Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Der in der Anlage beigefügte Entwurf der „Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der Zweckbestimmung des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von Osthellen für die Grundstücke Gemarkung Billerbeck Kirchspiel, Flur 43, Flurstück 4, 7 und 9 und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck“ wird öffentlich bekannt gemacht. Es ist eine Beteiligung der Landwirtschaftskammer vorzunehmen.
Sachverhalt:
Im
Rahmen eines Genehmigungsverfahrens auf dem Grundstück Gemarkung
Billerbeck-Kirchspiel, Flur 44, Flurstück 7 wurde festgestellt, dass die
Erschließung des geplanten Stalles über eine vorhandene Umfahrt auf der alten
Hofstelle erfolgen soll, die ein Grundstück kreuzt, das im Eigentum der
„Beteiligtengesamtheit von Osthellen“ steht. Hierbei handelt es sich um das
Grundstück Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel,
Flur 43, Flurstück 4. Dieses Grundstück führt durch den Bereich der
bisherigen Hofstelle und ist teilweise durch die bestehende Umfahrt und
vorhandene Gebäude überbaut. Zum
besseren Verständnis sind in der Anlage 1 ein Übersichtsplan und in der Anlage
2 ein Luftbild beigefügt.
Da das im Eigentum der Beteiligtengesamtheit
von Osthellen stehende Flurstück 4 durch die bestehende Bebauung bereits
„fremdgenutzt“ wird und zudem die vorhandene Umfahrt auch zur Erschließung des
geplanten Stalles dient, wäre es sinnvoll, eine dauerhafte Bereinigung der
Grundstückssituation vorzunehmen. Hierzu ist jedoch eine Aufhebung der
Zweckbestimmung des Interessentenvermögens erforderlich.
Des
Weiteren wurde bereits im Jahre 2011 im Zuge des Genehmigungsverfahrens zur
Nutzungsänderung eines vorhandenen Stallgebäudes festgestellt, dass die
Erschließung der zwei angrenzenden Hofstellen über die bestehende Wegegabelung
auf die L 581 unzureichend war. Daher wurde in Absprache mit dem Antragsteller
und den übrigen Anliegern die bisherige Wegegabelung zur L 581, bestehend aus
den Grundstücken Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 43, Flurstücke 7 und 9,
durch eine breitere Zufahrt auf dem Flurstück 7 unter Inanspruchnahme von
Teilflächen des Antragstellers ersetzt. Die Wegebefestigung auf dem Flurstück 9
wurde zurückgebaut. Die Kosten wurden durch den Antragssteller übernommen. Für
die Inanspruchnahme der Fläche des Antragstellers hat noch ein entsprechender
Ausgleich zu erfolgen, ebenso ist über die zukünftige Verwendung des
rückgebauten Flurstücks 9 zu beraten und zu beschließen. Denkbar wäre hier eine
Veräußerung an die Anlieger, darüber soll aber in gesonderten Sitzungen beraten
werden. Zur Veranschaulichung der Situation wird auf den anliegenden
Übersichtsplan (Anlage 3) verwiesen. Die Flurstücke 7 und 9 befinden sich
ebenfalls im Eigentum der „Beteiligtengesamtheit von Osthellen“.
In
den Sitzungen des Bezirksausschusses vom 13.09.2012, des Haupt- und
Finanzausschusses vom 18.09.2012 sowie des Rates vom 27.09.2012 wurde bereits
intensiv über die Problematik des sogenannten „Interessentenvermögens“
diskutiert.
Da es
sich bei den o. g. Grundstücken ebenfalls um Grundstücke handelt, die nach den
Festsetzungen in einem Rezess eines Auseinandersetzungsverfahrens zur
gemeinschaftlichen Nutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen
Interesse dienen, handelt es sich um eine Angelegenheit im Sinne des „Gesetzes
über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen
Angelegenheiten“. Nach § 3 dieses Gesetzes werden die gemeinschaftlichen
Angelegenheiten nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die
Gemeinde verwaltet. Die Gesamtheit der an den gemeinschaftlichen
Angelegenheiten Beteiligten wird Dritten gegenüber durch den Bürgermeister
vertreten.
Da durch
die Überbauung bereits Teilflächen aus dem Flurstück 4 dauerhaft der Verfügung
der Beteiligtengesamtheit von Osthellen entzogen worden sind und durch eine private Person genutzt werden,
sollte die Grundstückssituation bereinigt werden. Das Flurstück wird
offensichtlich nicht mehr gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung des Rezesses
genutzt und ist auch nicht mehr für diesen Zweck erforderlich. Dieses
rechtfertigt jedoch nicht, dass das Grundstück ohne weiteres privat genutzt
werden darf. Daher sollte zunächst nach den Vorschriften des o. g. Gesetzes die
Zweckbestimmung des Interessentenvermögens für das betroffene Grundstück aufgehoben
werden. Anschließend kann dann nichtöffentlich über die weitere Vorgehensweise
(z. B. eine Veräußerung an den derzeitigen Nutzer) beraten werden. Gleiches
gilt für die Flurstücke 7 und 9. Das Flurstück 7 dient als
Erschließung/Anbindung zur L 581, während das Flurstück 9 nach dem Rückbau
nicht mehr für die Erschließung benötigt wird. Auch diese Flurstücke haben ihre
ursprüngliche Zweckbestimmung „verloren“.
Da
der Rezess nach § 2 des o. g. Gesetzes für die Festsetzungen, die im
gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von
Gemeindesatzungen hat, können diese Festsetzungen mit Zustimmung der
Gemeindeaufsichtsbehörde auch nur durch eine Gemeindesatzung geändert oder
aufgehoben werden.
Verwaltungsseitig
wird daher vorgeschlagen, die öffentliche Bekanntmachung des in der Anlage (Anlage
4) beigefügten Entwurfs der Satzung der Stadt Billerbeck über die Aufhebung der
Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens der Beteiligtengesamtheit von
Osthellen für die Grundstücke Gemarkung Billerbeck Kirchspiel, Flur 43,
Flurstück 4, 7 und 9 und Übertragung des
Eigentums auf die Stadt Billerbeck sowie die Beteiligung der
Landwirtschaftskammer zu beschließen.
Im
Anschluss an die Bekanntmachung wäre dann in den entsprechenden Gremien über
den Beschluss der Satzung zu beraten, im Falle eines Beschluss wäre die
Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen und die entsprechende Satzung
bekannt zu machen.
Über
eine mögliche Veräußerung der Teilflächen aus dem Flurstück 4, einen
finanziellen Ausgleich für die Inanspruchnahme der Privatflächen für die
Verbreiterung der Zufahrt zur L 581 sowie über die weitere Verwendung des
Flurstücks 9 sollte in gesonderten Sitzungen nichtöffentlich beraten werden.
Verwaltungsseitig
wird darauf hingewiesen, dass nach der Zuständigkeitsordnung zunächst eine
Beratung im Bezirksausschuss notwendig gewesen wäre. Da jedoch keine weiteren
Tagesordnungspunkte für die für den 24. Januar 2013 vorgesehene
Bezirksausschusssitzung vorhanden waren, wurde nach Abstimmung mit dem
Vorsitzenden Herrn Wiesmann auf die Vorberatung im Bezirksausschuss verzichtet.
Nach der Bekanntmachung der Satzung wird planmäßig im nächsten Sitzungsturnus
unter Beteiligung des Bezirksausschusses über den „eigentlichen“ Beschluss der
Satzung beraten.
Im
Auftrag Im
Auftrag
Jutta Greving Gerd
Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Luftbild
Anlage 3: Übersichtsplan Zufahrt
Anlage 4: Satzungsentwurf