Betreff
Bericht zum Thema Dichtheitsprüfung
Vorlage
AB/143/2013
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Erlass der Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung durch die Oberste Wasserbehörde (Umweltministerium) ist vor Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung abzuwarten.


Sachverhalt:

 

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 27. Februar 2013 den § 61a LWG (Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen) aufgehoben und dafür folgende Änderungen im Landeswassergesetz beschlossen:

 

  1. Das Umweltministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung mit dem Landtag abzustimmen, in der die Vollzugsfragen geregelt werden (§ 61 LWG).
  2. Die Gemeinden erhalten das Recht, die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, über Abwassergebühren zu finanzieren (§ 53c LWG).
  3. Die Gemeinden erhalten das Recht, bei Bedarf über die Rechtsverordnung hinaus gehende Prüffristen durch Satzung zu regeln (§ 53 LWG).
  4. Die Gemeinden werden verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten bei Bau, Betrieb und Sanierung ihrer Abwasseranlagen gem. §§ 60 und 61 WHG zu beraten (gebührenfinanziert möglich) (§ 53 LWG).

 

Der Vollzug der beschlossenen Gesetzesänderungen ist erst mit der noch ausstehenden Rechtsverordnung möglich. Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt den Kommunen, bis dahin vorerst grundsätzlich keine Dichtheitsprüfung aufzugeben. Ferner hat der Landtag NRW am 27.02.2013 folgende Beschlussempfehlung für die ausstehende neue Rechtsverordnung getroffen:

 

  1. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach dem bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  2. In Wasserschutzgebieten soll die bisher geltende Prüffrist 2015 beibehalten werden, d.h. für Leitungen, die vor 1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor 1990 (industrielles/gewerbliches Abwasser) verlegt wurden.
  3. Darüber hinaus sollen in Wasserschutzgebieten bis 2020 auch alle anderen Leitungen geprüft werden.
  4. Bis 2020 sind auch alle Leitungen mit industriellem/gewerblichem Abwasser (nach Anhang der Abwasserverordnung) außerhalb von Wasserschutzgebieten flächendeckend zu prüfen.
  5. Bei wesentlichen Änderungen oder Neuerrichtung von Abwasseranlagen gilt die Prüffrist weiterhin.

 

Aufgrund des Fehlens der neuen Rechtsverordnung kann diesseits weder eine satzungsrechtliche Änderung noch der Vollzug in dieser Angelegenheit vorgenommen werden.

 

Der Entwurf der Rechtsverordnung wurde mit den Spitzenverbänden und somit auch mit dem Städte- und Gemeindebund abgestimmt, Die Einwände und Anregungen werden z.Zt. im Umweltministerium bearbeitet und bewertet.

 

Aus Sicht der Betriebsleitung wird sowohl die Änderung des Landeswassergesetzes als auch die z.Zt. diskutierte Änderung der Rechtsverordnung ausdrücklich begrüßt, da sie den bisher durch den Abwasserbetrieb eingeschlagenen Weg unterstützt. Hierbei wird insbesondere darauf Wert gelegt, dass die Reparatur und Sanierung der Abwasserleitungen gemeinsam im öffentllichen und privaten Raum vollzogen wird. Dies ist insbesondere in Fremdwasserschwerpunktgebieten zur Erzielung eines nachhaltigen Erfolges unabdingbar.

 

Eine Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung ist aus diesseitiger Sicht z.Zt. nicht möglich, da die Regelungen der ausstehenden Rechtsverordnung unabdingbar sind, um eine Änderung der Satzung rechtssicher vorzunehmen.

 

 

 

Rainer Hein                                                          Marion Dirks

Betriebsleiter                                                       Bürgermeisterin