Betreff
Bestimmung der im Gebiet der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsvertreter
Vorlage
FBZD/266/2012
Aktenzeichen
300-052-40
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Stadt Billerbeck wird um 6 von 32 auf 26 Vertreter verringert. Die Zahl der in den Wahlbezirken zu wählenden Vertreter wird dementsprechend um 3 von 16 auf 13 Vertreter reduziert.

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Bestimmung der im Gebiet der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsvertreter wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 


Sachverhalt:

 

Nach Artikel 12 Satz 2 des Gesetzes zur Zusammenlegung der Allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV.NRW.S. 514) gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) ab dem 01. August 2014 in der Fassung, dass die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je Hälfte in Wahlbezirken, verringern können, wobei die Zahl von 20 Vertretern nicht unterschritten werden darf. Laut Runderlass des Ministeriums gilt für die am 20. Oktober 2009 begonnene Wahlperiode diese Vorschrift gem. Art. 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannten Monatszahlen um 4 Monate verringert werden. Somit ist der späteste Termin für die Verringerung der Zahl der Vertreter der Räte durch Satzung der 20. März 2013.

 

Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a nach dem Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) für Gemeinden der Größenordnung 8.000 bis 15.000 Einwohner (Stadt Billerbeck: 11.486  Einwohner zum Stichtag 30. Juni 2012) 32 Vertreter. Davon werden 16 in den Wahlbezirken gewählt.

 

Wie bereits ausgeführt, besteht für die Kommunen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des KWahlG die Möglichkeit, die Zahl der Sitze um 2, 4, oder 6, davon je zur Hälfte in den Wahlbezirken, zu verringern.

 

Für die derzeit laufende Wahlperiode wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Vertreter um 6 auf 26 verringert. Die hierfür erforderliche Satzung wurde bis zum Ende der Wahlperiode 2014 befristet.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, eine unbefristete Satzungsregelung zu beschließen. Rechtsgrundlage für eine solche Regelung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG. Danach bleibt die durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter so lange bestehen, bis sie spätestens 15 Monate vor einer späteren Wahlperiode durch eine neue Satzung verändert wird. Sofern die Reduzierung auf unbestimmte Dauer erfolgen soll, erhält die zu beschließenden Satzung, die in der Anlage beigefügte Fassung. Sofern die Befristung beibehalten werden soll, erhält § 1 der Satzung folgende Fassung:

 

Ab der Wahlperiode 2014 - 2019 wird die Zahl der insgesamt zu wählenden Vertreter für den Rat der Stadt Billerbeck auf 26 festgesetzt. Von den 26 Vertretern werden 13 Vertreter in den Wahlbezirken gewählt.

 

Im Auftrag

 

 

Alfons Krause                                  Hubertus Messing                           Marion Dirks

Sachbearbeiter                                 Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

 

Entwurf der Satzung über die Bestimmung der Zahl der im Gebiet der Stadt Billerbeck zu wählenden Vertreter