Betreff
6. Änderung des Bebauungsplanes "Sanierungsgebiet II Nordteil"
hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
Vorlage
FBPB/963/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

1.            Der Hinweis der Abteilung Archäologie LWL wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

2.            Der Anregung des Kreises Coesfeld, Abteilung Bauordnung wird dahingehend gefolgt, dass eine redaktionelle Klarstellung dahingehend erfolgt, dass bei Garagen, Carports und Nebenanlagen auch ein begrüntes Flachdach zulässig ist.

3.            Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II Nordteil “ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

4.            Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II Nordteil“ als Satzung.

5.            Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II Nordteil“ beschlossen worden ist.

 

Rechtsgrundlagen sind:

           Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung

           Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung

           Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung

 


Sachverhalt:

 

Entsprechend der Beschlüsse in den v. g. Sitzungen wurde die Offenlage vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. November 2014 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange statt.

 

Von privater Seite sind keine Stellungnahmen eingereicht worden.

 

Vom LWL-Archäologie für Westfalen ist ausgeführt worden, dass der Bebauungsplan einen Grundstückskomplex an der Mühlenstraße innerhalb des mittelalterlichen Stadtkerns von Billerbeck, der sich um die alte Pfarrkirche St. Johannis und die Ludgerikapelle entwickelt hat und auch den bischöflichen Amtshof, den Richthof, einschloss. Nach der Verleihung stadtähnlicher Rechte zu Beginn des 14. Jahrhundert entstand die Wall-Graben-Befestigung, die das Stadtgebiet festlegte und vom Umland abgrenzte. Bevorzugte Straßen der Bürger waren der Markt, Lange Straße und Münsterstraße. Daneben lagen innerhalb der Stadt auch bäuerliche Hofstellen, die sich auf den nordwestlichen Stadtbereich konzentrierten und teilweise zum bischöflichen Hofverband des Richthofes gehört haben. Ob dies auch für den Wermboldinghof galt, der an der Mühlenstraße auf dem Planungsgebiet verortet wird, muss offenbleiben, doch wird es von der Stadtgeschichtsforschung als sicher erachtet, dass die Entstehung diese Hofes vor der Stadtgründung einzuordnen ist. In der Urkatasterkarte der Zeit um 1820 war die ehemalige Hoffläche locker bebaut und grenzte rückseitig an einen Bach (Welle), dessen Verlauf heute der Straßenzug „Am Haulingbach“ aufnimmt.

Die Ausführungen machen deutlich, dass bei einer geplanten Neubebauung zumindest partiell mit den Überresten älterer, vermutlich sogar vorstädtischer Bebauung, zu rechnen ist. Um Aufschluss über Alter und Struktur der Vorbebauung zu erhalten, wird gebeten, bei Bodeneingriffen die LWL-Archäologie für Westfalen, Referat Mittelalter- und Neuzeitarchäologie vier Wochen vorher zu benachrichtigen, damit eine baubegleitende Untersuchung eingeplant werden kann.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Im Bebauungsplan ist bereits ein entsprechender Hinweis enthalten.

 

Seitens der Bauordnung des Kreises Coesfeld wird angeregt, bezüglich der Gestaltungsfestsetzung Nr. 1 klarzustellen, ob sich die Festsetzung auch auf Flachdächer bezieht. Für Garagen, Carports und Nebenanlagen ist festgesetzt, dass diese auch mit einem flachgeneigten, begrünten Dach zulässig seien.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dieser Anregung zu folgen und durch eine redaktionelle Klarstellung deutlich zu machen, dass sich die Festsetzung auch auf Flachdächer bezieht.

 

Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II Nordteil“ als Satzung zu beschließen.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklung- und Bauausschusses vom 23.09.2014,

                   Top 4 ö. S. und des Rates vom 30.09.2014 Top 16 ö. S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: