Sachverhalt:
In der oben genannten Sitzung wurde beschlossen, dass für die Entwicklung eines Bürgerwindparks grundlegende Überlegungen notwendig seien. Verwaltungsseitig sollten Kriterien für einen Bürgerwindpark entwickelt werden.
Vor dem Einstieg in einzelne Kriterien soll hier zunächst ein Exkurs erfolgen, wie diese in das weitere Planverfahren integriert werden können.
Planungsrechtlich kann ein Bürgerwindpark nicht von einem Windpark eines Einzelbetreibers unterschieden werden. Auch einzelne Details der Art der Beteiligung können durch das Planungsrecht nicht festgeschrieben werden. Städtebauliche Verträge im Rahmen eines Planverfahrens bieten ebenfalls nur begrenzte Möglichkeiten, da sie vom Grundsatz her für die Durchführung der Planung und die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen konzipiert sind. Im Rahmen der Abwägung im Planverfahren sind jedoch auch die privaten Belange und die Belange der Wirtschaft in die Abwägung einzustellen. Insofern ist die Diskussion im Vorfeld einer konkreten Planung besonders wesentlich, um im Planverfahren ein Meinungsbild der betroffenen Bevölkerung zu erhalten. Dies dürfte umso positiver sein, je mehr sie Berücksichtigung im Projekt finden. Allerdings ist der Bürgerwindpark kein städtebauliches Kriterium zur Auswahl einer geeigneten Fläche im Rahmen des Planungskonzeptes zur Steuerung von Windkraftanlagen. Zu diesem Punkt wird in der nachfolgenden Sitzungsvorlage ausgeführt. Um hier auch planungsrechtlich eine klare Trennung zu erhalten, sind die beiden Punkte in verschiedenen Sitzungsvorlagen dargelegt.
Die nachfolgend aufgeführten Kriterien sind nicht abschließend gedacht. Sie sollten mit den Bürgern eines Bereiches konkret diskutiert werden (s. nachfolgende Sitzungsvorlagen).
Bauliche Kriterien:
Windkraftanlagen sollen mindestens den dreifachen Abstand ihrer Höhe zu
Wohnhäusern einhalten. Nach gängiger Rechtsprechung ist beim dreifachen Abstand
davon auszugehen, dass keine erdrückende Wirkung eintritt. Der zwei- bis
dreifache Abstand unterliegt einer Einzelfallprüfung. Eine geringfügige
Unterschreitung des dreifachen Abstandes sollte nur denkbar sein, wenn der
Anlieger dieser ausdrücklich zustimmt (wenn er zum Beispiel selbst Eigentümer
der Aufstellfläche ist oder er aufgrund einer Entschädigung zustimmt). Diese
Vorgabe könnte gegebenenfalls in einem Bebauungsplan durch Festsetzung der
Standorte und der max. zulässigen Höhe gesichert werden.
Die Abschaltautomatik der Anlagen sollte so eingestellt werden, dass
eine Beschattung von Wohnhäusern durch drehende Rotorblätter (Disco-Effekt) nicht
stattfindet. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Belästigungsgrenze bei 30
Stunden pro Jahr und bei maximal 30 Minuten am Tag. Hierzu könnten
voraussichtlich Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag erfolgen.
Befeuerungen und farbliche
Markierungen sollten auf das geringst mögliche Maß beschränkt werden. Hierzu ist
zum Zeitpunkt konkreterer Planungen der aktuelle Stand der Technik zu beachten.
Wirtschaftliche
Kriterien:
1. Die Anlieger der Anlagen sollten eine
Entschädigung erhalten. Hierzu gibt es verschiedene Varianten:
Alle Anwohner in einer bestimmten Entfernung (z. B. 1000m) erhalten eine
Entschädigung für jedes Windrad, welches
diese Entfernung unterschreitet
oder
Anlieger erhalten eine Entschädigung in dem Verhältnis, wie sie durch Lärm
von den Anlagen belastet werden. Hierbei sollten sich die Grenzwerte z. B. an
denen von reinen Wohngebieten (35 dbA nachts) oder allgemeinen Wohngebieten (40
dbA nachts) orientieren.
2. Die Grundstückseigentümer im Windfeld
sollten gestaffelt Pachtanteile erhalten. Hiervon könnte auch die Stadt mit
ihren Wegeflächen profitieren.
3. Die Bürger sollen sich in den Windpark
auch finanziell einbringen können. Dabei wäre an eine Staffelung zu denken. Als
erstes könnten Grundstückseigentümer, Anlieger und Betreiber berücksichtigt
werden, dann die übrigen Bürger Billerbecks. Der Einstiegswert sollte so gering
sein, dass viele sich beteiligen können und so gedeckelt sein, dass nicht
wenige alle Anteile erwerben können. In den Anregungen wurden als Untergrenze
1000,- Euro bis 2000,- Euro und als Obergrenze 150.000,- Euro bis 200.000,-
Euro vorgeschlagen.
4. Die
Gewerbesteuern für die Anlagen, welche auf Billerbecker Stadtgebiet errichtet
werden, sollen an Billerbeck abgeführt werden.
Bei den Punkten 1 bis 3 hängt die Art der Verteilung sehr von der Anzahl der Anwohner und der Entfernung der Windräder
zu Wohnhäusern ab. Ein allgemein gültiger Wertanteil erscheint als
übergeordnete Vorgabe nicht sinnvoll. Die Antragsteller zu den Bereichen
Risauer Berg und zur Steinfurter Aa haben ihre Vorstellung den Unterlagen
beigefügt. Es erscheint sinnvoll, diese Überlegungen konkret mit den jeweiligen
Anliegern selbst zu diskutieren.
Gerade für die wirtschaftlichen Kriterien gibt es im Planungsrecht keine Möglichkeiten diese fest zu verankern. In der Frage wie andere vertragliche Regelungen greifen, besteht verwaltungsseitig selbst noch Informationsbedarf. Parallel zu den weiteren Schritten wird hieran gearbeitet. Verwaltungsseitig wird zudem überlegt, dass sich die Stadt durch die Bereitstellung von Wegeflächen, Ökopunkten und Planungsleistungen in einen solchen Windpark einkaufen könnte. Dies hätte auch den Vorteil, dass die Stadt an den Jahresversammlungen einer solchen Windparkgesellschaft teilnehmen könnte und die Informationen und etwaige Probleme aus erster Hand erfahren würde.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin