Betreff
9. Änderung des Bebauungsplanes "Wüllen"
hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
Vorlage
FBPB/921/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.         Den privaten Anregungen wird nicht gefolgt.

2.         Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“ “ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

3.         Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 9. Änderung des Bebauungsplanes  „Wüllen“ als Satzung.

4.         Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

           Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung

           Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

           Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung

 

 


Sachverhalt:

 

Entsprechend der Beschlüsse in den v. g. Sitzungen wurde die Offenlage vom 8. Mai 2014 bis zum 10 Juni 2014 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange statt.

 

Von Seiten des Kreises Coesfeld wurde in der Stellungnahme der Abteilung Umwelt/Grundwasser folgender Hinweis gegeben. Die Wasserversorgung der Einzelgrundstücke solle vorrangig durch Anbindung an das öffentliche Netz erfolgen. Sollten im Einzelfall Eigenwasserversorgungsanlagen in Betracht gezogen werden, so seien diese in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen. Sollte auf einzelnen Grundstücken die Nutzung von Erdwärme in Betracht gezogen werden, so sei dies ebenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen.

 

Diese Fragen sind nicht im Rahmen des Bebauungsplanes zu klären, sondern im Rahmen der weiteren Genehmigungsverfahren. Es gibt in Billerbeck zur Wasserversorgung keinen Anschluss- und Benutzungszwang. Weitere Fragen sind zwischen dem Antragsteller und dem Kreis Coesfeld zu klären.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und auf die weiteren Genehmigungsverfahren zu verweisen.

 

Von privater Seite ist von einem Anlieger die als Anlage beigefügte Stellungnahme eingegangen.

 

Verwaltungsseitig wird zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung genommen. Zusätzlich ist für die neuen Ausschlussmitglieder als Anlage noch einmal die Begründung der Bebauungsplanänderung beigefügt worden. Hier wird detailliert die Entwicklung und Probleme in dem Baugebiet im Zusammenhang mit der Zulassung von Mehrfamilienhäusern erläutert.

 

In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Gebietscharakter nicht durch die Begrenzung von Wohneinheiten erhalten werden könne. Es wird angeregt, die Menge der Wohneinheiten über die Grundstücksfläche zu begrenzen. Verwaltungsseitig wird hierzu ausgeführt, dass die Zulassung von Mehrfamilienhäusern sehr wohl zu einem anderen Gebietscharakter führe. Da diese auch auf allen Grundstücken zugelassen werden müssten, hätte dies erheblichen Einfluss auf die Nutzung der Grundstücke. So gibt es in Mehrfamilienhäusern mehrere Terrassen und Balkone, welche zu einer Störung der Privatsphäre der Grundstücksnachbarn führen können. Dies ergibt sich auch dadurch, dass nicht, wie in einem Einfamilienhaus, nur im Erdgeschoss die Wohnräume liegen, sondern auch mehrere im Obergeschoss. Dies hat z.B. gerade an der Hörster Straße, obwohl in der Innenstadt, zu erheblichen Protesten der Anlieger geführt.

 

Natürlich kann es auch in einem Einfamilienhaus einen erhöhten Stellplatzbedarf geben, wenn z.B. die Kinder ihr erstes eigenes Auto haben. Diese Problematik erledigt sich jedoch meist nach einigen Jahren bei deren Auszug. Bei einem Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten bleibt der Stellplatzbedarf kontinuierlich. Durch die Anlegung der Stellplatzanlagen werden die Gartenflächen anders genutzt und angeordnet, als dies bei einem Einfamilienhaus der Fall ist. Dieses ist ein weiterer Punkt, welcher den Charakter unterscheidet. Die Problematik enger Erschließung und dem begrenzten Parkraum im Straßenraum ist bereits in der Begründung nur auf einige Erschließungsstraßen im Baugebiet bezogen worden. Bei sehr schmalen Sackgassenlagen (z.B. Augustin Wibbelt Straße)  ist dies natürlich problematischer als bei einer durchgehenden breiteren Erschließungsstraße (z.B. Annettestraße).

 

Des Weiteren wird angeregt, die Geschossigkeit in der Annettestraße für alle Gebäude auf zwei zu erhöhen. Da bereits einige Gebäude baurechtlich zweigeschossig seien, würde hierdurch eine bessere Gleichbehandlung erreicht. Durch die Festsetzung der Drempelhöhe und der Firsthöhe wäre der Gebäudecharakter gewahrt. Grundsätzlich sind diese Ausführungen richtig. Es wäre auch naheliegend gewesen, dies insbesondere an der Annettestraße, wie von Herrn Messing vorgeschlagen, festzusetzen. In anderen Gebieten (z.B. Bebauungsplan Nottulner Straße) wurden die Festsetzungen auch so getroffen. Problematisch ist dies jedoch, da sich die Erhebung der Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge auf die zulässige Nutzung eines Grundstückes bezieht. Gebäude die zweigeschossig sind oder Grundstücke auf denen eine zweigeschossige Bebauung möglich wäre, werden mit einem 25% Zuschlag auf die Beiträge bedacht. Für Anlieger, die von der erhöhten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen oder gemacht haben, wäre eine solche Festsetzung mit höheren Kosten verbunden. Insofern wurde von dieser Festsetzungsmöglichkeit Abstand genommen. Zudem sind die Gebäude, welche baurechtlich zweigeschossig sind, im Wesentlichen vor der Aufstellung des Bebauungsplanes entstanden. Gegebenenfalls kann zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. im Zusammenhang mit der noch anstehenden Überplanung des Bebauungsplanes „Kerkeler“, eine für beide Straßenseiten passende Festsetzung überlegt werden. So können zukünftig beide Straßenseiten städtebaulich und beitragsrechtlich gleich behandelt werden.

 

Zu der Anregung, einen höheren Drempel zuzulassen, ist auszuführen, dass es bisher keine Definition der Drempelhöhe im Bebauungsplan gibt. Da es auch keine offizielle Definition gibt, war es in der Vergangenheit zwar üblich von der Rohdecke zu messen, der obere Messpunkt hat sich jedoch eher durch die festgesetzte Traufhöhe ergeben. Da diese zukünftig entfallen soll, ist eine Definition wesentlich. Damit die Höhe eindeutig ist und nicht durch konstruktive Tricks erhöht werden kann, ist die Festsetzung des oberen Punktes durch die Oberkante Fußpfette üblich und hat sich bewährt.

 

In neueren Bebauungsplänen wurden in den letzten Jahren Drempel bis 90 cm (gleiche Messpunkte) zugelassen. Die Frage ist, ob in einem Bestandsgebiet für einige noch unbebaute Grundstücke eine wesentlich höhere Drempelhöhe zugelassen werden soll, als die an die sich der große Rest der Altbebauung halten musste. Da es in der Vergangenheit einige Befreiungen gab, wurde verwaltungsseitig das dort zugelassene Maß gewählt. Im Übrigen liegt die gerade erteilte Befreiung nur 4 cm darüber. Alternativ kann ein Bauherr dafür etwas breitere Dachausbauten erstellen, ab einem durch § 2 Landesbauordnung vorgegebenen Punkt würde das Dachgeschoss des Gebäudes ein Vollgeschoss und damit unzulässig. Letztendlich ist es eine Frage der Abwägung im Zusammenhang mit der Altbebauung, ob der Anregung gefolgt werden soll oder nicht. Da dem Bauherrn noch die Möglichkeit über die Ausführung von Dachausbauten bleibt, um eine gute Ausnutzung des Daches zu erreichen, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, der Anregung nicht zu folgen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Anregungen insgesamt nicht zu folgen.

 

Zur weiteren Information sei hier angemerkt, dass die 8. Änderung des Bebauungsplanes zurzeit ruht. Dort soll das ursprünglich geplante Wohnprojekt für Personen mit besonderem Wohnbedarf nicht weitergeführt werden. Stattdessen wurde die Errichtung eines Doppelhauses und dreier Einfamilienhäuser geplant. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde heftige Kritik an dem Konzept geübt, da das Doppelhaus mit seinem Giebel in Richtung der Altanlieger rücken sollte. Entsprechend der Beschlusslage (siehe Sitzungsvorlage des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 14.03.2013, TOP 2 ö. S. und Rat vom 21.03.2013, TOP 10) wurde das Konzept dahingehend geändert, dass die Gebäude so getauscht werden sollen, dass das Doppelhaus zur Straße errichtet wird und ein Einzelhaus zu den Anliegern.

Aufgrund eines Eigentumswechsels besteht zurzeit kein dringlicher Bauwunsch, daher wurde das Verfahren aufgrund der Fülle an Verfahren zunächst zurückgestellt. Die Änderung soll bei Gelegenheit fortgeführt werden.

 

Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 9. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllen“ als Satzung zu beschließen.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 03.04.2014, TOP 5 ö.S. und des Rates vom 10.04.2014, TOP 5

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                            -,- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Stellungnahme eines Anliegers

Festsetzungen der 9. Änderung

Begründung zur Bebauungsplanänderung (nur im Ratsinfosystem)