hier: Keine Genehmigung von Neuansiedlungen weiterer großflächiger Handelsgeschäften mit Innenstadtrelevaten Sortimenen
Sachverhalt:
Am 23.07.2014 reichten die Vertreter der Bürgerinitiative „Pro Innenstadt“ einen Einwohnerantrag gem. § 25 GO NW einschließlich Unterschriftslisten mit 2259 Unterschriften bei der Stadt Billerbeck ein. Der als Anlage beigefügte Einwohnerantrag hat folgenden Wortlaut:
Der vertretungsberechtigte Vorstand der Bürgerinitiative „Pro Innenstadt“ beantragt, dass folgende Angelegenheit im Rat der Stadt Billerbeck beraten wird.
„Keine Genehmigung der Neu-Ansiedlung von weiteren Innenstadt-relevanten Handelsgeschäften (Ketten-Märkten) außerhalb der Innenstadt, da diese die Kundenfrequenz aus der Innenstadt noch stärker abziehen und die Einzelhandelsgeschäfte der Innenstadt vermehrt gefährden würde.“
Die Zulässigkeit des Einwohnerantrages bemisst sich nach § 25 GO NW. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere das erforderliche Quorum von 5 % der Einwohner, sind erfüllt.
Gem. § 25 Abs. 7 GO NW muss der Rat unverzüglich feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von 4 Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrages soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. Die Vertretungsberechtigten der Bürgerinitiative sind entsprechend informiert worden.
I.A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Einwohnerantrag vom 23.07.2014