hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1.
Der
Hinweis der Abteilung Archäologie LWL wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
2.
Der
Anregung des Kreises Coesfeld, Abteilung
Bauordnung wird dahingehend gefolgt, dass eine redaktionelle Klarstellung
dahingehend erfolgt, dass bei Garagen, Carports und Nebenanlagen auch ein
begrüntes Flachdach zulässig ist.
3.
Gem. § 8
Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes
„Sanierungsgebiet II Nordteil “ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden
ist.
4.
Der Rat
der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7
und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1
Abs. 7 BauGB die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II Nordteil“
als Satzung.
5.
Gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 5. Änderung des
Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II Nordteil“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen
sind:
• Das
Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414)
in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW
S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend
der Beschlüsse in den v. g. Sitzungen wurde die Offenlage vom 15. Oktober 2014
bis zum 14. November 2014 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die
Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange statt.
Von privater
Seite sind keine Stellungnahmen eingereicht worden.
Vom LWL-Archäologie für Westfalen ist
ausgeführt worden, dass der Bebauungsplan einen Grundstückskomplex an der
Mühlenstraße innerhalb des mittelalterlichen Stadtkerns von Billerbeck, der
sich um die alte Pfarrkirche St. Johannis und die Ludgerikapelle entwickelt hat
und auch den bischöflichen Amtshof, den Richthof, einschloss. Nach der
Verleihung stadtähnlicher Rechte zu Beginn des 14. Jahrhundert entstand die
Wall-Graben-Befestigung, die das Stadtgebiet festlegte und vom Umland abgrenzte.
Bevorzugte Straßen der Bürger waren der Markt, Lange Straße und Münsterstraße.
Daneben lagen innerhalb der Stadt auch bäuerliche Hofstellen, die sich auf den
nordwestlichen Stadtbereich konzentrierten und teilweise zum bischöflichen
Hofverband des Richthofes gehört haben. Ob dies auch für den Wermboldinghof
galt, der an der Mühlenstraße auf dem Planungsgebiet verortet wird, muss
offenbleiben, doch wird es von der Stadtgeschichtsforschung als sicher
erachtet, dass die Entstehung diese Hofes vor der Stadtgründung einzuordnen
ist. In der Urkatasterkarte der Zeit um 1820 war die ehemalige Hoffläche locker
bebaut und grenzte rückseitig an einen Bach (Welle), dessen Verlauf heute der
Straßenzug „Am Haulingbach“ aufnimmt.
Die Ausführungen
machen deutlich, dass bei einer geplanten Neubebauung zumindest partiell mit
den Überresten älterer, vermutlich sogar vorstädtischer Bebauung, zu rechnen
ist. Um Aufschluss über Alter und Struktur der Vorbebauung zu erhalten, wird
gebeten, bei Bodeneingriffen die LWL-Archäologie für Westfalen, Referat
Mittelalter- und Neuzeitarchäologie vier Wochen vorher zu benachrichtigen,
damit eine baubegleitende Untersuchung eingeplant werden kann.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis
zu nehmen und im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Im
Bebauungsplan ist bereits ein entsprechender Hinweis enthalten.
Seitens der Bauordnung des Kreises Coesfeld wird angeregt, bezüglich der Gestaltungsfestsetzung Nr. 1 klarzustellen, ob sich die Festsetzung auch auf Flachdächer bezieht. Für Garagen, Carports und Nebenanlagen ist festgesetzt, dass diese auch mit einem flachgeneigten, begrünten Dach zulässig seien.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dieser Anregung zu folgen und
durch eine redaktionelle Klarstellung deutlich zu machen, dass sich die
Festsetzung auch auf Flachdächer bezieht.
Weitere
Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander
wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 6. Änderung des Bebauungsplanes
„Sanierungsgebiet II Nordteil“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin