Sachverhalt:
Gem. § 24 Gemeindeordnung (GO NW) hat jeder das Recht sich einzeln oder in der Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat der Stadt Billerbeck zu wenden.
Das genaue Prozedere für die Bearbeitung ist in § 6 der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck geregelt.
Durch den Absatz 5 wird den Antragstellern das Recht zugewiesen, Anregungen oder Beschwerden vor dem Rat oder in den zuständigen Ausschüssen mündlich zu begründen.
Dieses sieht die Gemeindeordnung NW so nicht vor. Auch in den Hauptsatzungen der Nachbarkommunen bzw. der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes ist die mündliche Begründung nicht vorgesehen.
Aus den Erfahrungen der letzten Jahre wird verwaltungsseitig zwar weiter die Möglichkeit der mündlichen Begründung für sinnvoll gehalten. Dieses sollte allerdings konkretisiert und auf ein zeitliches Maß von ca. 3 bis 5 Minuten je Anregung beschränkt werden.
Der Absatz 5 der Hauptsatzung würde dann folgenden Wortlaut erhalten.
Der Rat überweist die Anregungen oder Beschwerden nach Abs. 1 an den zuständigen Fachausschuss oder den Bürgermeister zur inhaltlichen Prüfung und Erledigung, wenn und soweit der Rat nicht selbst entscheiden will. Antragsteller haben das Recht, von ihnen gestellte Anregungen oder Beschwerden vor dem Rat bzw. dem zuständigen Fachausschuss kurz (3 bis 5 Minuten) mündlich zu begründen.
I.A. I.V.
Hubertus Messing Gerd Mollenhauer
Fachbereichsleiter Allgemeiner Vertreter
Anlagen:
1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck vom 21. Dezember 2009