- Der Umbesetzung der Ausschüsse wird gem. § 50 Abs. 3 GO NW zugestimmt. (siehe Anlage)
- Die Besetzung der Ausschussvorsitze wird gem. § 58 Abs. 5 GO NW vorgenommen. (siehe Anlage)
- Der Besetzung der Gesellschaften und Einrichtungen wird gem. § 113 GO NW zugestimmt. (siehe Anlage)
Sachverhalt:
Die CDU Fraktion beantragt mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 27.01.2013 die Umbesetzung von Ausschüssen. Nach dem Ausscheiden der bisherigen Ratsmitglieder Günther Fehmer und Florian Heuermann und dem Nachrücken von Herrn Andreas Groll und Herrn Franz-Josef Schulze Thier als neue Ratsmitglieder sollen wie im Schreiben aufgeführt, die Ausschüsse neu besetzt werden.
Die Nachfolge eines ausgeschiedenen Ausschussmitgliedes ist im § 50 Abs. 3 letzter Satz GO NW geregelt: „Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger“. Hierfür genügt ein einfacher Ratsbeschluss.
Allerdings hat die CDU-Fraktion auch einige Umbesetzungen in dem Antrag mit aufgeführt, sodass es am praktikabelsten ist alles wie eine Neu- bzw. Umbesetzung zu werten, wobei die nachstehend aufgeführten Abstimmungsregeln gelten.
Nach der geltenden Rechtsprechung zur Gemeindeordnung ist die Abberufung eines Ausschussmitgliedes und seine Ersetzung durch ein anderes nur durch einstimmigen Ratsbeschluss möglich. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
Auch die Änderung der personellen Besetzung der Ausschussvorsitze ist neu zu beschließen. Auch hier gilt, dass wenn kein einstimmiger Beschluss zustande kommt, die Verteilung nach § 58 Abs. 5 neu zu erfolgen hat.
Die
Bürgermeisterin ist bei der Umbesetzung der Ausschüsse und der Bestimmung der Ausschussvorsitze gem.
§ 40 Abs. 2 letzter Satz nicht stimmberechtigt.
Abschließend
muss für Herrn Günther Fehmer ein Mitglied in das Kuratorium der
Sparkassenstiftung Billerbeck sowie in
den Beirat der Münsterland Netzgesellschaft mbH & Co. KG und der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland gewählt
werden. Auch hier gelten die
vorgenannten Erläuterungen.
Hier
ist die Bürgermeisterin stimmberechtigt.
Die
vorgesehenen Änderungen sind in der
beigefügten Liste durch Schreibweise in Fett markiert.
I.A.
Hubertus
Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Schreiben der CDU Fraktion vom 27.01.2013
Änderungsliste der gewählten Vertreter