Betreff
Bebauungsplan "Nordstraße/Ludgeristraße"
hier: Verlängerung einer Veränderungssperre
Vorlage
FBPB/924/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die nachfolgende Satzung wird beschlossen:

 

Satzung der Stadt Billerbeck vom               über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nordstraße/Ludgeristraße“ in der Fassung der Bekanntmachung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nordstraße/Ludgeristraße“ vom 1. Oktober 2012

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat in seiner Sitzung am                              aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit den §§ 14 und 16 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) -in der zurzeit geltenden Fassung- und der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) -in der zurzeit geltenden Fassung- folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nordstraße/Ludgeristraße“ in der Fassung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nordstraße/Ludgeristraße“ vom 1. Oktober 2012 wird um ein Jahr verlängert.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Billerbeck in Kraft.


Sachverhalt:

 

Vor ca. zwei Jahren wurde die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Nordstraße/Ludgeristraße“ und eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung beschlossen. Eine Veränderungssperre gilt zunächst zwei Jahre. In der Zwischenzeit wurde für das betroffene Grundstück eine Planung erarbeitet und fand am 19.09.2013 die Zustimmung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses (TOP 3 ö.S.). Das Vorhaben ist inzwischen ausgearbeitet und in Details angepasst worden. Zeitgleich fanden auch Abstimmungen im Zusammenhang mit dem zurzeit laufenden Straßenausbau der Ludgeristraße statt. Eine Baugenehmigung wurde zwischenzeitlich erteilt. Ein Abschluss des Planverfahrens des Bebauungsplanes wird bis zum Fristablauf der Veränderungssperre nicht erreicht werden können, daher besteht ein fortdauerndes Sicherungsbedürfnis. Die Verlängerung der Veränderungssperre ist für ein weiteres Jahr möglich.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 20. September 2012, TOP 6 ö.S. und des Rates vom 27.09.2012, TOP 13, ö.S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: