Betreff
Anregung gem. § 24 GO NW vom 09.09.2014
hier: Verfassungsbeschwerde gegen CETA und TTIP
Vorlage
FBZD/347/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

keiner


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat die nochmals beigefügte Anregung der Familien Partei vom 09.09.2014 zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss verwiesen.

 

Zwischenzeitlich sind auch verschiedene Stellungnahmen vom Städte- und Gemeindebund NW sowie vom Ministerium für Inneres und Kommunale des Landes NW eingegangen, die als Anlage beigefügt sind.

 

Der Tenor dieser Stellungnahmen besagt, dass der Rat nur dann zuständig sei wenn in den Anträgen der spezifische Bezug zur örtlichen Situation hergestellt wird.

 

Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde verweise ich auf den Auszug der Sitzungsvorlage des Kreises Coesfeld, die einen gleichlautenden Antrag der Familienpartei als Fraktionsantrag beraten haben:

 

 

„Stellungnahme des Landrats:

Der Kreis Coesfeld ist ein Gemeindeverband und eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Im staatsrechtlichen Sinne ist dieser Teil der öffentlichen Gewalt, der Executive, des Landes Nordrhein-Westfalen. Dem Kreis Coesfeld stehen als öffentliche Gewalt und als Teil des Staates keine Grund- und Menschenrechte zu, die als Abwehrrechte gegen den Staat und staatliche Maßnahmen konzipiert sind.

Das Grundgesetz hat in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b normiert, dass das Bundesverfassungs-gericht über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 GG durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann, entscheidet.

Bei den umseitig genannten zwei Abkommen ist die Europäische Union neben den USA und Kanada die vertragsschließende Partei. Die Verträge werden zzt. zwischen den Vertrags-partnern verhandelt und befinden sich in der Vorbereitung. Insoweit liegt zumindest zzt. kein Gesetz im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG vor.

Ob eine Beteiligung des Bundestages erfolgen wird, ist noch nicht geklärt. Ob diese Beteiligung ein Gesetz im vorgenannte Sinne darstellt erscheint fraglich und bedürfte einer nähe-ren Betrachtung Unabhängig von dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass den Gemeinden und Gemeindeverbänden lediglich das Recht zusteht, wegen der Verletzung der grundgesetzlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 GG eine Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Ob durch die Abkommen selbst oder durch die Zustimmung zum Abschluss durch den Bundestag die grundgesetzlich geschützte kommunale Selbstverwaltung noch rechtskonform einschränkt oder partiell und signifikant aushöhlt wird, kann im jetzigen Stadium schwerlich beurteilt werden und bedürfte einer genauen und intensiven Analyse.“

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen von einer Verfassungsbeschwerde abzusehen. Ob der lokale Bezug vorliegt müsste im Ausschuss diskutiert werden.

 

 

I.A.

 

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                               Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                               Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Schreiben Städte- und Gemeindebund vom 27.11.2014

Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunale des Landes NW vom 11.12.2014