Betreff
Antrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2011, hier: Änderung des § 20 Abs. 1 Ziffer 12 der Abwasserbeseitigungssatzung (Dichtheitsprüfung)
Vorlage
AB/117/2012
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Es verbleibt bei der bisherigen, auf der jetzigen Gesetzeslage fußenden, Satzungsregelung.


Sachverhalt:

 

Die FDP-Ratsfraktion beantragt die Änderung des § 20 Abs. 1 Ziffer 12 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck, in dem geregelt ist, dass ordnungswidrig handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung verhält und somit Abwasserleitungen nicht bei der Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit prüfen lässt.

Ferner wird darum gebeten, zu prüfen, ob zur Erreichung dieses Zieles weitere Schritte bzw. Satzungsänderungen vorzunehmen sind.

 

§ 15 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck hat folgende Fassung:

 

§ 15

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 

(1)  Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61a Abs. 3 bis 7 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NRW 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW 2007 S. 708). Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich auch aus gesonderten Satzungen der Stadt Billerbeck in Verbindung mit § 61a Abs. 3 bis 6 LWG NRW:

 

(2)  Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Stadt Billerbeck zugelassene Sachkundige durchgeführt werden. Bis zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu den Anforderungen an die Sachkunde durch die oberste Wasserbehörde des Landes NRW gelten die durch die Stadt Billerbeck festgelegten Anforderungen.

 

Demnach ist zunächst geregelt, dass bei neu errichteten oder veränderten Abwasserleitungen Dichtheitsprüfungen durchzuführen sind. Dies war bereits in § 45 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen vorgesehen und die vorherigen Entwässerungssatzungen der Stadt Billerbeck hatten schon auf der Grundlage der Regelungen der Landesbauordnung Dichtheitsprüfungen bei neu errichteten oder bei Änderungen von Abwasseranlagen gefordert. Konkret wird in Billerbeck seit 2004 konsequent auf die Vorlage von Dichtheitsprüfungen bestanden. Weder von den im Landtag vertretenen Fraktionen noch seitens der im Rat der Stadt Billerbeck vertretenen Fraktionen wurde diese Regelung jemals in Frage gestellt. Sie steht somit auch nicht zur Disposition.

 

Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus gesonderten Satzungen der Stadt Billerbeck in Verbindung mit § 61a Abs. 3-6 LWG NRW. Somit behält sich die Stadt Billerbeck vor, durch gesonderte Satzungen Dichtheitsprüfbescheinigungen vor dem 31.12.2015 oder nach dem 31.12.2015 für in sich geschlossene Gebiete einzufordern. Hiermit sind insbesondere einerseits Wasserschutzgebiete und andererseits Fremdwassereinzugsgebiete gemeint. Im Weiteren ergibt sich die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Untersuchung der städtischen Kanalisation Dichtheitsprüfbescheinigungen von privaten Grundstücken einzufordern.

 

Konsens bei der im Rat der Stadt Billerbeck vertretenen Fraktionen war und ist, dass private Dichtheitsprüfbescheinigungen immer nur dort angefordert werden, wo auch konkrete eigene Baumaßnahmen des Abwasserbetriebes der Stadt Billerbeck durchgeführt werden, d.h. im ganzheitlichen Ansatz Sanierungen an der Kanalisation durchgeführt werden sollen. Die Umsetzung dieses Konsenses erfolgte bereits durch die Ausweisung von Sanierungsgebieten für die Projektgebiete „Kohkamp“ und „Bernhardstraße“ im Rahmen ganzheitlicher Fremdwassersanierungen. Zuletzt wurde für das Wasserschutzgebiet im Wassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Nottuln eine vorgezogene Dichtheitsprüfpflicht durch Satzung ausgewiesen, die zum 31.12.2012 greift. Die Prüfpflichten für die vorherig ausgewiesenen Fremdwassereinzugsgebiete sind bereits abgelaufen, die Bescheinigungen wurden eingefordert.

 

Z.Zt. werden die Regelungen zur Dichtheitsprüfpflicht in Nordrhein-Westfalen im Landtag diskutiert. Hierzu existieren zwei unterschiedliche Gesetzesvorlagen, einerseits durch die CDU und FDP eingereicht andererseits durch SPD/Die Grünen vorgelegt. Informationen hierzu können Sie den beigefügten Anlagen entnehmen.

 

In den eingereichten Fraktionsanträgen im Landtag Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich folgende Regelungen gleich oder ähnlich:

 

-       Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Abwasseranlage sind Dichtheitsprüfungen durchzuführen.

-       Die jeweilige Stadt/Gemeinde kann in wasserwirtschaftlich begründeten Fällen abweichende Regelungen treffen. Hierbei sind insbesondere Regelungen zur Fremdwassersanierung oder Wasserschutzgebieten gemeint bzw. Regelungen im Zusammenhang mit eigenen Baumaßnahmen.

 

Ob und inwieweit die jetzt geltenden gesetzlichen Regelungen zum § 61a LWG angepasst oder geändert werden, ist für die bisher angewandte Praxis bei der Stadt Billerbeck und auch für die zukünftige Praxis der Stadt Billerbeck ohne besondere Relevanz. Hierbei ist es aus Sicht des Unterzeichners völlig zweitrangig, welche Art der Dichtheitsprüfung angewandt werden kann und wann Dichtheitsprüfungen von den privaten Grundstückseigentümern spätestens durchzuführen sind. In den bereits seit Jahren erfolgten Diskussionen sowohl im Betriebsausschuss der Stadt Billerbeck als auch im Rat der Stadt Billerbeck wurde immer darauf hingewiesen und war auch allgemeiner Konsens, dass die Abwicklung der Einforderung von Dichtheitsprüfungen bei privaten Grundstückseigentümern aufgrund der vorhanden personellen und sachlichen Ressourcen weder 2015 noch 2023, wahrscheinlich nicht einmal 2035 abgeschlossen sein kann. Insofern ist die gesetzliche Frist, die z.Zt. gilt (31.12.2015) für die Verwaltungspraxis ohne jegliche Relevanz. Dieser Tatsache entsprechend hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich der Stadt/Gemeinde das Recht zugewiesen, Dichtheitsprüfbescheinigungen einzufordern. Seitens der Stadt Billerbeck wurde von vornherein darauf hingewiesen, dass dieses Einfordern von Dichtheitsprüfbescheinigungen immer nur dort erfolgt, wo eigene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem ganzheitlichen Ansatz durchgeführt werden, d.h. wo konkret Ratseinscheidungen für ein betroffenes Gebiet vorliegen.

 

Aufgrund der z.Zt. stattfindenden parlamentarischen Diskussion im Landtag NRW wird eine Anpassung der jetzigen Satzungsregelung nicht empfohlen. Es erscheint z.Zt. sicher zu sein, dass der jetzt bestehende § 61a LWG ersatzlos gestrichen wird und somit die Gesetzesgrundlage der eigenen Abwasserbeseitigungssatzung entfällt. Insofern ist spätestens dann eine Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung notwendig und angezeigt. Eine jetzige, dem vorgreifende Regelung ist nicht sachgerecht.

 

Seitens der Betriebsleitung wird auch darauf verwiesen, dass die jetzt noch geltenden Regelungen zum § 61a LWG bisher für die Stadt Billerbeck zu einer bürgerfreundlichen Verfahrensweise verholfen haben und insofern auch unter diesem Gesichtspunkt eine Änderung der Satzung nicht angezeigt ist.

 

Abschließend wird auf § 60/61 WHG in Verbindung mit § 23 WHG verwiesen. Demnach ist bundesgesetzlich geregelt, dass Abwasserleitungen dicht zu betreiben sind und eine Eigenkontrollpflicht des Grundstückseigentümers hierüber besteht. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Neuregelung des § 23 WHG aus Oktober 2011, die nunmehr bundesgesetzlich regelt, dass die jeweiligen Landesregierungen ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung weitergehende und konkretisierende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auch auf eine oberste Landesbehörde (z.B. Landesumweltministerium) übertragen.

 

 

 

Rainer Hein                                                                Gerd Mollenhauer

Betriebsleiter                                                             Allgemeiner Vertreter