hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als
Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die
Bedenken des Eigentümers der Gaststätte werden wie im Sachverhalt beschrieben
zurückgewiesen.
2. Die
Hinweise des Kreises Coesfeld, des Landesbetriebes Straßen.NRW und des
Landschaftsverbandes werden auf Ebene der Baugenehmigungs-verfahren
berücksichtigt.
3. Der
Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 35 Abs. 6 BauGB in
Verbindung mit § 13 BauGB und des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO
NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7
BauGB die Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“.
4. Gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die
Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
• Das Baugesetzbuch (BauGB) in der
Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in der zurzeit geltenden
Fassung
• Die Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in
der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend
der Beschlüsse in den v. g. Sitzungen wurde die Offenlage vom 12. März 2014 bis
zum 11. April 2014 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung
der berührten Träger öffentlicher Belange statt.
Von privater
Seite ist eine Stellungnahme eingereicht worden.
Der Eigentümer
der im Satzungsgebiet befindlichen Gaststätte trägt in seiner Stellungnahme
vor, dass er die Interessen des Gaststättenbetriebes vor denen weiterer Wohnnutzungen
sieht. Dies solle seines Erachtens in der Satzung mit aufgeführt werden. Explizit
werden die folgenden Bedenken und Anregungen vorgetragen:
1. Die
Nutzung des Schießstandes dürfe durch die neue Satzung nicht eingeschränkt
werden.
2. Die Durchführung von großen Festen und Feiern mit zusätzlichen Festzelten dürfe nicht behindert werden. Die zusätzlichen Lärmimmissionen sollten berücksichtigt werden.
3. Die Einbeziehung der Reithalle werde nicht für notwendig erachtet. Es stelle sich die Frage, weshalb diese mit einbezogen werde. Wenn sie nicht mit einbezogen werde, dann sei die Einschränkung bzgl. der späteren Nutzung überflüssig.
4. Auf der Nutzung der Gaststätte (auch des Festsaales) lägen derzeit keine Einschränkungen. Da dies auch zukünftig so bleiben solle, soll dies in der Außenbereichssatzung aufgenommen werden.
5. Der gesamte Bereich der Außenbereichssatzung sollte nicht im Landschaftsschutzgebiet liegen.
Im Weiteren werden dahingehend Bedenken erhoben, dass die Gaststätte „Thumann‘s Mühle“ im Vergleich zum Busunternehmen bei den Einschränkungen für zukünftigen Wohnraum unterrepräsentiert sei. Gerade die Option, das Gebäude „33“ in Wohnraum zu wandeln, schafft eine neue Situation. Dieses Gebäude liege in vielen Bereichen näher an der Gaststätte als das Haus 34b. Es sei fraglich, wie sichergestellt würde, dass hier die Interessen des Gaststättenbetreibers im Vordergrund stünden. Dies sei aus der Satzung nicht zwingend ersichtlich. Auch wenn die generelle Planung unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten keine Probleme aufzeige, so sei doch zu beachten, dass alleine durch die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Bereich der geplanten Außenbereichssatzung das Konfliktpotential zwischen dem Gaststättenbetrieb und der gestiegenen Anzahl Nachbarn steige.
Der Eigentümer bittet bezüglich dieser Fragestellungen um Stellungnahme.
Zu den Punkten wird verwaltungsseitig wie folgt ausgeführt.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Satzung nur Aussagen zum Planungsrecht trifft. Bauordnungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Details werden nur in offensichtlichen Konfliktfällen darin geregelt.
Heute sind in dem Bereich alle Nutzungen zulässig, die nach § 35 BauGB im Außenbereich zulässig sind.
Wenn die Satzung Rechtskraft erlangt, sind zukünftig Nutzungen planungsrechtlich zulässig, die nach § 35 Abs. 1 bis 4 BauGB zulässig sind und die nach der Satzung zulässig sind.
Zu 1.:
Alle Baugenehmigungen gelten unabhängig von der Satzung weiter. Durch die Satzung können sie nicht eingeschränkt werden.
Sofern jemand eine neue Baugenehmigung beantragt, wird nach heutigem Recht geprüft. Dabei erfolgt die Beteiligung der Immissionsschutzbehörde und des Ordnungsamtes bei gewerblichen Nutzungen immer dann, wenn Nutzungskonflikte ausgelöst werden können.
Zu 2.:
Die Satzung trifft keine Regelungen zur Zulässigkeit von Zeltfesten. Da es sich um temporäre Veranstaltungsräume handelt, sind sie keine baulichen Anlagen im Sinne des BauGB (§§ 30 und folgende). Insofern ist das Planungsrecht für die Durchführung der Veranstaltung nicht entscheidend. Zur Gaststättennutzung siehe 4.
Zu 3.:
Die Reithalle ist entsprechend der letzten Baugenehmigung eine gewerbliche Nutzung, die im Außenbereich nicht privilegiert zulässig ist. Durch die Aufnahme in die Satzung wird die planungsrechtliche Lage nicht verschlechtert, sondern verbessert. Die in der Satzung festgeschriebenen Einschränkungen möglicher Umnutzungen wären auch ohne Satzung gegeben. Sofern jedoch Erweiterungsabsichten bestehen oder Änderungen im Bereich der Reitplätze geplant werden, würde im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB (Darstellung landwirtschaftlicher Fläche im Flächennutzungsplan und die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung) dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden können. Dies betrifft jedoch nur angemessene Erweiterungen eines Gewerbebetriebes, also auch eine Erweiterung der Gaststätte.
Zu 4.:
In den vorliegenden Baugenehmigungen zur Gaststätte, auch neueren Datums, sind keine weitergehenden Einschränkungen in der Nutzung zu finden. Insofern wird von einer üblichen Gaststättennutzung ausgegangen. Im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Gaststätte sind auch gelegentliche Tanzveranstaltungen möglich. Bei Nachbarbeschwerden wird das Ordnungsamt eingeschaltet, nicht die Bauaufsicht. Diese würde nur tätig, wenn z. B. eine schleichende Nutzungsänderung vorgenommen würde (Gaststätte in Diskothek (regelmäßige Tanzveranstaltungen)).
Durch die Umnutzung weiterer Gebäude in der Umgebung zu Wohnzwecken ist eine Verschlechterung der immissionsschutzrechtlichen Situation zudem nicht offensichtlich, da im Dachgeschoss der Gaststätte eine Wohnung für einen Stallmeister genehmigt ist. Dies ist die nächstgelegene, von der Gaststätte unabhängige Wohnnutzung. Insofern ist im Rahmen der Satzung auch keine weitergehende Betrachtung notwendig.
Zu 5.:
Das Landschaftsschutzgebiet wird nicht durch die Außenbereichssatzung festgelegt.
Die Bedenken des Gaststätteninhabers bezüglich weiterer Wohnnutzung in der näheren Umgebung sind durchaus verständlich. Die immissionsschutzrechtlichen Belange werden jedoch bei jedem Baugenehmigungsverfahren geprüft. Sie werden nicht für alle möglichen und denkbaren Planvorhaben in der Satzung berücksichtigt. Die bauordnungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange werden zusätzlich im Genehmigungsverfahren geprüft. Das bedeutet, wenn das ehemalige Wohnhaus Nr. 33 (Teil des Busunternehmens) wieder zu Wohnzwecken genutzt werden soll, wird im Genehmigungsverfahren geprüft, ob immissionsschutzrechtliche Bedenken bestehen. Umgekehrt wäre das auch bei einer Nutzungsänderung der Gaststätte in Wohnen. Ein Nutzungskonflikt im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte und der zukünftigen Wohnnutzung im ehemaligen Mühlengebäude wird durch die Außenbereichssatzung nicht ausgelöst, da die nächstgelegene schutzbedürftige Nutzung eine Wohnung im Gaststättengebäude selber ist.
Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, die Bedenken
zurückzuweisen.
Der Aufgabenbereich Immissionsschutz Kreis
Coesfeld hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass im Satzungsbereich mehrere Wohngebäude, eine
Gaststätte, ein Busunternehmen, eine Reithalle mit Reitplätzen sowie eine
gewerbliche Getreidemühle vorhanden seien. Das Mühlengebäude solle auf der Grundlage
der Außenbereichssatzung einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Der Begründung könne unter Punkt 6 „Immissionsschutz“ entnommen werden,
dass die aktuellen Baugenehmigungen für die im Satzungsbereich vorhandenen
Wohngebäude auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt
worden seien, die vorhandenen Wohnungen also nicht privilegiertes,
„betriebliches Wohnen“ darstellen.
Durch die Satzungsaufstellung und der damit verbundenen Verdichtung von
„sonstigem Wohnen“ finde somit keine Verschlechterung der Immissionssituation
für die den Satzungsbereich umgebenden landwirtschaftlichen Hofstellen statt.
Südwestlich des Mühlengebäudes befände sich ein Busunternehmen, laut
Genehmigung seien dort 3 Großbusse, 1 Kleinbus sowie 2 PKW vorhanden, die u. a.
im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Die Nutzung sei somit mit
Betrieb in den Nachtstunden (Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) verbunden.
Durch § 2 „Zulässigkeitsbestimmungen“ der Satzung sei festgelegt, dass
schutzwürdige Wohnräume keine Fensteröffnungen in Richtung Busunternehmen
aufweisen dürfen.
Alternativ sei der Einbau von festverglasten Fenstern möglich, wenn die
Belüftung über Fenster in Richtung Nordosten erfolgen könne.
Aus den Belangen des Lärmschutzes
bestehen auf der Grundlage der v. g. Bestimmungen gegen die Satzungsaufstellung
keine Bedenken.
Die Untere
Landschaftsbehörde merkt an, dass mit der Aufstellung der Außenbereichssatzung ggf. Eingriffe in Natur und
Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorbereitet
werden können. In diesem Fall seien die naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelungen gemäß der §§ 14 – 17 BNatSchG anzuwenden. Es werde gebeten,
dies bei zukünftigen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Seitens des Aufgabenbereiches Oberflächengewässer
bestünden grundsätzliche Bedenken nicht. Es werde jedoch darauf hingewiesen,
dass für die Steinfurter Aa nordwestlich
der K 38 ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden sei. Im Überschwemmungsgebiet
dürften keinerlei bauliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die Retentionsraumverlust
mit sich bringen, durchgeführt werden.
Der Landesbetrieb
Straßen.NRW führt in seiner Stellungnahme aus, dass durch die Satzung
insbesondere die Erhaltung der Gebäudesubstanz unterstützt und eine Begünstigung
ansonsten nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich ermöglicht werden
solle. Die Gebäude seien über vorhandene Zufahrten an die L 506 bzw. K 38
angebunden. Er ginge davon aus, dass zukünftig keine neuen Zufahrten im Zuge
der L 506 angelegt würden.
Gegen die Aufstellung der
Außenbereichssatzung würden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würde
vorsorglich darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche auf aktiven oder
passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßenbaulastträger der Landesstraße 506
(Temming) nicht geltend gemacht werden könnten, da die Aufstellung der
Außenbereichssatzung in Kenntnis der Straße durchgeführt würde.
Der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, Archäologie macht in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass durch
die Planung die mittelalterliche/frühneuzeitliche Wassermühle des Schultenhofes
Temming betroffen sei. Sie bittet folgenden Hinweis zu berücksichtigen:
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von
Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für
Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251-591 8911) unverzüglich anzuzeigen
(§§ 15 und 16 DSchG).
Verwaltungsseitig wird
vorgeschlagen, die Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen von
Baugenehmigungsverfahren werden die Hinweise im Weiteren berücksichtigt. Es wird
vorgeschlagen, den Hinweis der Archäologie in die Plandarstellung aufzunehmen.
Weitere
Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander
wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Außenbereichssatzung „Thumanns Mühle“
zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin