Betreff
Bürgeranregung gem. § 24 GO NW vom 22. Juni 2012
hier: Beratungen über die aus der Ratssitzung vom 5. Juli 2012
verwiesenen Punkte
Vorlage
FBPB/753/2012
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als Beschlussvorschlag für den Rat:

Die Erarbeitung des Rahmenplanes wird unterbrochen. Der Runde Tisch wird zunächst nicht wieder einberufen.


Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Bürgeranregung von Klaus Richter wurden in der Ratssitzung vom 05.7.2012 die einzelnen Punkte andiskutiert und einzeln darüber abgestimmt. Teilweise wurden Punkte an die Fachausschüsse verwiesen. Da etliche Beschlüsse auch die weitere Vorgehensweise, die bisher verfolgten Leitlinien und den Rahmenplan betreffen, soll hier die Gelegenheit genutzt werden, die genannten Punkte zu betrachten und im Gesamtzusammenhang eine weitere Vorgehensweise zu überlegen.

 

Die Durchführung einer Einwohnerversammlung erscheint allein zur Vermittlung der komplizierten Rechtsmaterie sinnvoll. Allerdings muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass es im Rahmen der Diskussion zum Rahmenplan an verschiedenen Stellen bereits Bürgerbeteiligungen gegeben hat. Auch im Rahmen der Offenlage konnten Bürger Ihre Einwendungen vorbringen. Es ist nicht so, dass der Rat der Stadt Billerbeck untätig war. Mit dem Beschluss zur Offenlage des Rahmenplanes hat der Rat gesagt, wie er sich hinsichtlich der Steuerung von Stallanlagen verhalten will.

Der Rat hat sich seit langer Zeit intensiv mit dem Thema befasst. Nachdem der weitere Klageweg verwehrt ist, wurde überlegt, ob durch einen Rahmenplan eine Grundstruktur der Steuerung geschaffen wird und im Falle eines Abweichens über Bauleitplanung in Teilbereichen gesteuert wird. Im Rahmen einer Veränderungssperre muss das Planungsziel bereits benannt werden. Dabei muss immer wieder deutlich gemacht werden, dass eine Kommune nur steuern kann und nicht einfach nur nein sagen darf. Dies ist auch an den bestehenden Bauleitplänen anderer Kommunen zu sehen.

 

Aus Zeitgründen wird die Einwohnerversammlung erst im Herbst durchgeführt werden können. Auch wenn hierzu externes Wissen hinzugezogen werden soll, ist es aufgrund der Vielzahl komplexer Planungen vorher nicht möglich, eine gut organisierte Veranstaltung durchzuführen.

 

Im Rahmen des Punktes zwei wurde die Änderung der Zuständigkeitsordnung an den HFA verwiesen. Unter Punkt drei wurde beschlossen, künftig die Umweltangelegenheiten entsprechend zu berücksichtigen.

Die Umweltbelange sind bezogen auf das jeweilige Schutzgut u. a. durch die Festlegung von Grenzwerten geregelt. Sind vom Gesetzgeber für bestimmte Gefahrenstoffe keine Grenzwerte festgelegt, ist es für eine Kommune praktisch unmöglich, diese als Belang entgegenzuhalten, sofern die Fachbehörde keine Bedenken hat. Eine klar definierte Bewertung der Gesundheitsgefährdung von z. B. Bioaerosolen ist nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz noch nicht möglich. Es scheint zwar wahrscheinlich, dass insbesondere für Risikogruppen ein zusätzliches Gesundheitsrisiko besteht, dieses konnte aber bisher nicht quantifiziert werden. In den Ausführungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchungen wurde bisher bei entsprechenden Ergebnissen der Staubgutachten (Staub als Träger von Mikroorganismen) festgestellt, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.

 

Zu dem Beschluss (Punkt 4) im Rahmen der Genehmigungsverfahren Keimgutachten und Brandschutzkonzepte zu fordern, ist die Gesetzesgrundlage zu beachten.

 

Eine Kommune muss erst über das gemeindliche Einvernehmen entscheiden, wenn ihr für die Entscheidung alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Ihr stehen dann zwei Monate zur Entscheidung zur Verfügung. Die Frist kann nicht verlängert werden. Zur Beurteilung der Belange sind im wesentlichen Fachgesetze heranzuziehen. Die Forderung nach einem Gutachten ohne Rechtsgrundlage wird daher keine Firstverlängerung bringen und das Einvernehmen gilt nach Ablauf der zwei Monate als erteilt.

 

Die Forderung nach einem Brandschutzgutachten ergibt sich aus der Landesbauordnung (BauO NRW)  im Zusammenhang mit der Bauprüfungsverordnung (BauPrüfVO).

Mit den Bauvorlagen ist nach § 69 Abs. 1  BauO NRW für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 3 und 15 BauO NRW ein Brandschutzkonzept einzureichen. Bauliche Anlagen ab einer Grundfläche von 1600 qm zählen hierzu oder Schweinemastanlagen ab 700 Plätze. Insofern sind bei den hier strittigen Anträgen praktisch immer Brandschutzgutachten erforderlich. § 9 der BauPrüfVo regelt wer und mit welchem Inhalt ein solches Brandschutzkonzept erstellt und geprüft wird.

 

Ob ein Keimgutachten gefordert werden kann, ist rechtlich umstritten. Eine klare gesetzliche Regelung mit Grenzwerten über die TA Luft gibt es nicht. Soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, ist nach 4.8 TA Luft eine Prüfung luftverunreinigender Stoffe nur erforderlich, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Das OVG Münster hat hierzu 2010 entschieden, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei. Die entsprechende Richtlinie (VDI 4250) liegt zurzeit nur als Entwurf vor. Diese enthält jedoch auch keine Grenzwerte. Entsprechend der TA Luft (Punkt 4.8) dient die Prüfung zur Feststellung und Beurteilung, ob die Umwelteinwirkungen als Gefahren erhebliche Nachteile/Belästigungen für die Allgemeinheit/Nachbarschaft anzusehen sind. Die Beurteilung richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen Lebenserfahrung.

 

Der Senat des OVG Niedersachen stellte dagegen 2012 fest, dass es aus seiner Sicht zwar hinreichende Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole gäbe und deswegen unter Vorsorgegesichtspunkten eine Erwägung zur Vermeidung zusätzlicher Immissionskonzentrationen stattfinden müsse. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde jedoch nicht abschließend geklärt, ob der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in der Geflügelhaltung - wie der Landkreis Oldenburg meinte - bereits dem Stand der Technik entspräche. Im Hauptsachverfahren war daher zu klären, ob der Einsatz der geforderten Anlage wirtschaftlich unverhältnismäßig sei. Der Landwirt konnte in dem Fall den Nachweis nicht führen. Da das Urteil auf den Einzelfall bezogen war, ist eine beliebige Übertragung nicht möglich. Insofern ist der Rechtsanspruch auf ein Keimgutachten unklar.

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses hat die Verwaltung bezüglich eines geplanten Junghennenstalls in Osthellen sowie eines Schweinemaststalles in Osthellermark den Kreis Coesfeld aufgefordert, Keimgutachten zu fordern. Antragsverfahren, die aufgrund ihrer geringen Größe noch dem Baurecht unterliegen, wurden von dieser Forderung ausgenommen. Eine Antwort steht noch aus. Gegebenenfalls wird in der Sitzung hierzu berichtet.

  

Der in der Ratssitzung als Punkt 5 erfolgte Beschluss zur Ermittlung der Tierzahlen in Billerbeck ist etwas widersprüchlich formuliert. Zum einen wird auf die Landwirtschaftskammer verwiesen, verlässliche Zahlen zu liefern, andererseits soll die Verwaltung eine vollständige Erfassung der Tierbestände im Gemeindegebiet durchführen. Eine Tierzählung durch die Verwaltung ist zum einen aus Personalmangel nicht leistbar, zum anderen sind die Landwirte der Kommune gegenüber auch nicht auskunftspflichtig. Da in früheren Baugenehmigungen zu Stallanlagen keine Tierzahlen festgelegt wurden, wäre auch eine Durchsicht aller Bauakten nur bedingt zielführend und sehr zeitintensiv.  

Eine entsprechende Anfrage ist an die Landwirtschaftskammer gesandt worden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es auch keinen Grenzwert GV pro Hektar gibt. Insofern ist eine Zahl zunächst einmal nur plakativ, um die Belastung einer Region zu verdeutlichen. Darauf bezogen das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, entbehrt einer Rechtsgrundlage.               

 

Der Punkt 6, die bereits im Landschaftsbeirat des Kreises beratenen Ställe abzulehnen, wurde an den Ausschuss verwiesen. Es liegen zwar noch keine Anträge vor, es erscheint jedoch sinnvoll, sich bereits im Vorfeld der Anträge damit zu beschäftigen, um nachher nicht durch die Zweimonatsfrist eingeengt zu sein.

 

Das in der Ratssitzung erwähnte Urteil der Verwaltungsgerichtes Münster vom 29.8.2011 ist bekannt und wurde auch im Landwirtschaftlichen Wochenblatt publiziert (Ausgabe 39/2011). Es wurde dort ein Fall verhandelt, in dem die Genehmigungsbehörde des Kreises Borken einen gewerblichen Stall nicht genehmigt hat, da er der Landschaftsschutzgebietsverordnung widersprach und kein Tatbestand zur Erteilung einer Ausnahme gesehen wurde. Wie auch im Landschaftsschutzgebiet Baumberge, bestand im dortigen Fall kein Landschaftsplan, so dass die Verordnung aus den 1970`ern unmittelbar Anwendung fand. Der Antragsteller hatte dagegen geklagt und vor dem Verwaltungsgericht verloren.

 

Da es sich um eine ähnliche Verordnung wie in Billerbeck handelt, könnte bei Antragstellung unter Verweis auf diesen entgegenstehenden Belang das gemeindliche Einvernehmen versagt werden. Der Kreis muss dann prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde oder nicht.

Das Verbot im Landschaftsschutzgebiet gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Vorhaben, insofern sind sie planungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten!

 

Bisher wurde der Belang nicht entgegengehalten, sofern die Stallanlage im Hofzusammenhang errichtet werden sollte. Dies war dem Grundgedanken geschuldet, dass eine Anlage am Hof städtebaulich verträglicher ist, als außerhalb des Landschaftsschutzgebietes in Alleinlage. Diese Problematik wurde bereits im Zusammenhang mit dem Rahmenplan kontrovers diskutiert. Soll in Zukunft keine gewerbliche Stallanlage (für landwirtschaftliche Vorhaben gilt das Bauverbot nicht) mehr im Landschaftsschutzgebiet möglich sein, müsste dies auch Niederschlag im Entwurf des Rahmenplanes finden, sofern dieser noch weiter verfolgt werden soll.

 

Sofern mehrheitlich gewünscht, könnte das Einvernehmen aufgrund des entgegenstehenden Belangs des Landschaftsschutzes versagt werden, wenn die Anträge eingereicht werden. Der Schutz des Sondergebietes Kloster und des Erholungswertes können darin Eingang finden, würden jedoch voraussichtlich nicht allein vor Gericht halten. Die anderen aufgezählten Belange unterliegen Fachgesetzen, welche entsprechend einzuhalten sind.

 

In diesem Zusammenhang soll hier noch einmal kurz auf die gesetzlichen Regelungen zum gemeindlichen Einvernehmen eingegangen werden. Wie bereits im Bezirksausschuss erörtert, werden die Belange in erster Linie im Rahmen von Fachgesetzen geprüft. Sofern eine Kommune den Fachbehörden nicht vertraut, kann sie natürlich auch die entsprechenden Gutachten prüfen oder prüfen lassen. Sofern sie darin Mängel findet oder die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte nicht korrekt angewandt wurden, kann sie diese als Belang entgegenhalten. Im Ergebnis ist die auch unter Juristen geführte Diskussion (s. auch Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht vom 15. Juli 2012, im Ratsinfosystem eingestellt), ob Kommunen alle Belange entgegenhalten können, insofern unerheblich, da die Belange ja nicht beliebig bewertet werden können, sondern im Wesentlichen durch Fachgesetze und Verordnungen vorgegeben sind. Insofern ist die Aussage von Herrn Richter, dass die Risiken der Massentierhaltung neu bewertet werden müssten, eher ein Arbeitsauftrag an den Gesetzgeber, als an die Stadt Billerbeck. Sofern auf Bundes- oder Landesebene neue Grenzwerte eingeführt werden, würden sich diese dann auch in einem  Genehmigungsverfahren niederschlagen. Als Anhang (nur im Ratsinfosystem) ist die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes beigefügt, in der der Sachverhalt noch einmal dargelegt ist. 

 

Der Punkt 7 (Bebauungspläne für die benannten Vorhaben aufzustellen) wurde an die zuständigen Fachausschüsse verwiesen.

 

Für die Aufstellung von Bauleitplänen sind erhebliche Geldmittel und Arbeitszeit der Verwaltung erforderlich.

Zunächst einmal müsste festgestellt werden, wo Stallanlagen errichtet werden sollen und wo nicht. Voraussetzung für eine wirksame Veränderungssperre ist ein entgegenstehendes Planungsziel und das kann nicht einfach nur die Verhinderung einer Stallanlage sein. Alternativ muss die Stadt sagen, wo sie sonst Anlagen haben möchte. Zum Beispiel keine Anlagen im Landschaftsschutzgebiet, dafür in Konzentrationszonen außerhalb. Ohne konkrete Zielrichtung ist die Veränderungssperre unwirksam. Einen konzentrierten Alternativstandort zu finden, welcher in der Bevölkerung akzeptiert wird, dürfte schwierig werden. Ohne Rahmenplan gibt es keine bereits fertige Konzeption, die als Grundlage für eine Veränderungssperre dienen könnte. Der jetzige Entwurf ist dafür auch ungeeignet, da er für diese Vorhaben keine Ablehnung vorsieht. Neben einem Rechtsbeistand zur Erarbeitung der Veränderungssperre etc. wäre auch die  Beauftragung eines Planungsbüros notwendig. Die Honorarordnung regelt die Vergütung. In der Honorartafel sind Bebauungspläne bis zu 100 ha Größe des Plangebietes erfasst. Selbst bei Einordnung in die niedrigste Honorarzone würde für 100 ha 40.000,- € Planungskosten für den Bebauungsplan  anfallen. Der zu betrachtende landwirtschaftlich genutzte Außenbereich der Stadt Billerbeck umfasst sicher über 6500 ha. Die Abgrenzung der einzelnen Plangebiete müsste relativ großräumig sein, um die Schutzgüter und mögliche Ausweichstandorte mit zu erfassen. Hinzu käme noch der Umweltbericht nebst gegebenenfalls notwendiger Gutachten (Immissionsschutz, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutz). Genaue Kosten könnten natürlich erst im konkreten Fall ermittelt werden. Jedoch sollte die Planung bereits aus finanzieller Sicht das „letzte Mittel“ sein.

 

Der Weg über die Bauleitplanung sollte im Bereich des Landschaftsschutzgebietes daher nur überlegt werden, sofern das Einvernehmen für die besagten Vorhaben ersetzt werden soll. 

 

Zudem kann es sein, dass eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der geplanten Gesetzesänderung nicht sinnvoll ist. Sofern die Gesetzesänderung wie geplant kommt, wären einige Vorhaben nicht mehr zulässig. Damit würden sich die Vorzeichen der Bauleitplanung ändern. Der Vorhabenträger hätte dann ein Interesse an einem einfachen Bebauungsplan. Anders gesagt würde man unter Umständen durch einfache Bebauungspläne Baurechte schaffen, die es ansonsten gar nicht mehr gäbe. Hierzu wird in der Sitzung die geplante Gesetzesänderung erläutert.  

 

Bezüglich der weiteren Vorgehensweise sollte auch über den Fortgang des Runden Tisches und den Rahmenplan beraten werden. Durch das versagte Einvernehmen für den Schweinestall in Esking stellt sich die Frage, ob das Plankonzept weiter verfolgt werden soll. Der Stall liegt im Zusammenhang mit der Hofstelle und ist in keinem Schutzgebiet geplant. Der Rahmenplan sieht genau solche Standorte vor. Im Übrigen regeln auch die Kommunen, die bereits Bauleitplanung betreiben, genau diese Standorte als gewollt, um Standorte abseits der Hofstellen zu verhindern. Wenn dies in Billerbeck nicht die gewünschte Zielrichtung ist, müsste alternativ darüber beraten werden, ob für gewerbliche Tierhaltungsbetriebe im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgen soll (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ohne eine Beratung über die weitere Vorgehensweise erscheint es wenig sinnvoll, am Runden Tisch weiter zu arbeiten. Zumal sich aufgrund der Beschlusslage die unterschiedlichen Ansichten nicht angenähert haben dürften.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                            Gerd Mollenhauer                             Marion Dirks

Sachbearbeiterin                              Fachbereichsleiter                            Bürgermeisterin

 


Bezug:     Sitzung des Rates vom 5. Juli 2012, TOP 9 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen:

Nur im Ratsinfosystem:

Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 13. Juli 2012

Aufsatz zur Rechtsprechungsentwicklung zum gemeindlichen Einvernehmen (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Ausgabe 13/2012)