Betreff
Aufstellung des Landschaftsplanes Baumberge-Nord
hier: Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
FBPB/946/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als  

      Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Von Seiten der Stadt Billerbeck wird eine Stellungnahme mit den nachfolgend aufgeführten Anregungen und Bedenken abgegeben:

 

  1. Die Ausnahmeregelung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) soll entsprechend der Ausführungen präzisiert werden.
  2. Bezüglich der geplanten Flächennutzungsplanänderung zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wird zu bedenken gegeben, dass die Regelung des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG) nur eine Regelung für Bebauungspläne vorsieht.
  3. Die Siedlungserweiterung im Bereich „Wüllen II“ und „Austenkamp“ soll aus der Entwicklungskarte genommen werden.
  4. Die Erweiterungsfläche für den Ferienpark „Gut Holtmann“ ist im Regionalplan dargestellt und soll nicht als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden.
  5. Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Windeignungsbereich Osthellermark“ und der Satzung „Thumann`s Mühle“ sollen aus dem Geltungsbereich der Satzung genommen werden.
  6. Das Kloster Gerleve darf durch das im Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet in seiner Entwicklung und Funktion, auch als Bildungseinrichtung, nicht behindert werden.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Landschaftsplanes Baumberge-Nord ist die Stadt Billerbeck als Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes unterrichtet worden. Sofern gegen den Planentwurf Bedenken oder Anregungen geltend gemacht werden sollen, sind diese bis zum 7. November 2014 vorzutragen.

 

Die Unterlagen liegen zur öffentlichen Einsicht im Foyer des Rathauses bis zum 26.09.2014 aus. Zusätzlich sind sie im Internet über die Startseite des Kreises Coesfeld (www.kreis-coesfeld.de; im rechten Teil unter dem Menüpunkt „Aktuelles“) einsehbar. Hier zusätzlich der Link:

http://buergerservice.kreis-coesfeld.de/238+M50ff5129756.0.html.

 

Der Landschaftsplan umfasst nahezu den kompletten Außenbereich Billerbecks. In einer Festsetzungskarte sollen besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden. Dies sind Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile. Die bisherigen Verordnungen zu diesen Themen verlieren mit Rechtskraft des Landschaftsplanes ihre Gültigkeit.

 

Für die Naturschutzgebiete (NSG) Berkelaue und Berkelquelle sind die Abgrenzungen aus der bisherigen Schutzausweisung übernommen. Das Naturschutzgebiet Bombecker Aa ist nach Norden und Süden erweitert worden. Zudem sollen weitere Naturschutzgebiete in Billerbeck festgesetzt werden: Düsterbachaue, Himmelsteiche am Königsweg, Alstätter Wäldchen und Mühlenbach bei Haus Hameren, Waldkomplex Nordholt (nördlich Haus Stapel in Havixbeck, liegt zu einem kleinen Teil auf Billerbecker Gebiet), Quellgebiet Nonnenbach und Asholtbusch (beide südlich des Ferienparks Gut Holtmann), Sundern Ost (im Anschluss zum FFH-Gebiet Sundern in Rosendahl) und Dielbach. In den Naturschutzgebieten werden umfassende Verbote gelten (z. B. Bauverbot).

 

Die Abgrenzung der Landschaftsschutzgebiete (LSG) erfolgt auf der Basis der im Regionalplan dargestellten Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE). Es sollen in Billerbeck folgende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden: Baumberge, Westhellen und Osthellermark, Honigbachtal-Kloster Gerleve, Kentrup-Temming sowie Frielinger Heide–Mersmannsbach. Die Gebiete weichen von den bisherigen Verordnungen zum Landschaftsschutzgebiet Baumberge ab. Die Bereiche in Kentrup-Temming und in Aulendorf waren bisher keine Landschaftsschutzgebiete. Zudem kommen noch Gebiete im nördlichen Teil des Bereiches Hamern an der Grenze zu Darfeld, westlich vom Industriegebiet Hamern (nördlich der Berkel) sowie im Bereich Westhellen/Düsterbach neu hinzu. Andererseits sind Bereiche nordöstlich des Stadtgebietes (Bockelsdorf) nicht mehr im Schutzgebiet enthalten. In den Landschaftsschutzgebieten werden ebenfalls Verbote, wie ein Bauverbot, gelten. Davon nicht betroffen sind z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen, Infrastruktureinrichtungen und Nutzungsänderungen bestehender Gebäude. Zudem sind Ausnahmen formuliert, die unter bestimmten Bedingungen möglich sind (z. B. gewerbliche Tierhaltung, sofern Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und der Schutzzweck nicht entgegensteht).

 

Bei den Naturdenkmälern sollen zusätzlich zum bereits heute geschützten Naturdenkmal Möllerings Hügel noch eine Flatterulme an der Steinfurter Aa und eine Stieleiche im Bereich des geplanten Naturschutzgebietes Bombecker Aa geschützt werden. Das bisherige Naturdenkmal Mühlenteich soll zukünftig noch durch das Naturschutzgebiet Alstätter Wäldchen und Mühlenbach bei Haus Hameren geschützt werden. Für die Naturdenkmäler übernimmt der Kreis die Verkehrssicherungspflicht.

 

Zusätzlich sollen geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden, die im Wesentlichen durch das Biotopkataster des Landes aufgenommen wurden. Dies ist ein Erlenbruchwald an der Steinfurter Aa (Aulendorf), zwei Obstwiesen in Hamern, der Bachabschnitt des Hungerbachs südlich des FFH-Gebietes Sundern, zwei Hänge der Südberge südlich von Billerbeck, die Landwehr am Landwehrgraben (Grenze Billerbeck/Havixbeck), Steinfurter Aa ab Thumann`s Mühle, Grünfläche Hungerbach nordwestlich an der Grenze zu Rosendahl, ein Wölbacker in Westhellen sowie Feuchtgrünland  und ein Grünland-Gehölzkomplex südlich und südwestlich von Haus Hameren.

 

Zunächst einmal wird die Aufstellung des Landschaftsplanes Baumberge Nord verwaltungsseitig begrüßt. Bei der Beschreibung der Landschaftsräume und den vorgeschlagenen Schutzzwecken wird der hohe Wert des Landschaftsraumes um Billerbeck deutlich. Dieser ist Kapital Billerbecks und wird sowohl von den Bewohnern, als auch von den Touristen geschätzt. Im Wettbewerb mit anderen Regionen um Neubürger oder Übernachtungsgäste ist dies ein wichtiges Gut, welches es zu schützen gilt. Insofern wird begrüßt, dass weitere Bereiche, wie Aulendorf oder Kentrup-Temming zukünftig unter Schutz stehen sollen. Hier liegen reich strukturierte Areale, die dem Bild der typischen Münsterländer Parklandschaft entsprechen.

Da im Landschaftsschutzgebiet Einschränkungen bei der Verwirklichung von nicht landwirtschaftlichen Gebäuden vorgesehen sind, bestünde durch den Landschaftsschutz in diesen Bereichen eine größere Einflussnahme bei der Standortwahl und Gestaltung von Bauvorhaben, z. B. gewerbliche Tierhaltung.  Hier wäre allerdings eine klarere Formulierung wünschenswert. In dem Zusammenhang sei an die damals im Rahmenplan zur Steuerung der gewerblichen Tierhaltungsbetriebe entwickelten Leitlinien erinnert. Dort wurde genau diese Fragestellung detailliert auch mit den Bedürfnissen der Betriebe abgestimmt. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen in Anlehnung an die damaligen Überlegungen entsprechend Formulierungen anzuregen. Damals wurde formuliert, dass ein althofnaher Standort Priorität vor Standorten in der freien Landschaft hat. Ausnahmen sollten nur möglich sein, wenn auch durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik der althofnahe Standort immissionsschutzrechtlich unzulässig ist, Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes, eines Überschwemmungsgebietes oder des Denkmalschutzes dagegen sprechen oder der Standort in einem räumlichen Zusammenhang mit einer fremden Hofstelle liegt.

Mit einer klareren Formulierung würde es sowohl für den Antragsteller, als auch die zu beurteilende Behörde in der Umsetzung einfacher, insofern erscheint es sinnvoll sich bereits jetzt mit den Fragen zu beschäftigen, die ansonsten in jedem Einzelfall diskutiert werden müssen. Zudem wurde damals formuliert, dass ein Alternativstandort so zu wählen sei, dass er an bestehende Strukturen anknüpft und so nicht zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion führt. Dabei sind Sichtfelder auf besondere Kulturgüter, Sichtachsen an Straßen, welche eine besondere Fernsicht ermöglichen und weit einsehbaren Kuppenlagen zu meiden.

 

Im Zusammenhang mit einer Stellungnahme wurde zudem verwaltungsseitig geprüft, ob durch die Festsetzungen Entwicklungsmöglichkeiten unnötig gehemmt werden oder Verbotstatbestände Einschränkungen bei dem Unterhalt und der Entwicklung von Infrastruktureinrichtungen bedeuten. Auswirkungen auf Private sind nicht untersucht worden. Hier ist jeder Eigentümer selbst aufgerufen, seine Interessen zu vertreten.

 

Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windkraft ist eine wesentliche Rechtsfrage von Bedeutung. Im Textteil des Entwurfes wird hierzu ausgeführt, dass bei nachlaufenden Bauleitplanverfahren zur Steuerung der Windkraft die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt werden, wenn der Träger der Landschaftsplanung der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Beteiligungsverfahren nicht widerspricht. Bezug genommen wird dabei auf den § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz. Im Gesetzestext wird jedoch nur von dem Begriff „Bebauungsplan“ und nicht von „Flächennutzungsplan“ gesprochen. Insofern ist es fraglich, ob eine Übertragung auf die Flächennutzungsplanung so einfach möglich ist. Einen Bebauungsplan möchte aus Kostengründen so gut wie keine Kommune für die betroffenen Flächen aufstellen. Wie hiermit umzugehen ist, dazu bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Der Gesetzgeber hat zwar dieses Problem erkannt, wann jedoch eine Gesetzesnovelle kommt, ist nicht bekannt. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, diese Rechtsfrage mit der Unteren Landschaftsbehörde weiter zu erörtern, denn allein aufgrund des hohen Anteils der zukünftigen Landschaftsschutzgebiete in Bezug auf den Außenbereich der Stadt Billerbeck wird eine Ausweisung von Konzentrationszonen in Landschaftsschutzgebieten notwendig sein, um der Windkraft substanziellen Raum zu geben.

 

Zu dem Entwurf wird verwaltungsseitig vorgeschlagen zusätzlich , die nachfolgenden Anregungen und Bedenken vorzutragen:

 

  • Die Erweiterungsflächen „Wüllen II“ und „Austenkamp“ sollten aus der Entwicklungskarte genommen werden, da dortige Maßnahmen auch temporär nicht sinnvoll sind. Zwar sind nicht generell alle im Regionalplan dargestellten allgemeinen Siedlungsbereiche ausgespart worden, in Bereichen die aktuell überplant werden, sollten jedoch keine entsprechenden Ziele formuliert werden.
  • Die Erweiterungsfläche für den Ferienpark „Gut Holtmann“ ist zukünftig als Landschaftsschutzgebiet vorgesehen. Diesbezüglich sollten Bedenken angemeldet werden, zumal die Ausweisung damit den Zielen der Landesplanung widerspricht.
  • Im Textteil ist beschrieben, dass der Bebauungsplan „Windeignungsbereich Osthellermark“ und die Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“ aus dem Geltungsbereich herausgenommen worden ist, dies ist zeichnerisch jedoch nicht umgesetzt worden.
  • Das Kloster Gerleve wird zukünftig komplett im Landschaftsschutzgebiet „Honigbachtal-Kloster Gerleve“ liegen. Es lag auch bisher im Landschaftsschutzgebiet, was aufgrund seiner Lage und Umgebung auch nachvollziehbar ist. Gegen ein Bauverbot für das Kloster werden jedoch erhebliche Bedenken erhoben. Es wird daher angeregt, für dieses Schutzgebiet auf Vorhaben des Klosters, auch im Zusammenhang mit seiner Funktion als Bildungseinrichtung, bezogene z. B. „Nicht betroffene Tätigkeiten“ zu formulieren.   

 

Die Punkte sind mit der Unteren Landschaftsbehörde bereits vorbesprochen. Es ist davon auszugehen, dass hier einvernehmliche Lösungen gefunden werden können.

 

Durch entsprechende Formulierungen in den Schutzgebietsfestsetzungen wird eine Beeinträchtigung der Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen der städtischen Infrastruktur nicht gesehen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die oben beschriebenen Punkte in der Stellungnahme aufzugreifen.

 

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin 

 

 

 


Bezug:      Sitzung des Bezirksausschusses vom 13.09.2011, TOP 1 ö. S. des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 22.09.2011, TOP 1 ö. S. und des Rates vom 18.10.2011, TOP 7 ö. S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Festsetzungskarten (Nur im Ratsinfosystem)

Erläuterungsbericht (Nur im Ratsinfosystem)

Es wird im Weiteren auf die Unterlagen auf der Internetseite des Kreises verwiesen.