Betreff
Bildung eines Wahlausschusses gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz für die Kommunalwahl 2014
Vorlage
FBZD/267/2013
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

keiner


Sachverhalt:

 

 

Vor jeder Kommunalwahl ist gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Wahlgebiet, also für das Gebiet der Stadt Billerbeck, ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in Wahlbezirke ein. Für die am 21. Oktober 2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gem. Artikel 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannten Monatszahlen um jeweils 4 verringert werden. Spätester Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke  ist demnach der 20. Oktober 2013.  

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes, also der Rat der Stadt Billerbeck, wählt.

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts (GO) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,

·         dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet,

·         dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist,

·         dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und

·         dass § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO (Mitglieder mit beratender Stimme für Fraktionen, die dem Ausschuss nicht angehören) und § 58 Abs. 3 Satz 4 und 5 GO (Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt) außer Betracht bleiben.

 

Wahlleiter ist gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz die  Bürgermeisterin.  Die Bürgermeisterin ist damit Kraft Gesetzes Vorsitzende des Wahlausschusses. Im Falle ihrer Bewerbung für das Amt der Bürgermeisterin kann sie nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter im dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewirbt; an ihrer Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

 

Nach § 58 Abs. 3 GO NW können zu Mitgliedern des Wahlausschusses neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen. Bei einem Wahlausschuss mit z. B. 6 Beisitzern dürften also maximal 2 sachkundige Bürger, bei 8 Beisitzen 3 sachkundige Bürger usw. gewählt werden.

 

Die Bildung des Wahlausschusses erfolgt nach § 50 Abs. 3 GO NW. Dort heißt es:

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Nach der geltenden Rechtsprechung zur Gemeindeordnung ist die Abberufung eines Ausschussmitgliedes und seine Ersetzung durch ein anderes nur durch einstimmigen Ratsbeschluss möglich. Kommt ein einstimmiger Ratsbeschluss nicht zustande, bleibt nur die Möglichkeit, den Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss aufzulösen und insgesamt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 GO NW) neu zu besetzen. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen (mehrere Fraktionen können sich zu Gruppen zusammenschließen) des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. 

Dieses Verfahren nach Hare/Niemeyer ersetzt zu dieser Legislaturperiode das bisher angewandte Auszähl- und Zugriffsverfahren nach d´Hondt.

 

 

Bezüglich der Zulässigkeit von Listenverbindungen gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NW hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.12.2003 folgende Leitsätze gebildet:

 

  1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums (Rat) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

 

  1. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.

 

Unter Berücksichtigung dieser Leitsätze ist eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen zulässig,

 

  • wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat

(Leitsatz 1) erfolgt und

  • nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist. (Leitsatz 2)

 

Das bedeutet, dass eine Verbindung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf.  

 

 

 

Die Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren:

 

z.B. bei 8 Ausschuss wie in der vorherigen Wahlperiode:

 

Anzahl der Ausschusssitze:

8

 

 

Anzahl der Ratsmandate (insgesamt):

26

 

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

CDU

12

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

SPD

14

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

GRÜNE

 

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

***

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

***

 

 

 

 

 

 

Sitze 1. Runde (Vorkomma-Stelle)

Nachkommastelle

Rang

Sitze 2. Runde (höchste Nachkomma-Stelle)

Gesamtsitze

Ausschusssitze

CDU

3,692

3

0,692

1

1

4

Ausschusssitze

SPD

2,154

2

0,423

3

0

2

Ausschusssitze

GRÜNE

1,231

1

0,385

2

1

2

Ausschusssitze

***

0,000

0

0,000

0

0

0

Ausschusssitze

***

0,000

0

0,000

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitze in erster Runde vergeben

6

In zweiter Runde zu vergebende Sitze

 

2

 

 

Sofern die Summe der Ausgangssitze nicht der Gesamtsitzzahl entspricht, 

 

werden die verbliebenen Restsitze den Parteien mit den höchsten Restwerten zugeschlagen.

 

Bei gleichen Restwerten entscheidet das Los!

 

 

 

Nach den derzeitigen Fraktionsstärken würde sich bei einem Ausschuss mit 8 Mitgliedern folgende Sitzverteilung ergeben:

 

CDU-Fraktion:                                                          4

SPD-Fraktion:                                                           2

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:                 2

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin ist nicht stimmberechtigt.

 

 

 

Mehrere Fraktionen können sich auch zu einer gemeinsamen Liste zusammenschließen.

 

Vor der eigentlichen Bildung des Wahlausschusses ist aber vom Rat zunächst zu beschließen, wie viele Beisitzer gewählt werden sollen.

Vor der letzten Kommunalwahl wurde ein Wahlausschuss mit 8 Beisitzern gebildet

Gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung soll die Vertretung, also der Rat, für jeden Beisitzer einen Stellvertreter wählen. Hierbei handelt es sich um persönliche Stellvertreter, die auch öffentlich bekannt gemacht werden. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Beisitzer und Stellvertreter in einem Wahlgang gewählt werden und von den Fraktionen in den Wahlvorschlägen zu den einzelnen Besitzern der jeweilige Stellvertreter mit benannt wird.

 

Die Bürgermeisterin ist bei der Bildung des Wahlausschusses nicht stimmberechtigt (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO).

 

 

 

I.A.

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                                           Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                           Bürgermeisterin

 


Bezug:     

  

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: