hier: Aufstellungsbeschluss und Durchführung der Beteiligungsverfahren
1.
Für das
Plangebiet, welches einen Teil des Bebauungsplangebietes „Wendelskamp“ umfasst,
wird die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Wendelskamp“
beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung
Billerbeck-Stadt, Flur 7, Flurstücke 25, 154, 155 und den südlichen Teil des
Flurstückes 26.
2.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3.
Die
Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1
BauGB wird in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung und den
Umweltbericht verzichtet.
4.
Auf eine
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
5.
Der
Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Wendelskamp“ und der Entwurf der
Begründung werden gebilligt.
6.
Nach §
13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger
öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Sachverhalt:
Wie in oben
genannter Sitzung vorgestellt, soll der Bebauungsplan zur Verwirklichung eines
zweigeschossigen Vorhabens geändert werden. Neben dem geplanten Vorhaben wird
zudem vorgeschlagen, auch die drei östlich gelegenen Grundstücke mit in die
Änderung aufzunehmen, da auf zwei der drei Grundstücke bereits zweigeschossige
Gebäude stehen. Dies war in oben genannter Sitzung bereits erwähnt worden. Da
auf den Grundstücken keine homogene Bebauung eine bestimmte Bauform vorgibt,
wird vorgeschlagen, die Festsetzungen relativ offen zu formulieren. Allerdings
soll durch die Beschränkung der Trauf- und Firsthöhe sichergestellt werden,
dass in der dritten Ebene keine Aufenthaltsräume entstehen können. Zwar ist
eines der Gebäude höher und hat eine dritte ausgebaute Ebene, dies ist aber im
näheren Umfeld das einzige und sollte sich aus Gründen des Nachbarschutzes
nicht fortsetzen. Zudem liegen die Gebäude am höchsten Punkt der Straße Hilgenesch,
insofern ergibt sich auch aus städtebaulicher Sicht die Notwendigkeit, die
Höhen einzuschränken.
Verwaltungsseitig
werden folgende textliche Festsetzungen für den Änderungsbereich vorgeschlagen:
Ø Es sind maximal
zwei Vollgeschosse zulässig.
Ø Die maximal
zulässige Traufhöhe wird auf 6,00 m und die maximale Firsthöhe auf 8,00 m,
gemessen vom fertigen Erdgeschossfußboden, festgesetzt. Die Traufhöhe wird am
Schnittpunkt des aufsteigenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut gemessen. Die
Festsetzung der Drempelhöhe entfällt ersatzlos.
Ø Die Festsetzung
der Dachneigung entfällt ersatzlos.
Ø Als Dachform ist
neben einem Satteldach auch ein Walmdach oder ein Zeltdach zulässig. Für
untergeordnete Dachflächen und eingeschossige Anbauten ist auch eine andere
Dachform zulässig.
Ø Bei Wohngebäuden
mit zwei Vollgeschossen sind Dachausbauten und Gauben im dritten Geschoss
unzulässig.
Die übrigen Festsetzungen sind durch diese 4. Änderung des
Bebauungsplanes nicht betroffen.
Der
Planentwurf wird in der Sitzung vorgestellt. Zur Einsicht in den bisher
gültigen Bebauungsplan ist im Ratsinfosystem ein Ausschnitt angehängt.
Im
Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wird den Bürgerinnen und Bürgern
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zusätzlich wurden die durch die Änderung
betroffenen Grundstückseigentümer angeschrieben. Bedenken wurden nicht erhoben.
Parallel wird die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange
durchgeführt.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 15.05.2014, Top 10 ö. S. und des Rates vom 22.05.2014, TOP 17 ö. S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Auszug aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan (nur im Ratsinfosystem)
Abgrenzung des Änderungsbereiches (nur im Ratsinfosystem)
Entwurf der Begründung (nur im Ratsinfosystem)