Sachverhalt:
Die bislang
gültige Ordnungsbehördliche Verordnung ist seit einiger Zeit abgelaufen.
Gemäß § 32 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sind Ordnungsbehördliche Verordnungen (OBV) nicht länger als 20 Jahre gültig. Hinzu kommt, dass einige Regelungen der Satzung z. B. die Regelung des Anleinzwanges (§ 3a der abgelaufenen OBV) rechtlich nicht zulässig sind.
Grundsätzlich kann jede Stadt nach ihren örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen selbst darüber entscheiden, welche Regelungen sie für ihr Stadtgebiet als sinnvoll und notwendig erachtet.
Der Rechts- und Verfassungsausschuss des Städte- und Gemeindebundes weist allerdings darauf hin, dass die meisten Verbotstatbestände in ähnlicher Form schon in Spezialgesetzen (Straßenverkehrsrecht, Wassergesetz, Strafgesetzbuch) geregelt sind, so dass es ggf. möglich wäre, Verstöße gegen entsprechende Verhaltenspflichten allein aufgrund dieser Sondervorschriften zu ahnden. Es empfiehlt sich daher ernsthaft zu prüfen, ob eine eventuelle Ordnungsbehördliche Verordnung nur auf die Tatbestände beschränkt werden soll, die Verhaltensweisen verbieten, die bisher nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen in Spezialvorschriften sanktioniert werden können.
Bei der Erstellung des Entwurfes wurden aus Sicht der Verwaltung die für Billerbeck sinnvollen und notwendigen Regelungen eingearbeitet und die rechtlich unzulässigen Inhalte gestrichen bzw. aktualisiert. Hier sind beispielhaft die Mittagsruhe (§ 12 der neuen OBV), Wildes Plakatieren (§ 4 der neuen OBV) und die Anleinverpflichtung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 5) zu nennen.
Der Entwurf orientiert sich an der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes.
Damit die Änderungen besser ersichtlich sind, wurde eine Synopse der alten und neuen Verordnung beigefügt. Die grau hinterlegten Passagen stellen die Änderungen gegenüber der alten OBV heraus (Anmerkung: zu den Veränderungen gehören auch andere Reihenfolgen oder Nummerierungen). Eine Neufassung der neuen OBV wurde ebenfalls beigefügt.
Im Auftrag
Alfons Krause Hubertus Messing Marion Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Entwurf der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
Synopse zur Ordnungsbehördlichen Verordnung