Betreff
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Billerbeck vom 19. Dezember 2001
Vorlage
AB/133/2012
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

 

Die beigefügte 4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Billerbeck wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung sind die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entsprechend der anliegenden 4. Änderungssatzung anzupassen.

 

Darüber hinaus wird in Artikel III der Verzicht auf Abs. 7 des § 9a ausgesprochen. In Abs. 7 wird bezogen auf die Schmutzwassergebühr ausgeführt:

 

„Als Mindestgebühr wird die Gebühr nach Abs. 6 für 40 m³ Abwasser/Jahr pro Haushalt erhoben. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für jeden Monat 1/12 der Gebühr nach Satz 1 erhoben.“

 

Gegen diese Mindestgebühr wurde durch einen Grundstückseigentümer beim Verwaltungsgericht Münster hinsichtlich der Festsetzung für 2012 geklagt. Im Rahmen der Verhandlung beim Verwaltungsgericht erfolgte der deutliche Hinweis durch das VG, dass diese Satzungsbestimmung voraussichtlich keinen Bestand haben kann. Daraufhin wurde in einem Vergleich der Gebührenbescheid seitens der Stadt Billerbeck zurückgenommen und erklärt, dass lediglich die tatsächliche Schmutzwassermenge und nicht die Mindestmenge von 40 m³ pro Jahr für diesen Haushalt angesetzt wird. Die tatsächliche Menge war in diesem konkreten Fall mit

23 m³ Schmutzwasser pro Jahr anzusetzen.

 

Gem. Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen § 6 Abs. 3 ist die Erhebung einer Grundgebühr sowie die Erhebung einer Mindestgebühr zulässig. Hiervon hatte die Stadt Billerbeck Gebrauch gemacht und in § 9a Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Billerbeck eine Mindestgebühr auf der Grundlage von 40 m³ pro Jahr und Haushalt verankert. Die Mindestgebühr stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird.

Die Mindestgebühr dient durch den Verzicht auf weitergehende Differenzierung im unteren Leistungsmengenbereich zum einen der Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens und erspart in den betreffenden Fällen die Feststellung der konkreten Gebrauchsmenge und die Berechnung der Gebühr. Darüber hinaus soll sie durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher besonders niedriger Leistungsmengen angemessen an den Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass für Billerbeck bei 2.841 Veranlagungen lediglich 71 Fälle vorliegen, in denen eine Mindestgebühr festgesetzt wurde, kann auch nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit gesprochen werden. Dies ist nur der Fall, wenn mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Gebührenfälle das Maß der Inanspruchnahme der Leistung unter der nach der Satzung maßgeblichen Inanspruchnahme liegt.

 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes verstößt jedoch in diesem konkreten Fall der Ansatz einer Mindestgebühr in der Höhe von 40 m³ pro Haushalt gegen das kommunalabgabenrechtliche Gebot des Äquivalenzprinzips (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW). Im Weiteren stützt das VG seine Bedenken gegen die Mindestgebühr auf § 53c LWG, in dem im letzten Absatz ausgeführt wird, dass ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühren einfließen sollen. Somit wäre ein sparsamer Umgang mit Wasser durch den Landesgesetzgeber vorgegeben und darf nicht durch eine Mindestgebühr konterkariert werden.

 

Gebührenmengenmäßig ist der Verzicht auf eine Mindestgebühr als untergeordnet anzusehen. Hinsichtlich der Gebührengerechtigkeit ist diesseits jedoch anzumerken, dass ohne Festsetzung einer Mindestgebühr die betreffende Haushalte nicht weiter an das Maß der tatsächlichen Kosten für den Anschluss ihres Grundstückes herangezogen werden können. Dieser Argumentation konnte sich jedoch das VG nicht anschließen.

 

 

 

 

Rainer Hein                                                    Marion Dirks

Betriebsleiter                                                 Bürgermeisterin