Betreff
Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland, sachlicher Teilplan "Energie"
hier: Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
Vorlage
FBPB/959/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1. Es wird angeregt, dem Ziel 4, welches festlegt, dass in Bereichen für den Schutz der Natur die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplänen generell unzulässig ist, die Ausnahmeregelung des Zieles 25.2 des Regionalplanes Münsterland hinzuzufügen.

2. Zudem wird angeregt, den Windenergiebereich Osthellermark so zu erweitern, dass auch das neuste Windrad mit einbezogen wird.

3. Das Ziel 12 wird von Seiten der Stadt Billerbeck ausdrücklich begrüßt

 


Sachverhalt:

 

Wie bereits in oben genannter Sitzung berichtet wird zurzeit auf der Grundlage des vorliegenden Planentwurfes die Beteiligung der berührten öffentlichen Stellen durchgeführt. Anregungen und Bedenken sind bis zum 19. Dezember 2014 vorzutragen.

 

Die Unterlagen und der bereits rechtswirksame Regionalplan sind über die Startseite der Bezirksregierung Münster (www.bezreg-muenster.nrw.de; im linken Teil unter dem Menüpunkt „Regionalplanung“, Unterpunkt sachlicher Teilplan „Energie“) einsehbar. Hier zusätzlich der Link:

http://www.bezreg-muenster.nrw.de/startseite/Dez_32_Regionalplan-2012/Teilplan_Energie/index.html

 

In der Planzeichnung ist ausschließlich ein Teilbereich der Konzentrationszone „Osthellermark“ dargestellt. Zudem sind Grundsätze und Ziele formuliert. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Diese Ziele sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, d.h. sie können nicht wie Grundsätze im Wege der Abwägung überwunden werden. Ein Ziel, welches bei den konkreten Planungen von Windkraftzonen Probleme bereiten wird, ist das Ziel 4, welches vorschreibt, dass Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplänen in Bereichen für den Schutz der Natur nicht zulässig sind.

Grundsätzlich ist das Ziel nachzuvollziehen und wird von Seiten der Verwaltung unterstützt. Allerdings muss im Zusammenhang mit den Planungen an der Steinfurter Aa festgestellt werden, dass durch die linienhafte relativ großzügige Abgrenzung im Regionalplan der nördliche Teil der Konzentrationszone fraglich ist, da die Flügelspitzen aufgrund der geringen Breite des verbleibenden Korridors in den Strich der BSN-Fläche ragen würden. Die stringente, keine Ausnahme zulassende Formulierung ist dem Ziel, die Windkraft zu fördern, im Einzelfall nicht sachdienlich. Insbesondere wenn in einer nachgeordneten Fachplanung (wie einem Landschaftsplan) die Abgrenzung von Schutzbereichen dezidiert und in einem für die Parzellenschärfe maßstäblich geeigneteren Plan ausgearbeitet wurde, ist diese stringente Zielvorgabe nicht nachvollziehbar.  

 

Für den aktuellen Landschaftsplanentwurf „Baumberge-Nord“ diente die Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland als übergeordnete Raumplanung. Für die Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) ist dem Arten- und Biotopschutz Vorrang vor beeinträchtigenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einzuräumen (Ziel 25.1). Die nachfolgende Fachplanung hat die dargestellten Gebiete durch fachplanerische Maßnahmen zu entwickeln. Entsprechend des Zieles 30.2 soll gemäß des aktuellen Entwurfes des Landschaftsplanes „Baumberge Nord“ die Steinfurter Aa durchgängig, jedoch nur mit einem Uferrandstreifen als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden. Der Gewässerkörper ist aufgrund einer herausragenden Population des Steinbeißers zwar FFH Gebiet (DE-3910-301), die geplante Windkraftanlage in 80 Meter Entfernung ist aus fachlicher Sicht jedoch unproblematisch. Dies haben auch entsprechende Gutachten belegt. Demgegenüber steht ein hohes Entwicklungspotential des Gewässers, welches durch Renaturierungsmaßnahmen im Rahmen von notwendigen Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden könnte.

 

Das Ziel 4 ist im Teilplan Energie für die Kommunen wie ein hartes Tabukriterium formuliert. Im rechtswirksamen Regionalplan Münsterland ist zu den BSN Flächen jedoch formuliert, dass die Darstellung als BSN nicht einhergeht mit der Forderung  nach einer vollständigen Ausweisung als Naturschutzgebiet. Letztere werden im Rahmen der Erarbeitung von  Flächennutzungsplänen für die Windkraft als hartes Tabukriterium angenommen. In Randnummer 395 der Planbegründung zum Regionalplan ist weiter formuliert, dass „entsprechend den Zielen des LEP (Landesentwicklungsplan) NRW- vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher Regelungen- die Bereiche für den Schutz der Natur für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des betroffenen Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das nachweislich erforderliche Maß beschränkt wird. Genau dies trifft für die Windkraftplanung in Billerbeck im Zusammenhang mit der Planung an der Steinfurter Aa zu. Der LEP fordert in diesem Fall damit verbundene Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren, was aufgrund der bisherigen Gutachten und Überlegungen möglich ist.

 

Auf Regionalplanebene generell zu verneinen, dass dieser Ausnahmetatbestand nicht eintreffen könnte, würde eine komplette und parzellenscharfe Untersuchung aller Gemeindegebiete erfordern, welche auf Regionalplaneben gar nicht zu leisten wäre. In der Begründung zum Teilplan Energie ist ausdrücklich betont, dass die Darstellung der Windenergiebereiche nicht das Ziel verfolgt hat, der Windenergie substantiellen Raum im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 3 BauGB einzuräumen. Diese Fragestellung ist ausdrücklich auf die kommunale Planungsebene verwiesen worden. Es wurde nur festgestellt, dass im Münsterland noch erhebliche Flächenpotentiale für die Windenergienutzung außerhalb der BSN gegeben sind. Es ist also nicht erkennbar, woher die Erkenntnis gewonnen wurde, dass ausreichende Flächenpotentiale in den einzelnen Gemeindegebieten zur Verfügung stehen. Gerade bei linearen Strukturen in Grenzbereichen zu Nachbarorten kann der grobe Strich im 1:50 000 Maßstab zu so starken Einschränkungen führen, dass Konzentrationszonen nicht mehr nutzbar sind und daher nicht dargestellt werden können. Die Strichbreite entspricht maßstabsbedingt einer Breite von 50 Metern, die Entfernungen zum Gewässer schwanken zwischen 50 Meter und 200 Meter ohne dass diese Unterschiede aus der tatsächlichen Örtlichkeit zu erklären sind. Aufgrund dieser ungenauen Darstellung das Ziel ohne Ausnahmetatbestand zu formulieren entspricht nicht den üblichen hohen Anforderungen an ein hartes Tabukriterium bei der Erarbeitung von Plankonzepten für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen.  

 

In Billerbeck ist es allein aufgrund vieler Einzelhäuser im Außenbereich nur schwer möglich der Windkraft den gewünschten Raum zu geben. Zusätzlich gibt es etliche Schutzgebiete, die es zu berücksichtigen gilt. Wenn zusätzlich der nördliche Teil der Fläche Steinfurter Aa, der ansonsten als geeignet gewertet wird, herausfällt, da die Flügelspitzen in einen nicht parzellenscharf gezogenen Strich fallen, ist dies nicht nachvollziehbar und für die Windkraftplanung in Billerbeck fatal.

 

Es sollte daher angeregt werden, den Ausnahmetatbestand aus dem Hauptteil der Begründung (s.o.) im Teilplan Energie für das Ziel 4 in Randnummer 79  aufzunehmen. Ergänzend sollte dieser Ausnahmetatbestand insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn ein nachfolgender aktueller Fachplan (z.B. Landschaftsplan) die Abgrenzung des Schutzbereiches präzisiert und entsprechend der tatsächlichen Örtlichkeiten vorgenommen hat und damit keine Konflikte erkennbar sind.

Die Problematik, in Billerbeck geeignete Flächen für die Windkraft darzustellen, spiegelt sich in der zeichnerischen Darstellung des Teilplanes Energie wieder, da dieser nur einen Teilbereich des Windeignungsbereiches Osthellermark aufgenommen hat ohne weitere Flächen zu verorten. Insofern ist bereits auf Regionalplanebene deutlich, dass der Ausnahmetatbestand „nicht an anderer Stelle realisierbar“ hier anzunehmen ist.

 

Verwaltungsseitig wird zudem vorgeschlagen anzuregen, die Fläche in Osthellermark so zu erweitern, dass auch der nordwestliche Teilbereich mit aufgenommen wird, in dem aufgrund der damaligen Darstellung des Regionalplanes ein relativ neues Windrad mit ca. 130 Meter Gesamthöhe errichtet wurde. Dies würde die Sicherung des planerischen Bestandsschutzes auf kommunaler Planungsebene erleichtern. Eine Artenschutzprüfung von November 2008 liegt vor. Zwar ist die Fläche zwischen den Windrädern nicht nutzbar, dies betrifft aber viele Altflächen und ist der starken Zersiedelung des Außenbereiches geschuldet. Aufgrund der fünf bestehenden Anlagen, handelt es sich dennoch um eine Konzentrationszone.

 

Im Ziel 12 ist formuliert, dass der Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie insbesondere Wasser einen strikten Vorrang vor Vorhaben der Energiegewinnung genießt, die diese Ressourcen gefährden oder deren Risiken gefährden oder deren Risiken für diese Ressourcen nicht sicher abschätzbar sind. Da bei der Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen diese Risiken nicht sicher ausgeschlossen werden können, ist diese Form der Energiegewinnung (s. g. Fracking) mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen dieses Ziel ausdrücklich zu begrüßen, zumal in Billerbeck ein großer Teil der Haushalte über eine eigene Wasserversorgung verfügt.

 

Sollten von Seiten der Fraktionen der Bedarf gesehen werden noch weitere Anregungen oder Bedenken vorzutragen, sollten diese möglichst genau vorformuliert werden, um diese in der Sitzung beraten zu lassen.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin 

 

 


Bezug:      Sitzung des Bezirksausschusses vom 18.09.2014. TOP 8 ö. S., des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 23.09.2014, TOP 1 ö. S. und des Rates vom 30.09.2014, TOP 13 ö. S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Blatt 6 – Auszug Teilplan „Energie“ (nur Ratsinfosystem)

Textliche Darstellung (nur Ratsinfosystem)