Den in dem Entwurf der neuen Friedhofssatzung formulierten Grundsätzen
wird zugestimmt. Die neuen Bestattungsformen werden eingeführt. Die Verwaltung
wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Gebührensatzung zu erstellen. Die
neuen Satzungen (Friedhofssatzung + Gebührensatzung) sollen dann vom Rat
rechtzeitig beschlossen werden, so dass sie zum 1. Januar 2013 in Kraft treten
können.
Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund der sich ändernden
Nachfragen nach Bestattungsformen hat sich die Stadt Billerbeck mit dem Thema
beschäftigt, ob über die bisherigen Wiesengräber hinaus, weitere pflegefreie
Grabformen angeboten werden sollen. Ein CDU-Antrag zum Thema Baumgräber und
entsprechende Ansätze des seinerzeitigen Arbeitskreises Trauerkultur wurden in
die Überlegungen einbezogen. Nach einer Besichtigung des Waldfriedhofes
Lauheide in Münster mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern wurde eine
Landschaftsplanerin der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal, Kassel, gebeten,
für die beiden Billerbecker Friedhöfe geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Nach einer Arbeitssitzung mit dem Arbeitskreis Trauerkultur hat die Verwaltung
dem Ausschuss für Umwelt, Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten in seiner
Sitzung am 20. September 2011 vorgeschlagen, auf dem Neuen Friedhof am Gantweg
Baumgräber für Urnenbestattungen und eine Gemeinschaftsgrabanlage mit zentralem
Grabmal für Urnen- und Sargbestattungen anzubieten. Auf dem Alten Friedhof am
Hagen wurde eine pflegefreie Grabanlage mit Bodendeckern, Rasen und
aufstehenden Grabmalen, gestaltet als „Fluss des Lebens“ vorgeschlagen. Diese
Vorschläge hat der Ausschuss positiv aufgenommen und in die Bürgerbeteiligung
geschickt. Bei der anberaumten Bürgerversammlung stießen diese Vorschläge auf
positive Resonanz. Es wurde deutlich, dass die neuen Angebote dringend erwartet
werden.
Mittlerweile hat sich in Kooperation mit der
Bürgerstiftung Billerbeck ein Arbeitskreis „Alter Friedhof“ gegründet, in dem
deutlich wurde, wie wichtig es ist, Friedhöfe auch als Orte der Begegnung in
einem guten Zustand zu erhalten und auch Anforderungen an die Gestaltung zu
stellen, die dem Lebensraum der Stadt entsprechen.
In der Zwischenzeit hat die Verwaltung die
Friedhofssatzung grundlegend überarbeitet. Es wurden nicht nur die neuen
Grabformen aufgenommen, auch rechtlich erforderliche Anpassungen aufgrund der
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sind eingearbeitet worden.
In §§ 18 ff wurde
die sog. Zwei-Felder-Wirtschaft deutlicher dargestellt. Auf Grabfeldern in
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften haben die Nutzer weitgehend
freie Hand bei der Gestaltung der Gräber, im Bereich der Abteilungen mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften können dann Vorgaben gemacht werden.
Bislang waren die Wiesengräber als Abteilung mit allgemeinen
Gestaltungvorschriften ausgewiesen, was dem Grunde nach nicht dem rechtlichen
Grundgedanken entspricht, da dort überhaupt keine Gestaltungsmöglichkeiten für
die Grabnutzer bestehen.
Es wird vorgeschlagen, das Grabfeld 1 auf dem
Neuen Friedhof als Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
auszuweisen. So gelten auf dem übrigen Teil des Neuen Friedhofes sowie auf dem
Alten Friedhof die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
Die in der Satzung formulierten
Gestaltungsvorschriften hinsichtlich Grabstein- und Grabgestaltung sind dennoch
gegenüber der in der Mustersatzung vorgeschlagenen Regelungen deutlich
abgespeckt, um nicht zu umfangreiche Einschränkungen zu machen.
Bei allen pflegefreien Grabformen sind
gärtnerische Gestaltung und das Ablegen von Kerzen/Blumen jeder Art nicht
gestattet. Bei den jetzigen Wiesengräbern sind die Erfahrungen mit der
seinerzeitigen Lockerung der Vorschriften und Definition von zugelassenen Gegenständen
nicht positiv. Auf vielen Gräbern wurden nicht zugelassene Gegenstände
abgestellt.
Die Verwaltung schlägt ebenfalls keine
zentralen Ablagestellen für Kerzen und Blumen vor. Die Anlage und das regelmäßige Abräumen
verursachen Kosten. Stattdessen sollen im Rahmen von Info-Broschüren alle
Grabformen mit den Möglichkeiten, die es gibt, vorgestellt werden. Dabei soll
klar herausgestellt werden, dass pflegefreie Grabformen keine derartigen
Möglichkeiten bieten und genau deswegen ja pflegefrei sind.
§ 14: In Gesprächen mit den Bürgern hat sich
ergeben, dass diese sich bei Wahlgräbern eine geringere Nutzungszeit wünschen,
da die derzeit vorgesehenen 50 Jahre schwer zu überschauen sind. Da eine
Verkürzung der Nutzungszeit zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gebühren führen
würde, da nach dem Gebührenrecht die anfallenden Kosten auf weniger Jahre
umgelegt werden, wird vorgeschlagen, es bei 50 Jahren zu belassen.
Bereits jetzt gibt die Satzung die
Möglichkeit, ungenutzte Wahlgräber vor Ablauf der Nutzungszeit zurückzugeben.
Neu in der Satzung ist ebenfalls die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe, auch
vor Ablauf der Ruhezeit, allerdings gegen eine Gebühr, die die Kosten für
Grabpflege und Abräumen des Grabes
abdeckt. Die Rückgabemöglichkeit soll max. 10 Jahre vor Ablauf der
Ruhezeit auch bei Reihengräbern eingeräumt werden.
Neu ist ebenfalls, dass Wahlgrabstätten auch
als einstellige Grabstätten vergeben werden. Hier kommt man z.B. den Interessen
derjenigen Angehörigen entgegen, die kein mehrstelliges Grab benötigen, aber
dennoch die Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit haben möchten, wenn
z. B. Eltern ein Kind verlieren.
Bislang werden Nutzungsrechte ausschließlich
im Todesfall vergeben. Es wäre aber auch möglich eine Regelung einzufügen, nach
der z.B. Personen ab dem 65. Lebensjahr das Anrecht erlangen, eine
Wahlgrabstätte zu erhalten. Das würde dem Interesse derjenigen entgegenkommen,
die sich schon zu Lebzeiten aktiv mit dem Tod und ihrer Grabstätte auseinandersetzen.
Wenn der Ausschuss diesem Gedanken näher treten möchte, sollte berücksichtigt
werden, dass eine solche Lebzeitenregelung auf Bürger mit Wohnsitz in
Billerbeck und auf Wahlgräber mit Pflege beschränkt werden sollte, um der
Gefahr zu begegnen, dass Engpässe entstehen.
Dem Ausschuss wird vorgeschlagen, sich
grundsätzlich mit den Regelungen im neuen Satzungs-Entwurf einverstanden zu
erklären. Dann wird auf der Grundlage dieser Vorentscheidungen (Grabformen,
Nutzungszeit) die Gebührensatzung entworfen.
In der neuen Gebührensatzung wird künftig der sog. Flächenansatz nur
noch ein Kriterium bei der Gebührenberechnung sein. Dies ist der sich ändernden
Bestattungskultur geschuldet, die immer mehr Formen mit unterschiedlichen
Bedarfen vorsieht.
In der
Vergangenheit war wesentliches Kostenverteilungskriterium der Flächenmaßstab
(Größe der Grabfläche). Das führte dazu, dass größere Grabflächen
überproportional mit den Kosten der Infrastruktur (z. B. Wegeunterhaltung,
Grünflächenpflege, Abfallentsorgung, Baumpflege) belastet wurden, obwohl die
Infrastruktur unabhängig von der Grabfläche jedem Nutzungsberechtigten
gleichermaßen zur Verfügung steht.
Zukünftig ist der
Flächenmaßstab nur noch ein Kostenverteilungskriterium neben
- der Nutzungsdauer,
- der
Belegungsmöglichkeit,
- der Wahl und
Gestaltung,
- der Pflege- und
Überwachung sowie
- der
Bereitstellung und Entsorgung.
Dies führt zu einer gerechteren Kostenverteilung. Bevor die neue
Gebührensatzung erstellt werden kann, müssen allerdings die o. a.
Entscheidungen fallen. In die neue Gebührenkalkulation einfließen, müssen die
Kosten für die Herstellung der pflegefreien Bestattungsformen.
Nach einer ersten Kostenschätzung belaufen sich die Kosten für ein
Baumgrab mit Platz für max. 176 Urnen (44 Kammern x max. 4 Urnen)
in der vorgestellten Form auf 38.500,00 Euro.
Die pflegeleichte Grabform als „Fluss des Lebens“ auf dem Alten Friedhof
wird für 17.000,00 Euro hergestellt werden können.
Die Gemeinschaftsgrabanlage ist mit 7.000,00 Euro kalkuliert.
Es ist das Ziel, dass die Gebühren insgesamt nicht steigen. Teurer
werden aber durch die genaue Kalkulation der künftigen Pflegeleistungen die
pflegefreien Gräber und durch die Veränderung des Maßstabes die Urnengräber.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den in dem Entwurf der neuen
Friedhofs-satzung formulierten Grundsätzen zuzustimmen. Zudem werden die neuen
Bestattungsformen eingeführt. Die
Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Gebührensatzung zu
erstellen. Die neuen Satzungen sollen dann vom Rat rechtzeitig beschlossen werden,
sodass beide zum 1. Januar 2013 in Kraft treten können.
Im Auftrag
Alfons Krause Hubertus
Messing Marion Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Ausschusses für Umwelt-,
Denkmal- und Feuerwehr- angelegenheiten vom 20. September 2011, TOP 1,
öS
CDU-Antrag
vom 3. Mai 2010
Anlagen:
Synopse der alten und der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen
Luftbilder mit den Standorten der pflegeleichten Bestattungsformen
Zeichnerische Detailpläne zu den Bestattungsformen