Betreff
Inhaltliche und finanzielle Beteiligung der Stadt an einem Windpark
hier: Generelle Informationen zu Grenzen und Möglichkeiten der Beteiligung
Vorlage
FBPB/801/2013
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:

 

Vorlage dient nur der Information


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, Möglichkeiten der inhaltlichen und finanziellen Beteiligung der Stadt an einem Windpark auszuloten.

Die Thematik ist vielfältig und je nach Konstellation gibt es unterschiedliche Aspekte zu beachten. Insofern wird verwaltungsseitig hier zunächst ein grober Rahmen erläutert. Wenn in die Planungen konkreter eingestiegen wird, soll parallel dazu im Detail geprüft werden, welche Möglichkeiten in Frage kommen.

Es ist z. B. nicht möglich, dass eine Kommune eine Windparkgesellschaft mit dem Zweck gründet, ausschließlich die geeigneten Windvorranggebiete auszuweisen, die in ihrem Besitz sind und andere zu verhindern. Auch wenn die Gemeinde damit die wirtschaftlichen Vorteile auf alle Bürger verteilen möchte, ist Hauptzweck einer Gesellschaft die Gewinnerzielung und kann nicht als Beitrag zur Daseinsvorsorge gewertet werden (VG Schleswig, Urteil vom 24.Mai 2012 – 6A 108/11). Zudem muss sie ja ein nachvollziehbares Plankonzept entwickeln. Dabei sind alle Belange zu berücksichtigen.

Eine Kommune darf die Ausweisung einer Konzentrationszone nicht davon abhängig machen, dass als Gegenleistung ein Geldbetrag fließt (Stadt darf nicht käuflich sein) -Koppelungsverbot-.

Eine Kommune darf sich für hoheitliches Handeln keine Leistung versprechen lassen, wenn ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht - Antragsteller haben ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Planungsentscheidung (sachgerechte Abwägung)

Es besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, sich zu beteiligen und Kosten, die der Stadt entstehen, zurückzufordern. Dies wird ja in anderen Planverfahren auch gemacht. Die Kommune kann so entstandene Kosten z. B. für Planungsleistungen, Moderation, Nutzung von Infrastruktur oder Flächen einfordern. Dabei müssen Leistung und Gegenleistung angemessen sein -Angemessenheitsgebot-.

Eine Kommune kann einen Flächenerwerb anstreben, um die Realisierung sicher zu stellen. Eine Standortsicherung darf jedoch die gerechte Abwägung nicht aushebeln. Es müssen alle städtebaulichen Belange in die Entscheidung einfließen.

Eine Kommune kann für eingebrachte Teilflächen Miteigentumsanteile erhalten, dabei ist der Verkehrswert zu ermitteln. Dies kann auch sinngemäß auf Ökopunkte übertragen werden. Diese liegen ja ebenfalls auf Flächen, welche dauerhaft einer anderen Nutzung entzogen sind und eine bestimmbare Wertigkeit aufweisen.

Dabei ist immer zu beachten, dass bei allen Grundstückseigentümern und Initiativen dieselben Maßstäbe angesetzt werden -Gleichheitsgrundsatz-.

Zusammengefasst lässt sich daher Folgendes sagen: Wenn eine Kommune eine -gesamtstädtisch betrachtet- gerechte Abwägung vorgenommen hat, also ein schlüssiges Plankonzept hinter der Ausweisung der Konzentrationszonen liegt (mit Ausschluss der übrigen Gemeindeflächen), ist eine Beteiligung rechtlich unbedenklich.

Im Weiteren wäre es auch für eine Kommune möglich, selber in die Projektentwicklung einzusteigen und über eine eigene GmbH & Co KG Standorte zu verwirklichen. Dies wird dann in der Regel mit strategischen Partnern wie den Stadtwerken umgesetzt. Verwaltungsseitig werden hierzu in Billerbeck jedoch schon allein aufgrund des fehlenden Know-Hows und der knappen Personaldecke keine Möglichkeiten gesehen.

Im Zuge der weiteren Beratungen werden weitere und detailliertere Vorschläge unterbreitet.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 


Bezug:      Sitzung des Bezirksausschusses vom 5.12.2013, TOP 5 ö. S. und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 11.12.2012. TOP 1 ö. S. und des Rates vom 13.12.2012 TOP 15.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: