- Der Ratsbeschluss vom 14.07.1992 wird dahingehend geändert, dass die gesamten Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens aufzuheben sind.
- Die Verwaltung wird beauftragt, bezüglich jeder Interessentengemeinschaft einen Satzungsentwurf zu erstellen und den entsprechenden politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Vor dem endgültigen Satzungsbeschluss ist eine öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs durchzuführen sowie die Landwirtschaftskammer zu beteiligen.
- Die in der Anlage beigefügten Satzungsentwürfe (Entwurf der Satzung der Stadt Billerbeck über der Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck, Entwurf der Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Hamern vom 08.06.1914 und über der Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck) sind öffentlich bekannt zu machen und die Beteiligung der Landwirtschaftskammer ist vorzunehmen.
Sachverhalt:
Auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck existiert eine Vielzahl von
Flurstücken, die im Eigentum sogenannter „Interessentengemeinschaften“ stehen.
Hierbei handelt es sich um Flurstücke, die nach den Festsetzungen in einem
Rezess eines Auseinandersetzungsverfahrens zur gemeinschaftlichen Nutzung
bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen. Solche
Rezesse wurden größtenteils zu Beginn des 20. Jahrhunderts geschlossen, um die
gemeinsame Nutzung vor allem von Wegen und Gewässern für die Belange der
Landwirtschaft zu regeln. Auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck ist die Existenz
von 14 Interessentengemeinschaften bekannt, deren Beteiligte insgesamt über
etwa 350 Flurstücke verfügen, was einer Fläche von 683.551 m² entspricht.
Hierbei handelt es sich um folgende Interessengemeinschaften:
- Beteiligtengesamtheit von Osthellen
- Interessenten des Blömerfeldes
- Interessenten der Hohenheide des
Tiefeldes und des Wiescherfeldes
- Interessenten des Ackerfeldes Kley
- Interessenten des Rüschenfeldes und der
Rüschenfeldsheide
- Interessenten der Struckforter Mark
- Interessenten der Ostheller Mark
- Teilnehmerschaft von Lutum
- Die Gesamtheit der Beteiligten in der
Zusammenlegung von Gerleve
- Die Gesamtheit der Beteiligten in der
Zusammenlegung von Westhellen
- Gesamtheit der Beteiligten in der
Zusammenlegung von Hamern
- Interessenten der Fredenheide
- Interessenten der Hamerer Mark
- Teilnehmergesamtheit Gerleve
In dem „Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren
begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ vom 9. April 1956 sind
Regelungen zur Behandlung des Interessentenvermögens enthalten. Nach § 3 dieses
Gesetzes werden die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach Beendigung des
Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet. Die Gesamtheit der
an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten Beteiligten wird Dritten gegenüber
durch den Bürgermeister vertreten. Da der Rezess für Festsetzungen, die im
gemeinschaftlichen Interesse getroffen werden, gemäß § 2 des o. g. Gesetzes die
Wirkung von Gemeindesatzungen hat, können nach Beendigung des
Auseinandersetzungsverfahrens Festsetzungen mit Zustimmung der
Gemeindeaufsichtsbehörde nur durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben
werden.
Unter Berücksichtigung der ursprünglich in den Rezessen verfolgten
Zielsetzungen (vor allem Erschließung landwirtschaftlicher Flächen sowie deren
gemeinsame Be- und Entwässerung) lässt sich bei der Untersuchung der im
Interessentenvermögen stehenden Flurstücke feststellen, dass diese nicht mehr
überwiegend landwirtschaftlichen Interessen dienen bzw. diese Belange auch
anderweitig gesichert sind.
So sind beispielsweise viele Flurstücke, bei denen es sich laut Rezess um
Gräben handelte, heute in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden und überackert
worden. Im Liegenschaftskataster wurde in diesen Fällen bereits vielfach die
Nutzungsart „Graben“ aufgehoben und eine Korrektur in die tatsächliche Nutzung
vorgenommen. Auch grüne Wege, die in früheren Zeiten der Erschließung kleinerer
Ackerparzellen dienten, sind im Zuge der Zusammenlegung zu größeren
Ackerflächen entbehrlich geworden. Vielfach sind auch diese überackert worden.
Insbesondere das Interessentenvermögen, das sich durch die Ausdehnung der
Wohngebiete mittlerweile nicht mehr im Außenbereich, sondern im (Innen-)
Stadtbereich befindet, ist ebenfalls für die Zwecke der Landwirtschaft
zwischenzeitlich uninteressant.
Des Weiteren wird eine Vielzahl der Interessentenwege mittlerweile nicht
mehr ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Sie sind vielmehr
für die Öffentlichkeit zugänglich und quasi in das öffentliche Straßennetz
integriert. Da die Stadt Billerbeck diese pflegt und unterhält und dauerhaft
für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorhält, spricht auch in diesen Fällen
nichts dagegen, die Zweckbestimmung aufzuheben und diese Wege in das Eigentum
der Stadt zu übertragen. Die Erschließungsfunktion der landwirtschaftlichen
Flächen ist durch die Bereitstellung des Wegenetzes für die Öffentlichkeit
gewährleistet, eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung ist nicht
erforderlich. Eine Aufhebung der Zweckbestimmungen durch entsprechende Satzungen
wäre somit sinnvoll.
Ein weiteres Argument für die Aufhebung der Zweckbestimmung und die
Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck ist die Tatsache, dass den
Beteiligten heute keine natürlichen oder juristischen Personen mehr unmittelbar
zugeordnet werden können und die Verwaltung und vor allem Unterhaltung
insbesondere der Wege des Interessentenvermögens wie gesetzlich vorgesehen
bereits durch die Stadt Billerbeck erfolgt. Eine Übertragung des Eigentums auf
die Stadt Billerbeck hätte den Vorteil, dass die Stadt Billerbeck dann „frei“
über das Eigentum verfügen könnte. Die Veräußerung eines Flurstückes wäre dann
unter Beachtung der Zuständigkeitsordnung und Fassung der erforderlichen
politischen Beschlüsse möglich, ohne für jeden Einzelfall zunächst das
Satzungsverfahren zur Aufhebung der Zweckbestimmung durchzuführen und die
entsprechenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörden einzuholen.
Bereits in der Vergangenheit wurde dieses ähnlich gesehen, so dass am
14.07.1992 durch den Rat der Stadt Billerbeck beschlossen wurde, die
Zweckbestimmung der Wirtschaftswege aufzuheben und bezüglich jeder Interessentengemeinschaft
jeweils einen Satzungsentwurf anzufertigen und dem Bezirksausschuss zur
Vorberatung vorzulegen.
Offensichtlich wurde aufgrund dieses Ratsbeschlusses bisher die
Interessentengemeinschaften Holthausen-Gantweg aufgelöst.
Da der Ratsbeschluss vom 14.07.1992 nur die Aufhebung der
Zweckbestimmung der Wirtschaftswege beinhaltet, jedoch auch Flurstücke mit
anderen Nutzungsarten (Gräben, Bäche etc.) im Eigentum der
Interessentengemeinschaften stehen, wird verwaltungsseitig eine Änderung des
Beschlusses dahingehend vorgeschlagen, dass alle Zweckbestimmungen
aufzuheben sind und das Eigentum sämtlicher Flurstücke auf die Stadt Billerbeck
übertragen wird. Die entsprechenden Satzungen sind nach und nach für die
einzelnen Interessentengemeinschaften aufzustellen.
Aufgrund der Erweiterung des Industriegebietes Hamern, von der auch
Flächen im Eigentum der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von
Hamern betroffen sind, und des Beschlusses des Rates vom 12.04.2011 über die
Veräußerung einer Fläche aus dem Vermögen der Gesamtheit der Beteiligten in der
Zusammenlegung von Gerleve, wird vorgeschlagen, mit der Aufhebung der
Zweckbestimmungen der Flurstücke dieser Interessentengemeinschaften zu
beginnen.
Für die Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern
wurde bereits eine entsprechende Satzung im Amtsblatt der Stadt Billerbeck vom
23.11.1994 veröffentlicht, allerdings wurde die Eigentumsumschreibung aus nicht
mehr nachvollziehbaren Gründen bisher grundbuchlich nicht vollzogen. Da diese Satzung
nicht zu allen im Eigentum dieser Interessentengemeinschaft stehenden
Flurstücke Regelungen enthielt, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, diese durch
eine neue Satzung aufzuheben und entsprechend zu ändern.
Bei der Überprüfung der Rezesse zu den Zusammenlegungen Gerleve und
Hamern wurde festgestellt, dass die in diesen Unterlagen verwandten
Flurstücksbezeichnungen nicht mit den heutigen Flurstücksbezeichnungen
übereinstimmen. Dieses ist auf die Neuordnung der Flure, aber auch auf
Fortführungen des Liegenschaftskatasters durch Grundstücksteilungen und / oder
–vereinigungen zurückzuführen. Anhand der Grundstücksgrößen ließen sich eine
Vielzahl der in den Rezessunterlagen erwähnten Flurstücke den aktuellen
Flurstücksbezeichnungen zuordnen, eine komplette Zuordnung ist allerdings nicht
möglich. Bei der Überprüfung der Grundbücher (sofern vorhanden) wurde außerdem
festgestellt, dass vereinzelt Flurstücke erst viele Jahre nach den Rezessen in
das Eigentum der jeweiligen Interessentengemeinschaft übertragen wurden. Für
diese Flurstücke besteht keine ausdrückliche Zweckbestimmung, da sie nicht
Bestandteil des Rezesses waren. Da sie jedoch in das Eigentum der Beteiligten
übertragen wurden, ist davon auszugehen, dass auch sie der gemeinschaftlichen
Nutzung dienen sollten.
Es wird daher vorgeschlagen, die Zweckbestimmungen für alle Flurstücke der
Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern bzw. Gerleve, die
sich anhand des Aktuellen Liegenschaftsbuches und des Grundbuchs ermitteln
lassen, aufzuheben, bei einer möglicherweise nicht (ausdrücklich durch Rezess)
geregelten Zweckbestimmung einzelner Flurstücke wäre dieses unschädlich. Problematischer
wäre der Umkehrschluss, wenn ein Flurstück einer Zweckbindung unterliegen würde
und diese möglicherweise nicht aufgehoben würde.
Hinsichtlich der Wege ist grundsätzlich nach Auflösung der
Zweckbestimmung die Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck
unproblematisch. Fraglich ist allerdings, ob die Gewässergrundstücke (Gräben
und Bäche) aufgrund der Regelungen des Landeswassergesetzes NRW (LWG) auf die
Stadt Billerbeck übertragen werden können. Nach § 3 LWG handelt es sich bei den
Gräben und Bächen um sonstige Gewässer, die gemäß § 5 Absatz 1 LWG Bestandteil
der Ufergrundstücke sind und deren Eigentümern gehören, sofern sie kein eigenes
Grundstück bilden. Da die Gewässergrundstücke der Interessentengemeinschaften
jedoch über eine eigene Flurstücksbezeichnung verfügen, dürfte der § 5 Absatz 1
LWG nicht anwendbar sein. Diese Auffassung wird auch vom Grundbuchamt des
Amtsgerichtes Coesfeld geteilt, so dass diese Flurstücke auch in das Eigentum
der Stadt Billerbeck übertragen werden können.
In der Anlage sind die entsprechenden Satzungsentwürfe beigefügt.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, vor der endgültigen Beschlussfassung über
die Satzung eine öffentliche Bekanntmachung der Satzungsentwürfe und Offenlage
der entsprechenden Flurstücke für die Dauer von einem Monat durchzuführen.
Hierdurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass den Beteiligten der
Interessentengemeinschaften keine natürlichen oder juristischen Personen mehr
zugeordnet werden können, durch die Bekanntmachung und Offenlage jedoch
jedermann die Gelegenheit erhält, sich über das Verfahren zu informieren und
eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Parallel ist die Landwirtschaftskammer
zu beteiligen.
Anschließend sind die Satzungen nach der Beratung durch die
entsprechenden politischen Gremien durch den Rat zu beschließen. Die
Ratsbeschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung / Genehmigung
vorzulegen. Daran schließt sich das für Satzungen übliche Verfahren
(öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Billerbeck) an.
Im Auftrag Im
Auftrag
Jutta Greving Gerd
Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Anlage 1:
Entwurf der Satzung der Stadt Billerbeck über der Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Gerleve und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck
Anlage 2:
Entwurf der Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Satzung der Stadt Billerbeck vom 04.11.1994 über die Änderung des Rezesses über die Zusammenlegung von Hamern vom 08.06.1914 und über der Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Gesamtheit der Beteiligten in der Zusammenlegung von Hamern und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck