Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen
hier: Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen
Vorlage
FBPB/876/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als Beschlussvorschlag für den Rat:

In Anlehnung an die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes und die Stellungnahme des Regionalrates Münster wird eine Stellungnahme abgegeben. Hierbei werden insbesondere die Kritik an den Zielen und Grundsätzen zum Punkt „Siedlungsraum und Erneuerbare Energien“ betont, welche die kommunale Planungshoheit einschränken.


Sachverhalt:

 

Nach Durchsicht des Entwurfs des neuen Landesentwicklungsplanes NRW lässt sich zusammenfassend festhalten, dass er aus Sicht der Kommunen sehr viele Einschränkungen hinsichtlich der Planungshoheit enthält. In verschiedenen Bereichen wird durch Zielsetzungen der Planungsspielraum eingeschränkt.

 

Aufgrund der komplexen und vielfältigen Inhalte wird insgesamt auf die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes verwiesen. Sie ist über das Rats-Infosystem in Gänze einsehbar. Der Sitzungsvorlage sind nur die für Billerbeck wichtigen Punkte beigefügt. Auf die zwei wesentlichen Punkte „Siedlungsraum und Energieversorgung/Klimaschutz“ soll nachfolgend eingegangen werden.

 

Im Kapitel 6 sind, bezogen auf die Entwicklung des Siedlungsraumes, Zielvorgaben formuliert, die auf eine Verringerung der Freirauminanspruchnahme ausgerichtet sind. Dieser zu befürwortenden Leitvorstellung sind jedoch Vorgaben hinterlegt, welche die Planungshoheit erheblich einschränken werden.

Gemäß dem Ziel 6.1-11 soll z. B. die Erweiterung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur möglich sein, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Bedarf an zusätzlichen Bauflächen muss nachgewiesen sein.
  2. Planerisch gesicherte, aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven müssen zurückgenommen werden.
  3. Es dürfen keine geeigneten Flächen mehr im Siedlungsraum vorhanden sein und
  4. Flächentausch darf nicht mehr möglich sein.

 

Dabei ist zu bedenken, dass die Auswahl einer geeigneten Fläche unter mehreren Flächen die Planungshoheit ausmacht. Ansonsten führen Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu unangemessenen Preissteigerungen oder Entwicklungsblockaden. Eine Auswahl ist aber nicht möglich, wenn neue Siedlungsflächen nur ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen werden. Es ist Kommunen so nicht möglich, auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel zu reagieren. Im Übrigen trägt das geplante Siedlungsflächenmonitoring nicht zum Bürokratieabbau bei. Hier sollen ungenutzte, planerisch gesicherte Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden. Geplant ist eine Untergrenze von 0,2 ha. Hier darf zu Recht angezweifelt werden, ob eine Zuständigkeit der Regionalplanung in dieser Kleinteiligkeit gegeben ist. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen ist nicht ersichtlich.

Der neue Regionalplan sieht für Billerbeck noch etliche potentielle Flächen zur Siedlungserweiterung vor. Die Bezirksplanungsbehörde konnte ihre im Vorfeld ermittelten Bedarfe weitestgehend beibehalten. Trotzdem sollte entsprechend des Vorschlages des Städte- und Gemeindebundes in einer Stellungnahme diese Regelung abgelehnt werden. Ohne Planungsvarianten wird faktisch die Planungshoheit unterlaufen. Er weist zu Recht daraufhin, dass allein zur Refinanzierung der Infrastruktur keine Kommune Interesse an einer ungenutzten Siedlungserweiterung hat. Hier werden Restriktionen und Behinderungen in der Planungshoheit der Kommunen vorgenommen, die sich nicht durch tatsächliche Fehlentwicklungen begründen lassen. Auch hat der Gesetzgeber im Bundesbaugesetz weitreichende Regelungen zur Schonung des Freiraumes aufgenommen (z.B. 1a Abs. 2 BauGB).

 

Auch der Regionalrat Münster sieht in den gewählten Formulierungen eine erhebliche Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinden. Zur Information wird auch auf seine Stellungnahme verwiesen. Sie ist ebenfalls über das Rats-Infosystem einsehbar.

Der Regionalrat schlägt hier unter anderem vor, die GSN-Flächen (Gebiete zum Schutz der Natur) entsprechend der Darstellung der BSN-Flächen (Bereiche zum Schutz der Natur) aus dem Regionalplan darzustellen.

 

Auch bezüglich der Festlegungen zur Errichtung von Windkraftanlagen ist eine genauere Betrachtung der Zielsetzungen sinnvoll. Der Landesentwicklungsplan gibt dort als Ziel 10.2-2 vor, dass die Träger der Regionalplanung für den Regierungsbezirk Münster konkret 6000 ha Flächen zeichnerisch als Vorranggebiete darstellen. Die „Potentialstudie Windenergie“, 2012 vom LANUV erstellt, bildet dabei die Grundlage. Wie der Städte- und Gemeindebund wird auch verwaltungsseitig die Festlegung des Flächenumfangs als Ziel der Raumordnung abgelehnt. Die landesweite Untersuchung ist nicht in dem Detailierungsgrad vorgenommen worden, der diese tiefgreifende Einschränkung der Planungshoheit rechtfertigt. Wesentliche Kriterien wurden nicht geprüft oder auch unkorrekt dargestellt. Die Belange des Denkmalschutzes, des Artenschutzes oder regionale Grünzüge sowie Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete wurden nicht berücksichtigt. Auch entgegenstehende Festsetzungen in Flächennutzungsplänen konnten in dem Maßstab keine Beachtung finden (z.B. Darstellung von Erholungsbereichen). Zudem sind bestehende große Windfelder nicht berücksichtigt worden und der Wald wurde auch in waldarmen Bereichen mit in die Potentialflächen aufgenommen. Eine abschließende Abwägung kann auf dieser Grundlage nicht erfolgen. Die Vorgaben des Landes sind bei der Weiterentwicklung der Windkraftnutzung kontraproduktiv. Bei Flächenausweisungen in den Regionalplänen wird den Kommunen die Möglichkeit genommen, unter Beteiligung der Bürger an gemeindebezogenen Lösungen zu arbeiten. Durch die gesetzliche Privilegierung und auch das aktuelle Gerichtsurteil (OVG Münster – s. a. Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW) sind alle Kommunen gezwungen, tätig zu werden, so dass eine zusätzliche Zielvorgabe des Landes nicht notwendig ist, um der Windkraft ausreichenden Raum zu geben. Hilfreicher wäre z.B. eine Unterstützung der Kommunen bei kostenintensiven Untersuchungen des Artenschutzes durch das LANUV.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, unter Bezug auf die Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes sowie ergänzend des Regionalrates eine Stellungnahme abzugeben. Dabei sollten die Punkte, welche die Planungshoheit der

Kommunen einschränken, besonders hervorgehoben werden.

 

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 


Bezug:      Bezirksausschuss vom 8.12.2013, TOP 1 ö.S., Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 10.10.2013, TOP 1 ö.S. und des Rates vom 17.10.2013, TOP 8 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Bewertung des Städte- und Gemeindebundes (komplett im Rats-Infosystem)

Stellungnahme des Regionalrates Münster (nur im Rats-Infosystem)

Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes zum Urteil OVG Münster zur Planung von Windkraftzonen (nur im Rat-Infosystem)

 

Link zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen:

http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html