Betreff
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck
Vorlage
AB/154/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Neufassung der Abwasserbeseitungssatzung der Stadt Billerbeck wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.


Sachverhalt:

 

Mit dem am 01.03.2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetz, dem am 16.03.2013 geänderten Landeswassergesetz NRW und der am 09.11.2013 in Kraft getretenen Selbstüberwachungsverordnung für Abwasseranlagen – SüwVO Abw NRW 2013 ist die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck dem geänderten rechtlichen Rahmen anzupassen.

 

Die Gegenüberstellung der alten Satzung zur Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung liegt dieser Verwaltungsvorlage als Anlage bei.

 

 

Wesentliche Veränderungen werden nachfolgend begründet.

 

Zu § 1 – Allgemeines

 

In § 1 Abs. 2 wird der Begriff der öffentlichen Abwasseranlage im Unterschied zur alten Fassung erweitert. Mehreren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes NRW ist der Leitsatz zu entnehmen, dass es die Entscheidung der Gemeinde ist, ob sie die Gesamtheit ihrer Abwasseranlage zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenfasst. Werden dezentrale und zentrale Anlagen zu einer Einrichtung zusammengefasst, so können für die Benutzung dieser Einrichtung auch einheitliche Benutzungsgebühren erhoben werden. Somit können auch Auffang- und Ableitungsgräben wir z.B. Straßen- und Wegeseitengräben, bezogen auf die Niederschlagswasserbeseitigung, durchaus zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet werden. Ist die Gemeinde Betreiberin des Straßen- bzw. Wegeseitengrabens, kann sie diesen satzungsrechtlich zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage bestimmen und widmen, wenn dieser technisch zur Niederschlagswasserbeseitigung geeignet ist.

 

 

Zu § 8 – Abscheideanlagen

 

In Abs. 2 wird die Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trennerlass für die Straßenbaulastträger verankert. Auch das Niederschlagswasser, welches auf öffentlichen Straßen anfällt, muss als Straßenoberflächenwasser beseitigt werden. Es ist Niederschlagswasser und damit Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Insoweit dienen Straßenentwässerungsanlagen der Ableitung des Straßenoberflächenwassers. Sie sind grundsätzlich Bestandteil der Straße, denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Straßenwegegesetz NRW gehören zum Straßenkörper insbesondere die Entwässerungsanlagen. Der Straßenbaulastträger ist grundsätzlich auch verpflichtet, das Straßenoberflächenwasser zu reinigen (vorzubehandeln) bevor es der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Straßenoberflächenwasser anderenfalls nicht ohne Vorbehandlung der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt oder Gemeinde über einen öffentlichen Regenwasserikanal einem Gewässer zugeleitet werden kann.

 

In Abs. 3 wird ein Feststoffrückhaltesystem mit einer max. Maschenweite von 2 mm für Schlachtabwässer eingeführt.

Nach der Düngemittelverordnung ist das Tierseuchenrecht verschärft worden. Klärschlämme dürfen nach der Klärschlammverordnung, die für eine Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig sind, gem. Anlage 2 Tabelle 7 Nr. 743 Spalte 3 Düngemittelverordnung ab dem 01.01.2014 nur als Düngemittel in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einleitung von Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwasser aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm erfolgt. Insoweit muss der Anschlussnehmer ein solches Feststoffrückhaltesystem als eigene Vorbehandlungsanlage errichten und betreiben, damit er sein Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführen darf.

 

 

Zu § 12a – Besondere Bestimmungen für den Anschluss von Grundstücksdränagen

 

In Abs. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine notwendig gewordene Fremdwassersanierung nicht nur durch die Schaffung eines Fremdwasserkanals sondern auch mit der Errichtung eines Trennsystems erfolgen kann. Bei der Umstellung eines vormaligen Mischsystems trifft den Grundstückseigentümer die Pflicht, alle notwendigen Arbeiten und Vorkehrungen auf seinem Grundstück zu treffen, so dass in den späteren Regenwasserkanal nur Regenwasser und Fremdwasser abgeleitet wird und in den Schmutzwasserkanal nur Schmutzwasser. In § 12a Abs. 4 erfolgt lediglich eine Konkretisierung des Grundsatzes, der in § 7 Abs. 2 Satz 11 bereits formuliert, dass Grund-, Dränage- und Kühlwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiet werden dürfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Fremdwasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung kein Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG ist und somit kein Anspruch des Anschlussnehmers darauf besteht, Fremd-, Grund- oder Dränagewasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten zu dürfen.

Fremdwasser ist insbesondere aus dem Schmutzwasserkanal und dem Mischwasserkanal herauszuhalten, weil dadurch die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage im Hinblick auf den Abwasserreinigungsprozess und die einzuhaltenden Ableitungswerte beeinträchtigt wird.

 

 

Zu § 15 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 

Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1-3 LWG NRW ist eine neue Landesrechtsverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen erlassen worden.

Diese Rechtsverordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen als auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. Dabei umfasst der Begriff Abwasseranlage öffentliche und auch private Abwasserleitungen. Anknüpfungspunkt ist die Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, wonach Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Abs.1 und 2 sowie § 61 WHG zu betreiben sind. Der Begriff der Abwasseranlage in den §§ 60, 61 WHG ist ebenfalls weit zu verstehen und umfasst auch Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken.

§ 15 der Abwasserbeseitigungssatzung regelt unter Bezugnahme auf die SüwVO Abw NRW 2013 lediglich die Vorlagepflicht für die Prüfbescheinigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW und zwar für die Ersterrichtung von privaten Abwasserleitungen und bei ihrer wesentliche Änderung, sowie bei solchen Grundstücken, bei denen in § 8 Abs. 3 und 4 SüwVO Abw NRW 2013 landesrechtliche Prüfpflichten festgelegt sind.

 

Wird durch die SüwVO Abw NRW 2013 keine Frist festgelegt, so kann die Gemeinde durch Satzung eine eigene Frist festlegen. Dies wird in § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 SüwVO Abw NRW 2013 audrücklich klargestellt. Es besteht aber keine Pflicht für die Gemeinde, durch Satzung eine Frist für eine Zustand- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen festzulegen, wenn sie dieses nicht möchte. Seitens der Stadt Billerbeck werden lediglich die schon erlassenen Satzungen zur Vorlage der Dichtheitsprüfungen fortgeführt bzw. ist durch Ratsbeschluss vorgegeben, dass für das Fremdwassersanierungsgebiet Innenstadt eine solche Satzung erlassen wird.

 

Eine darüber hinaus gehende Satzungsregelung zur Einführung weiterer Prüfpflichten ist für den 1. Zeitraum des Abwasserbeseitigungskonzeptes (bis 2017) nicht geplant. Die Satzungsbestimmungen unter § 15 führen lediglich die bisherige auf § 61a LWG NRW a.F. beruhende Verwaltungspraxis fort. Mit den Formulierungen ist sichergestellt, dass bei Ersterrichtung und wesentlicher Änderung und bei gewerblichen Betrieben, die nach SüwVO Abw NRW 2013 geforderten Zustand- und Funktionsprüfungen der Stadt Billerbeck unverzüglich vorgelegt werden. Dabei werden die konkretisierenden Bedingungen hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente auf die SüwVO Abw NRW 2013 abgestellt und auch die Anforderungen an den Sachkundigen auf SüwVO Abw NRW 2013 bezogen.

 

 

 

 

Rainer Hein                                                    Marion Dirks

Betriebsleiter                                                 Bürgermeisterin