hier: Erlass einer Veränderungssperre
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die nachfolgende Satzung über
die Veränderungssperre wird beschlossen:
Satzung
der Stadt Billerbeck über die Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”Nordstraße/Ludgeristraße” vom …………………………2012.
Der Rat der Stadt Billerbeck hat am 27. September 2012 aufgrund der §§
14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2141), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§
7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in
der zur Zeit gültigen Fassung, die folgende Satzung über die Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ”Nordstraße/Ludgeristraße”
beschlossen:
§1
Zu sichernde Planung
Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am 27. September
2012 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan
aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für das im § 2 näher bezeichnete Gebiet
wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf
den nachfolgend aufgeführten Bereich und ist im beiliegenden Lageplan
dargestellt. Der Geltungsbereich liegt nördlich des Stadtzentrums der Stadt
Billerbeck, in der Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 10 und umfasst die
Flurstücke 17, 20-23, 25-26,
32-33,60, 65-74, 76, 79-80, 120, 127, 143, 148-152, 162-164.
Es wird wie folgt begrenzt:
im Nordosten durch die
Darfelder Straße,
im Südosten durch die Industriestraße,
im Südwesten durch die Nordstraße und
im Nordwesten durch die Ludgeristraße.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden.
2. erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grund- stücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
ge- nehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
(2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3)
Vorhaben,
die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der
Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
2. Die
Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Bezugnehmend auf den vorherigen Tagesordnungspunkt soll durch eine Veränderungssperre sichergestellt werden, dass keine Bauvorhaben verwirklicht werden können, welche die Ziele der Planung beeinträchtigen. Das Planungsziel einer maßvollen Verdichtung und Entwicklung zum Wohngebiet soll, wie in der vorherigen Sitzungsvorlage beschrieben, gesichert werden.
Bis die Planung abgeschlossen ist, wären somit alle erheblichen sowie wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und Anlagen grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) könnte in dieser Zeit ausnahmsweise ein Vorhaben zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über eine solche Ausnahme würde die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Geltungsbereich
der Satzung