Betreff
1. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck vom 21. Dezember 2009
Vorlage
FBZD/263/2012
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 21. Dezember 2009 wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat in der letzten Sitzung am 05. Juli  2012 unter TOP 9 über die Bürgeranregung vom 22. Juni 2012 zur Durchführung einer Einwohnerversammlung und anderer Punkte in Bezug auf Stallneubauten im Außenbereich beraten.

 

Im Rahmen der oben genannten Ratssitzung wurde der Punkt zwei der Bürgeranregung,  die Änderung der Zuständigkeitsordnung,  an den HFA verwiesen.

 

Die derzeitige Handhabung und Abgrenzung von landwirtschaftlichen Bauvorhaben wird vom Fachbereich Planen und Bauen wie folgt beschrieben:

 

Entsprechend der Zuständigkeitsordnung werden bereits heute kritische landwirtschaftliche Vorhaben in den Fachausschüssen beraten. Bisher erreichten landwirtschaftliche Stallbauten bei weitem nicht die Größenordnung wie gewerbliche, insofern handelte es sich dabei meist um Neuansiedlungen in bisher freier Landschaft. Sofern sich aus geplanten Vorhaben die Notwendigkeit zur Planung ergibt, entscheidet der Rat.

 

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen eine Präzisierung in der Zuständigkeitsordnung vorzunehmen, um eine klare Vorgabe für die Einordnung von Vorhaben zu erhalten. Dabei ist eine Differenzierung wichtig, da allein der Begriff „Massentierhaltung“ wie in der Ratssitzung formuliert, nicht aussagt, welche Vorhaben gemeint sind. Bei Gericht z.B. wird der Begriff Massentierhaltung in der Regel im Zusammenhang mit gewerblichen Tierhaltungsbetrieben ohne eigene Futtergrundlage verwendet. 

 

Bei einer definierten Festlegung in der Zuständigkeitsordnung würde sich eine  Einstufung entsprechend der Art der Genehmigungsverfahren anbieten. Nach der 4. BImSchV ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. ab 1.500 Schweine oder ab 30.000 Masthähnchen notwendig. Bestehende und im Zusammenhang liegende Vorhaben werden entsprechend berücksichtigt. Diese Vorhaben entsprechen auch den Größenordnungen, für die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG notwendig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Vorhaben landwirtschaftlich oder gewerblich beantragt wurde. 

 

Eine Änderung der Zuständigkeitsordnung, um den Rat einzubinden, sollte wohl überlegt werden, da dieser nicht alle zwei Monate tagt und meist eine umfassende Tagesordnung hat. Auch den Umweltausschuss zusätzlich einzubinden wird kritisch gesehen. Gerade die Umweltbelange sind durch die Festlegung von Grenzwerten, bezogen auf das jeweilige Schutzgut, geregelt. Sind vom Gesetzgeber für bestimmte Gefahrenstoffe keine Grenzwerte festgelegt, ist es für eine Kommune praktisch unmöglich diese als Belang entgegenzuhalten. Es dürfte auch dem Umweltausschuss schwer fallen im Rahmen von Grundlagenforschung die Gesundheitsgefährdung so nachzuweisen, dass ein Gericht dies als entgegenstehenden Belang akzeptiert, sofern Sachverständige andere Aussagen treffen. Allein aus organisatorischen Gründen erscheint es auch wenig sinnvoll den Umweltausschuss als dritten Ausschuss bei den Bauvorhaben tagen zu lassen. Dies müsste ja alles in der Zweimonatsfrist nach § 36 Abs. 2 BauGB geschehen. Die Belange Natur und Landschaft sollten weiterhin im Rahmen von Anträgen vom Bezirksausschuss und dem Stadtentwicklungs- und Bauausschuss mit beraten werden. Solange sich die von außen vorgegebenen Parameter nicht ändern, wird auch durch eine Vielzahl an Beratungsterminen kein anderes Ergebnis erreicht.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Zuständigkeitsordnung dahingehend zu ändern, dass unter § 8 Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Punkt 9 dahingehend präzisiert wird, dass Tierhaltungsbetriebe, welche nach der 4. BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes) genehmigungsbedürftig sind, generell nicht unbedenklich sind (siehe Anlage 1).

 

Ansonsten wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, keine weiteren Änderungen vorzunehmen. Somit würde weiterhin der Bezirksausschuss vorberaten und der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss entscheiden. Der Rat würde hinzugenommen, sofern sich an ein Vorhaben eine Planung anschließt. Den Rat für jedes dieser Vorhaben beraten zu lassen würde häufigere Sitzungen, auch zwischen den Sitzungen der Fachausschüsse, erfordern. Dies führt zu höheren Kosten und hat erhebliche organisatorische Folgen. Bereits mit dem jetzigen Sitzungsturnus bleiben nur wenige Reservetermine zwischen den Ferien und Feiertagen zur Verfügung. Zusätzlich gibt es viele Anlieger- und Bürgerversammlungen. Es gibt auch noch weitere wichtige Themenfelder, die Arbeits- und Verwaltungsaufwand erfordern. Sondersitzungen für einzelne Außenbereichsvorhaben einzuberufen erscheint auf Dauer nicht praktikabel.

 

 

I.A.                                                                              I.V.

 

 

 

Hubertus Messing                                                   Gerd Mollenhauer

Fachbereichsleiter                                                   Allgemeiner Vertreter

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

1. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck vom 21. Dezember 2009