Betreff
Wiederbesetzung bzw. Umbesetzung von Ausschüssen
Vorlage
FBZD/244/2011
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

keiner


Sachverhalt:

 

Die FDP Fraktion hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 erklärt, dass aufgrund des Austrittes ihres bisherigen Mandatsträger Hubert Maas aus dem Ortsverband Billerbeck zum 31. Dezember 2011 keine FDP Fraktion ab dem 01. Januar 2012 mehr besteht. Das Schreiben der FDP Fraktion sowie das Schreiben von Herrn Maas sind als Anlage beigefügt.

 

Hieraus folgen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung mehrere rechtliche Konsequenzen.

 

  • Mit Wegfall des Fraktionsstatus werden keine Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzenden und Stellvertreter sowie keine Fraktionszuwendungen mehr gezahlt.

 

  • Die bisher von der FDP Fraktion gestellten sachkundigen Bürger gem. § 58 Abs. 3 GO NW verlieren nicht automatisch ihr „Mandat“. Da aber nach den Urteilen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichtes der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit greift, muss vom Rat geprüft werden, ob durch die Auflösung der FDP Fraktion sich die Mehrheitsverhältnisse im Rat verschoben haben. Wenn der Rat jetzt eine andere Ausschussbesetzung vornehmen würde, weil kein Vorschlag der FDP-Fraktion zur Abstimmung steht, würden die Ausschüsse wahrscheinlich anders besetzt werden. Um dieses zu erreichen, könnte durch einstimmigen Ratsbeschluss der Ausschuss bzw. die Ausschüsse komplett neu besetzt werden. Kommt dieser einstimmige Beschluss nicht zu Stande, so könnte mit einfacher Mehrheit der Ausschuss bzw. die Ausschüsse aufgelöst werden und eine Neubesetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren Hare/Niemeyer) erfolgen.

 

  • Das Vorschlagsrecht für die Besetzung von Ausschüssen ist für die FDP nicht mehr gegeben. Daraus folgt, dass eine Ersetzung der freigewordenen Ausschuss-Sitze (gilt auch für sachkundige Bürger) nur durch einen einstimmigen Ratsbeschluss oder im Wege der Auflösung von Ausschüssen und anschließenden Neubesetzung erreicht werden kann. (vergleiche Kommentar Rehn Cronauge zu § 50 Abs. 3 GO NW)

 

  • Der Bezirksausschuss müsste nicht zwingend neu besetz werden, da es hier bei der Besetzung auf die für die Partei in den Außenbereichswahlkreisen abgegebenen Stimmen ankommt. Herr Maas und die bisherigen sachkundigen Bürger Bieker und Wittlerbäumer müssten sich allerdings zu der stellvertretenden Mitgliedschaft im Bezirksausschuss erklären. Bei einem Verzicht der Mitgliedschaft würde keine Änderung erforderlich sein.

 

 

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder ist im § 50 Abs. 3 GO NW geregelt. Dort heißt es:

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen (mehrere Fraktionen können sich zu Gruppen zusammenschließen) des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. 

Dieses Verfahren nach Hare/Niemeyer ersetzt zu dieser Legislaturperiode das bisher angewandte Auszähl- und Zugriffsverfahren nach d´Hondt.

 

 

Bezüglich der Zulässigkeit von Listenverbindungen gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NW hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.12.2003 folgende Leitsätze gebildet:

 

  1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums (Rat) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

 

  1. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.

 

Unter Berücksichtigung dieser Leitsätze ist eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen zulässig,

 

  • wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat

(Leitsatz 1) erfolgt und

  • nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist. (Leitsatz 2)

 

Das bedeutet, dass eine Verbindung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf.  

 

 

 

Die Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren:

 

z.B. bei 9 Ausschüssen:

 

Anzahl der Ausschusssitze:

9

 

 

Anzahl der Ratsmandate (insgesamt):

26

 

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

CDU

12

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

SPD

7

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

GRÜNE

4

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

***

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

***

 

 

 

 

 

 

Sitze 1. Runde (Vorkomma-Stelle)

Nachkommastelle

Rang

Sitze 2. Runde (höchste Nachkomma-Stelle)

Gesamtsitze

Ausschusssitze

CDU

4,154

4

0,154

3

0

4

Ausschusssitze

SPD

2,423

2

0,423

1

1

3

Ausschusssitze

GRÜNE

1,385

1

0,385

2

1

2

Ausschusssitze

***

0,000

0

0,000

0

0

0

Ausschusssitze

***

0,000

0

0,000

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitze in erster Runde vergeben

7

In zweiter Runde zu vergebende Sitze

2

 

2

 

 

Sofern die Summe der Ausgangssitze nicht der Gesamtsitzzahl entspricht, 

 

werden die verbliebenen Restsitze den Parteien mit den höchsten Restwerten zugeschlagen.

 

Bei gleichen Restwerten entscheidet das Los!

 

 

 

Nach den derzeitigen Fraktionsstärken würde sich bei einem Ausschuss mit 9 Mitgliedern folgende Sitzverteilung ergeben:

 

CDU-Fraktion:                                                           4

SPD-Fraktion:                                                           3

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:                    2

 

 

 

Für die Wahl der Ausschussmitglieder müssen von den Fraktionen Wahlvorschläge mit den vorgesehenen Mitgliedern für jeden einzelnen Ausschuss abgegeben werden. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:

 

Für die Ausschüsse müssen die Wahlvorschläge bei Anwendung der Vertretungsregelung des Beschlussvorschlages zu TOP 3 ö. S. neben den vorgesehenen ordentlichen Mitgliedern auch alle Personen beinhalten, die stellvertretende Ausschussmitglieder des jeweiligen Ausschusses werden sollen. Dabei sollte bedacht werden, dass mit Festlegung der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt wird.

Soweit sachkundige Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NW (mit Stimmrecht) bestellt werden sollen, müssen sie zusammen mit den Ratsmitgliedern in einem Wahlgang gewählt werden.

Deshalb müssen diese in den Wahlvorschlägen entweder am Anfang aufgeführt oder so platziert werden, dass sie unter die zu erwartenden Sitze fallen (z. B. bei 4 Sitzen max. an 4. Stelle des Wahlvorschlages).

In den Haupt- und Finanzausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlprüfungsausschuss können keine sachkundigen Bürger bestellt werden.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann (d. h. für den Rat wählbar ist), zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NW hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Es ist deshalb Sache des Ratsmitgliedes, gegenüber dem Rat zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören will. Der Rat ist laut Kommentierung zur GO NW gebunden, das Ratsmitglied für diesen Ausschuss zum Mitglied mit beratender Stimme zu bestellen.

 

Die Bürgermeisterin ist nicht stimmberechtigt.

 

I. A.

 

 

 

Hubertus Messing                                                                 Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                Bürgermeisterin

 

 


Bezug:    

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen:

 

Schreiben vom 16.12.2011

Schreiben vom 21.12.2011