Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Den in dem Entwurf der neuen Friedhofssatzung formulierten Grundsätzen wird zugestimmt. Die neuen Bestattungsformen werden eingeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Gebührensatzung zu erstellen. Die neuen Satzungen (Friedhofssatzung + Gebührensatzung) sollen dann vom Rat rechtzeitig beschlossen werden, so dass sie zum 1. Januar 2013 in Kraft treten können.


Sachverhalt:

 

Vor dem Hintergrund der sich ändernden Nachfragen nach Bestattungsformen hat sich die Stadt Billerbeck mit dem Thema beschäftigt, ob über die bisherigen Wiesengräber hinaus, weitere pflegefreie Grabformen angeboten werden sollen. Ein CDU-Antrag zum Thema Baumgräber und entsprechende Ansätze des seinerzeitigen Arbeitskreises Trauerkultur wurden in die Überlegungen einbezogen. Nach einer Besichtigung des Waldfriedhofes Lauheide in Münster mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern wurde eine Landschaftsplanerin der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal, Kassel, gebeten, für die beiden Billerbecker Friedhöfe geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Nach einer Arbeitssitzung mit dem Arbeitskreis Trauerkultur hat die Verwaltung dem Ausschuss für Umwelt, Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten in seiner Sitzung am 20. September 2011 vorgeschlagen, auf dem Neuen Friedhof am Gantweg Baumgräber für Urnenbestattungen und eine Gemeinschaftsgrabanlage mit zentralem Grabmal für Urnen- und Sargbestattungen anzubieten. Auf dem Alten Friedhof am Hagen wurde eine pflegefreie Grabanlage mit Bodendeckern, Rasen und aufstehenden Grabmalen, gestaltet als „Fluss des Lebens“ vorgeschlagen. Diese Vorschläge hat der Ausschuss positiv aufgenommen und in die Bürgerbeteiligung geschickt. Bei der anberaumten Bürgerversammlung stießen diese Vorschläge auf positive Resonanz. Es wurde deutlich, dass die neuen Angebote dringend erwartet werden.

 

Mittlerweile hat sich in Kooperation mit der Bürgerstiftung Billerbeck ein Arbeitskreis „Alter Friedhof“ gegründet, in dem deutlich wurde, wie wichtig es ist, Friedhöfe auch als Orte der Begegnung in einem guten Zustand zu erhalten und auch Anforderungen an die Gestaltung zu stellen, die dem Lebensraum der Stadt entsprechen.

 

In der Zwischenzeit hat die Verwaltung die Friedhofssatzung grundlegend überarbeitet. Es wurden nicht nur die neuen Grabformen aufgenommen, auch rechtlich erforderliche Anpassungen aufgrund der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sind eingearbeitet worden. 

 

In §§ 18 ff wurde die sog. Zwei-Felder-Wirtschaft deutlicher dargestellt. Auf Grabfeldern in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften haben die Nutzer weitgehend freie Hand bei der Gestaltung der Gräber, im Bereich der Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften können dann Vorgaben gemacht werden. Bislang waren die Wiesengräber als Abteilung mit allgemeinen Gestaltungvorschriften ausgewiesen, was dem Grunde nach nicht dem rechtlichen Grundgedanken entspricht, da dort überhaupt keine Gestaltungsmöglichkeiten für die Grabnutzer bestehen.

 

Es wird vorgeschlagen, das Grabfeld 1 auf dem Neuen Friedhof als Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auszuweisen. So gelten auf dem übrigen Teil des Neuen Friedhofes sowie auf dem Alten Friedhof die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

 

Die in der Satzung formulierten Gestaltungsvorschriften hinsichtlich Grabstein- und Grabgestaltung sind dennoch gegenüber der in der Mustersatzung vorgeschlagenen Regelungen deutlich abgespeckt, um nicht zu umfangreiche Einschränkungen zu machen.

 

Bei allen pflegefreien Grabformen sind gärtnerische Gestaltung und das Ablegen von Kerzen/Blumen jeder Art nicht gestattet. Bei den jetzigen Wiesengräbern sind die Erfahrungen mit der seinerzeitigen Lockerung der Vorschriften und Definition von zugelassenen Gegenständen nicht positiv. Auf vielen Gräbern wurden nicht zugelassene Gegenstände abgestellt.

Die Verwaltung schlägt ebenfalls keine zentralen Ablagestellen für Kerzen und Blumen vor.  Die Anlage und das regelmäßige Abräumen verursachen Kosten. Stattdessen sollen im Rahmen von Info-Broschüren alle Grabformen mit den Möglichkeiten, die es gibt, vorgestellt werden. Dabei soll klar herausgestellt werden, dass pflegefreie Grabformen keine derartigen Möglichkeiten bieten und genau deswegen ja pflegefrei sind.

 

§ 14: In Gesprächen mit den Bürgern hat sich ergeben, dass diese sich bei Wahlgräbern eine geringere Nutzungszeit wünschen, da die derzeit vorgesehenen 50 Jahre schwer zu überschauen sind. Da eine Verkürzung der Nutzungszeit zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gebühren führen würde, da nach dem Gebührenrecht die anfallenden Kosten auf weniger Jahre umgelegt werden, wird vorgeschlagen, es bei 50 Jahren zu belassen.

 

Bereits jetzt gibt die Satzung die Möglichkeit, ungenutzte Wahlgräber vor Ablauf der Nutzungszeit zurückzugeben. Neu in der Satzung ist ebenfalls die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe, auch vor Ablauf der Ruhezeit, allerdings gegen eine Gebühr, die die Kosten für Grabpflege und Abräumen des Grabes  abdeckt. Die Rückgabemöglichkeit soll max. 10 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit auch bei Reihengräbern eingeräumt werden.

 

Neu ist ebenfalls, dass Wahlgrabstätten auch als einstellige Grabstätten vergeben werden. Hier kommt man z.B. den Interessen derjenigen Angehörigen entgegen, die kein mehrstelliges Grab benötigen, aber dennoch die Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit haben möchten, wenn z. B. Eltern ein Kind verlieren.

 

Bislang werden Nutzungsrechte ausschließlich im Todesfall vergeben. Es wäre aber auch möglich eine Regelung einzufügen, nach der z.B. Personen ab dem 65. Lebensjahr das Anrecht erlangen, eine Wahlgrabstätte zu erhalten. Das würde dem Interesse derjenigen entgegenkommen, die sich schon zu Lebzeiten aktiv mit dem Tod und ihrer Grabstätte auseinandersetzen. Wenn der Ausschuss diesem Gedanken näher treten möchte, sollte berücksichtigt werden, dass eine solche Lebzeitenregelung auf Bürger mit Wohnsitz in Billerbeck und auf Wahlgräber mit Pflege beschränkt werden sollte, um der Gefahr zu begegnen, dass Engpässe entstehen.

 

Dem Ausschuss wird vorgeschlagen, sich grundsätzlich mit den Regelungen im neuen Satzungs-Entwurf einverstanden zu erklären. Dann wird auf der Grundlage dieser Vorentscheidungen (Grabformen, Nutzungszeit) die Gebührensatzung entworfen.

 

In der neuen Gebührensatzung wird künftig der sog. Flächenansatz nur noch ein Kriterium bei der Gebührenberechnung sein. Dies ist der sich ändernden Bestattungskultur geschuldet, die immer mehr Formen mit unterschiedlichen Bedarfen vorsieht.

 

In der Vergangenheit war wesentliches Kostenverteilungskriterium der Flächenmaßstab (Größe der Grabfläche). Das führte dazu, dass größere Grabflächen überproportional mit den Kosten der Infrastruktur (z. B. Wegeunterhaltung, Grünflächenpflege, Abfallentsorgung, Baumpflege) belastet wurden, obwohl die Infrastruktur unabhängig von der Grabfläche jedem Nutzungsberechtigten gleichermaßen zur Verfügung steht.

 

Zukünftig ist der Flächenmaßstab nur noch ein Kostenverteilungskriterium neben

 

- der Nutzungsdauer,

- der Belegungsmöglichkeit,

- der Wahl und Gestaltung,

- der Pflege- und Überwachung sowie

- der Bereitstellung und Entsorgung.

 

Dies führt zu einer gerechteren Kostenverteilung. Bevor die neue Gebührensatzung erstellt werden kann, müssen allerdings die o. a. Entscheidungen fallen. In die neue Gebührenkalkulation einfließen, müssen die Kosten für die Herstellung der pflegefreien Bestattungsformen.

 

Nach einer ersten Kostenschätzung belaufen sich die Kosten für ein Baumgrab mit Platz für max. 176 Urnen (44 Kammern x  max. 4 Urnen)  in der vorgestellten Form auf 38.500,00 Euro.

Die pflegeleichte Grabform als „Fluss des Lebens“ auf dem Alten Friedhof wird für 17.000,00 Euro hergestellt werden können.

Die Gemeinschaftsgrabanlage ist mit 7.000,00 Euro kalkuliert.

 

Es ist das Ziel, dass die Gebühren insgesamt nicht steigen. Teurer werden aber durch die genaue Kalkulation der künftigen Pflegeleistungen die pflegefreien Gräber und durch die Veränderung des Maßstabes die Urnengräber.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den in dem Entwurf der neuen Friedhofs-satzung formulierten Grundsätzen zuzustimmen. Zudem werden die neuen Bestattungsformen  eingeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage die Gebührensatzung zu erstellen. Die neuen Satzungen sollen dann vom Rat rechtzeitig beschlossen werden, sodass beide zum 1. Januar 2013 in Kraft treten können.

 

 

Im Auftrag

 

 

Alfons Krause                                    Hubertus Messing                              Marion Dirks

Sachbearbeiter                                 Fachbereichsleiter                             Bürgermeisterin

 

 

 

 

 


Bezug:     Sitzung des Ausschusses für Umwelt-, Denkmal- und Feuerwehr-              angelegenheiten vom 20. September 2011, TOP 1, öS

                   CDU-Antrag vom 3. Mai 2010          

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen: 

 

Synopse der alten und der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen

Luftbilder mit den Standorten der pflegeleichten Bestattungsformen

Zeichnerische Detailpläne zu den Bestattungsformen