1. Den Anregungen der Telekom und des Fachdienstes Altlasten des Kreises Coesfeld wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Abbruch gefolgt.
2. Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck „Sondergebiet Darfelder Straße“ nebst Begründung mit den Anhängen (Umweltbericht und Verträglichkeitsanalyse) wird beschlossen.
3. Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.
4. Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
5. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde die 3. Änderung des Bebauungsplanes ”Darfelder Straße” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach Genehmigung dieser 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.
6. Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Darfelder Straße” als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung mit den Anhängen (Umweltbericht, Verträglichkeitsanalyse und Schalltechnischer Bericht).
7. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Darfelder Straße” beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
·
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
· Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Im Rahmen des
o. g. Planverfahrens fand die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. August
2011 bis zum 12. September 2011 einschließlich statt. Von privater Seite sind
keine Anregungen und von den Trägern öffentlicher Belange die folgenden Anregungen
vorgebracht worden:
Die Deutsche
Telekom Netzproduktion GmbH erhebt gegen die Bauleitpläne keine Einwände. Sie
führt aus, dass sich im Planbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Telekommunikationsleitungen der Telekom befänden. Da ein geplanter
Gebäudeabbruch bevorstünde sei es notwendig, dass für den rechtzeitigen Rückbau
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger der Beginn und Ablauf der Maßnahmen im Bebauungsplangebiet so
früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt
werden.
Hinsichtlich
der geplanten Baumanpflanzungen sei das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ zu beachten. Es wird gebeten, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht zu
behindern. Bei der Bauausführung sei die Kabelschutzanweisung der Telekom zu
beachten.
Seitens des Kreises Coesfeld wird wie folgt Stellung genommen:
Aus baurechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, es wird grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 10.06.2011 verwiesen. Der dort angesprochene Punkt 2 (Ausweisung eines Standortes für einen Werbepylon) wurde nun berücksichtigt. Hinsichtlich Punkt 1 der bisherigen Stellungnahme wird davon ausgegangen, dass diesbezüglich Abstimmungsgespräche mit dem Betreiber stattgefunden haben und keine Einkaufswagenunterstände im Parkplatzbereich errichtet werden sollen.
Zu diesen Punkten wurde bereits in der letzten Sitzung ausgeführt. Es soll ein Werbepylon (wie heute) im Bereich des Pflanzstreifens zwischen der L 580 (Darfelder Straße) und dem Parkplatz zulässig sein. Die Einkaufswagen sollen innerhalb der Baugrenzen neben dem Eingang platziert werden. Weitere Standorte sind nicht vorgesehen und sollen auch nicht zugelassen werden.
Mit Schreiben vom 08.06.2011 sowie 21.06.2011 des Gutachterbüros Zech
wurde die lärmtechnische Prognose (Gutachten Nr. LL6623.1/01 vom 21.03.2011)
auf der Grundlage der letzten Stellungnahme aus Sicht des Immissionsschutzes
ergänzt.
Die geäußerten Bedenken des Fachdienstes Immissionsschutz konnten durch die v. g. Ergänzungen ausgeräumt werden, weitere
Anregungen werden nicht vorgetragen.
Auch diese Stellungnahme wurde bereits in vorheriger Sitzung erörtert.
Bis auf die Ausweisung zusätzlicher Standorte für Einkaufswagen wurde allen
Anregungen in den Planentwürfen bereits gefolgt. Beide Stellungnahmen werden
zur Kenntnis genommen.
Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus Sicht des Fachdienstes Altlasten ebenfalls keine
grundsätzlichen Bedenken. Es wurde ausgeführt, dass der vorhandene Altstandort
225-Bi16AS gemäß dem gemeinsamen Runderlass vom 14.03.2005
"Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten
bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" (-MBl. NRW. 2005
S. 582) berücksichtigt worden sei. Es wird angeregt, in der Begründung auf
folgenden Punkt hinzuweisen:
Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren wird durch die Untere
Bodenschutzbehörde festgelegt, dass Erdarbeiten durch einen Sachverständigen
gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz zu begleiten und zu dokumentieren sind. Für
Nutzungsänderungen ist die Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde
erforderlich.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung hat die
Bodenschutzbehörde keine Stellungnahme eingereicht. Die Formulierung in der
Begründung weist bereits auf das Genehmigungsverfahren und die Beteiligung der
Fachbehörde zum Bodenschutz hin. Eine konkrete Auflagenformulierung im Rahmen
der Begründung erscheint nicht sinnvoll. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen,
dass der Anregung im Rahmen der Abbruchgenehmigung gefolgt wird. Diese und die
Stellungnahme der Telekom werden dem Antragsteller vorab zur Kenntnis gegeben.
Weitere Anregungen und Bedenken wurden nicht vorgetragen.
Die landesplanerische Zustimmung gemäß § 34 (1) LPIG NRW wurde in der Zwischenzeit durch die Bezirksregierung
erteilt. In dem Zusammenhang hat diese empfohlen, statt einer Sonderbaufläche
ein Sondergebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO mit der Zweckbestimmung
Lebensmitteleinzelhandel mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm
darzustellen. Durch die Darstellung als Sondergebiet sei die Differenzierung der
besonderen Art der baulichen Nutzung rechtssicherer möglich. Auch durch neuere
Rechtssprechung wird gegenüber früheren Planungen nunmehr die Rechtsauffassung
vertreten, dass eine zu detaillierte Festlegung auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes zu Rechtsunsicherheiten führen kann. In der o.g. Ratsitzung
wurde der Planentwurf mit der Darstellung einer Sonderbaufläche bereits
beschlossen. Leider hatte sich die Bezirksregierung nicht bereits im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geäußert. Um weiterhin
die Flächennutzungsplanänderung und die Bebauungsplanänderung im
Parallelverfahren durchführen zu können, wurde die Änderung des Beschlusses
durch eine Dringlichkeitsentscheidung ermöglicht. In der nächsten Ratsitzung wird
diese Entscheidung dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Sachverhalt wird
verwaltungsseitig in der Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses
erläutert.
Verwaltungsseitig wird unter Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange unter- und gegeneinander vorgeschlagen, die Änderungen des
Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes zu beschließen. Die in der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
sind in den unter Bezug genannten Sitzungen und den Niederschriften nachzulesen
und werden zum Bestandteil dieser Abwägung gemacht.
i. A. i. V.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter