwasser) in die öffentliche Abwasseranlage von Bedeutung. Fremdwasser-Einträge können auch von privaten Grundstücken herrühren und insbesondere die Funktion der Kläranlage beeinträchtigen, was negative Auswirkungen auf den Klärungsprozess und die Einhaltung der Ablaufwerte der Kläranlage nach sich ziehen kann. Wenn damit das Fremdwasser-Problem ganzheitlich gelöst werden soll, so zeigen die Erfahrungssätze, dass es nicht ausreicht, nur die öffentlichen Abwasserleitungen zu untersuchen und zu sanieren, sondern dass auch die privaten Abwasserleitungen auf den privaten Grundstücken einbezogen werden müssen. Hierfür wird nunmehr durch § 53 Abs. 4 a LWG NRW eine klare Rechtsgrundlage geschaffen.

 

 

Zu § 19

Haftung

 

 

Zu Absatz 1 und 2:

 

Die Stadt Billerbeck regelt in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Stadt Billerbeck Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1366/02 – zur Anordnung der Sanierung einer privaten Abwasserleitung; Queitsch, Abwasser-Report 1/2003, S. 18ff.). Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Stadt Billerbeck gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Stadt Billerbeck, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.2003 – Az.: 15 A 4115/01 - ; OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 – Az.: 22 A 5779/97 – StGRat 4/1999, S. 24f.; OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 – Az.: 22 A 302/96 -, StGRat 4/1999, S. 25f.). Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist seit dem 1.1.2002 die Regelung in § 280 BGB (positive Vertragsverletzung).

 

 

Zu § 21

Ordnungswidrigkeiten

 

 

Zu Absatz 1 und 2:

 

Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen der Stadt Billerbeck neben der Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, auch die Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Verfügung. Den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kann durchaus aus politischen Gründen Priorität eingeräumt werden. Der hier vorgesehene Katalog der Ordnungswidrigkeiten beschränkt sich daher auf einige wesentliche Verstöße gegen Benutzungsregelungen. Er ist nicht als Empfehlung, sondern lediglich als Handlungsmöglichkeit zu verstehen und soll insbesondere den Bestrebungen vieler Stadt Billerbeckn, die Anzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten einzudämmen und die Tatbestände auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren, nicht entgegenstehen.

 

Die Stadt Billerbeck sollte sich bei der Formulierung des Katalogs von Ordnungswidrigkeiten am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts orientieren. Der Tatbestand muss danach das ordnungswidrige Handeln so bestimmt umschreiben, dass grundsätzlich berechenbar ist, ob ein geplantes Handeln eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die gelegentlich zu findende Formulierung „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt“ reicht hierzu nicht aus.

 

Zu Absatz 3:

 

Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt aus § 17 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 161 a LWG NRW.

 

 

Rainer Hein                                                  Marion Dirks

Werkleiter                                                      Bürgermeisterin