hier: Generelle Informationen zu Grenzen und Möglichkeiten der Beteiligung
Sachverhalt:
Die Verwaltung wurde beauftragt, Möglichkeiten der
inhaltlichen und finanziellen Beteiligung der Stadt an einem Windpark
auszuloten.
Die Thematik ist vielfältig und je nach
Konstellation gibt es unterschiedliche Aspekte zu beachten. Insofern wird
verwaltungsseitig hier zunächst ein grober Rahmen erläutert. Wenn in die
Planungen konkreter eingestiegen wird, soll parallel dazu im Detail geprüft
werden, welche Möglichkeiten in Frage kommen.
Es ist z. B. nicht möglich, dass eine Kommune eine
Windparkgesellschaft mit dem Zweck gründet, ausschließlich die geeigneten
Windvorranggebiete auszuweisen, die in ihrem Besitz sind und andere zu
verhindern. Auch wenn die Gemeinde damit die wirtschaftlichen Vorteile auf alle
Bürger verteilen möchte, ist Hauptzweck einer Gesellschaft die Gewinnerzielung
und kann nicht als Beitrag zur Daseinsvorsorge gewertet werden (VG Schleswig,
Urteil vom 24.Mai 2012 – 6A 108/11). Zudem muss sie ja ein nachvollziehbares
Plankonzept entwickeln. Dabei sind alle Belange zu berücksichtigen.
Eine Kommune darf die Ausweisung einer
Konzentrationszone nicht davon abhängig machen, dass als Gegenleistung ein
Geldbetrag fließt (Stadt darf nicht käuflich sein) -Koppelungsverbot-.
Eine Kommune darf sich für hoheitliches Handeln
keine Leistung versprechen lassen, wenn ein Rechtsanspruch auf diese Leistung
besteht - Antragsteller haben ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie
Planungsentscheidung (sachgerechte Abwägung)
Es besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, sich zu
beteiligen und Kosten, die der Stadt entstehen, zurückzufordern. Dies wird ja
in anderen Planverfahren auch gemacht. Die Kommune kann so entstandene Kosten
z. B. für Planungsleistungen, Moderation, Nutzung von Infrastruktur oder
Flächen einfordern. Dabei müssen Leistung und Gegenleistung angemessen sein
-Angemessenheitsgebot-.
Eine Kommune kann einen Flächenerwerb anstreben, um
die Realisierung sicher zu stellen. Eine Standortsicherung darf jedoch die
gerechte Abwägung nicht aushebeln. Es müssen alle städtebaulichen Belange in
die Entscheidung einfließen.
Eine Kommune kann für eingebrachte Teilflächen
Miteigentumsanteile erhalten, dabei ist der Verkehrswert zu ermitteln. Dies
kann auch sinngemäß auf Ökopunkte übertragen werden. Diese liegen ja ebenfalls
auf Flächen, welche dauerhaft einer anderen Nutzung entzogen sind und eine bestimmbare
Wertigkeit aufweisen.
Dabei ist immer zu beachten, dass bei allen
Grundstückseigentümern und Initiativen dieselben Maßstäbe angesetzt werden -Gleichheitsgrundsatz-.
Zusammengefasst lässt sich daher Folgendes sagen:
Wenn eine Kommune eine -gesamtstädtisch betrachtet- gerechte Abwägung
vorgenommen hat, also ein schlüssiges Plankonzept hinter der Ausweisung der
Konzentrationszonen liegt (mit Ausschluss der übrigen Gemeindeflächen), ist eine
Beteiligung rechtlich unbedenklich.
Im Weiteren wäre es auch für eine Kommune möglich,
selber in die Projektentwicklung einzusteigen und über eine eigene GmbH &
Co KG Standorte zu verwirklichen. Dies wird dann in der Regel mit strategischen
Partnern wie den Stadtwerken umgesetzt. Verwaltungsseitig werden hierzu in
Billerbeck jedoch schon allein aufgrund des fehlenden Know-Hows und der knappen
Personaldecke keine Möglichkeiten gesehen.
Im Zuge der weiteren Beratungen werden weitere und
detailliertere Vorschläge unterbreitet.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin