Betreff
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Vorlage
AB/152/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegende Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, ablflusslose Gruben) wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz in Kraft getreten.

Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61a LWG NRW alte Fassung gestrichen und im § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt.

Diese Rechtsverordnung wurde am 17.10.2013 vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen endgültig beschlossen. Sie ist in Kraft seit dem 09.11.2013.

 

Gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW umfasst die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Die Abwasserbeseitigungspflicht beinhaltet weiterhin die Entleerung und ordnungsgemäße Behandlung des Inhaltes von abflusslosen Gruben über den sog. rollenden Kanal.

 

Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderung wird seitens des Städte- und Gemeindebundes eine Anpassung der Satzung über die Entsorung von Grundstücksentwässerungsanlagen empfohlen und eine Mustersatzung hierzu wurde den Gemeinden zur Verfügung gestellt. Die hier vorliegende Satzung entspricht der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Im Wesentlichen werden zwei Bereiche der geänderten Gesetzeslage bzw. geänderten Rechtsprechung angepasst. Diese sind:

 

§ 6 Durchführung der Entsorgung

 

Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ist es, auch für die Abfuhr aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicher zu stellen. Sie ist diesbezüglich auch haftungsrechtlich in der Verantwortung.

Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass der Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen nicht allein dem Wartungsunternehmer überlassen werden kann, der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage aufrecht erhält, aber keinerlei vertragliche Beziehung zur Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft hat. Wegen der öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Veranwortlichkeit der Gemeinde für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht ist es danach grundsätzlich als erforderlich anzusehen, in der entsprechenden Satzung über die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als Benutzungsordnung für die öffentliche Entsorgungseinrichtung auch Benutzungsbedingungen für eine ordnungsgemäße Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festzulegen.

Ausgehend davon bestehen im Grundsatz keine Rechtsbedenken dagegen, ein grundsätzlichen Abfuhrturnus auch für vollbiologische Kleinkläranlagen als Benutzungsbedingung in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben festzulegen. Insoweit gilt die DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002, die grundsätzlich vorgibt, dass vollbiologische Kleinkläranlagen mindestens einmal pro Jahr zu warten sind und bei dieser Wartung auch eine Schlammspiegelmessung vorzunehmen ist. Nach der DIN 4261 Teil 1 ist ein Abfuhrbedarf gegeben bei:

-       Einkammerabsetzgruben, wenn 70% des Nutzvolumens erreicht sind

-       Mehrkammerabsetzgruben, wenn 50% des Nutzvolumens erreicht sind

-       Mehrkammerausfaulgruben, wenn 50% des Nutzvolumens erreicht sind.

 

In Anbetracht dieser Rahmenbedingungen wird es als zulässig angesehen, in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu bestimmen, dass

-       bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei Bedarf, jedoch ansonsten in 2-jährigem Abstand und

-       bei abflusslosen Gruben bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich

die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes durchgeführt werden muss.

 

In der Verwaltungspraxis ergibt sich somit keine Veränderung zu der seit Jahren angewandten und auf der Grundlage der alten Satzung fussenden Grundlage.

 

Es wird lediglich festgelegt, dass ein ein- oder zweijähriger Rhythmus vorzusehen ist, soweit der Grundstückseigentümer eben nicht über die Vorlage seiner Wartungsberichte eine bedarfsgerechte Entsorgung initiiert.

 

Diese Regelung ist notwendig, da in der Vergangenheit des öfteren festgestellt werden musste, dass bei Nichtvorlage der Wartungsprotokolle kein auf Satzungsrecht fussender Handlungsrahmen zur Entsorgung der Kleinkläranlagen vorlag.

 

 

§ 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten

 

Die neue SüwVO Abw NRW 2013 gilt auch für private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Grube zuführen. § 9 nimmt insoweit Bezug auf die Regelungen in den §§ 7-13 SüwVO Abw NRW 2013. In § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 wird für die Tatbestände der Ersterrichtung und wesentlichen Änderung eine Prüfpflicht festgelegt. Ebenso finden sich in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW Prüffristen, die zu erfüllen sind. Diese Prüffristen gelten auch für private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben zuführen.

 

Insofern werden die Mindestanforderungen der SüwVO Abw NRW in dieser Satzung verankert.

 

Hiermit wird keine generelle Prüfpflicht vorgesehen, lediglich für die Ersterrichtung und wesentliche Änderung eine durch den Landesgesetzgeber gesetzlich normierte Prüfpflicht in dieser Satzung verankert.

 

 

 

                                                                        i. V.

 

 

 

Rainer Hein                                                  Gerd Mollenhauer

Betriebsleiter                                                 Stadtoberamtsrat