Sachverhalt:
Jeder hat gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW das Recht,
sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit seinen Eingaben in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder einen beauftragten Ausschuss zu
wenden. Erfasst werde sämtliche natürliche Personen, egal ob sie die deutsche,
eine ausländische oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, Staatenlose,
Einwohner oder Bürger sind.
Sachlich beschränkt ist das Anregungs- und
Beschwerderecht auf die Angelegenheiten der Gemeinde. Hierzu sind solche
Angelegenheiten zu zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf
die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und von dieser
eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können.
Desweiteren muss die Eingabe bestimmt sein. Einer
Eingabe, die sich nicht auf einen konkreten, bereits eingetretenen Sachverhalt,
sondern auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses bezieht und
für diesen Fall bereits jetzt eine Festlegung des Gemeindehandelns erreichen
will, fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Sog. Vorratsbeschlüsse können
demnach nicht Gegenstand einer Bürgeranregung sein. (Kommentar GO NRW
Rehn,Cronauge,von Lennep, Knirsch).
Die vorliegenden Eingaben zielen eben auf solch
einen „Vorratsbeschluss“ hin. Daher
fehlen die Voraussetzungen für eine Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW.
Die Anregungen sind
dem Rat zur Information vorzulegen, sind von diesem aber nicht zu
behandeln und zu bescheiden.
Das Ergebnis dieser Rechtsprüfung wird den
Antragstellern mitgeteilt.
I.A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Bürgeranregung vom 04. Mai 2012
Namensliste über die gleichlautenden Bürgeranregungen