Betreff
Änderung der Rechtsform der EUREGIO und Zustimmung zum Beitritt der Stadt Billerbeck zum grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Zweckverband "EUREGIO"
Vorlage
FBZD/0355/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.        Die Stadt Billerbeck stimmt der im Entwurf vorliegenden Satzung für den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zu und beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.

 

2.        Die Stadt Billerbeck stimmt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der von der EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung – von 0,29 € pro Einwohner und Jahr zu, wobei bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. der Beitrag der Stadt Billerbeck zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit dem Beitrag der Stadt Billerbeck für die Mitgliedschaft im EUREGIO e.V. verrechnet wird. Die Mitgliedsbeiträge für die Kommunen des Kreises Coesfeld werden weiterhin direkt vom Kreis Coesfeld bereitgestellt und übernommen.

 

Die Stadt Billerbeck benennt die folgenden Vertreter für die EUREGIO-Verbandsversammlung:

·         Ordentliches Mitglied:                Franz-Josef Schulze Thier

·         Persönlicher Stellvertreter:        Marion Dirks

 

3.        Die Stadt Billerbeck weist ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. an, der Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgreicher Gründung des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.

 

4.        Ferner weist die Gemeinde Rosendahl ihren Vertreter an, dass abweichend von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e.V. dessen Vermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt, sondern auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen wird.

 


Sachverhalt:

 

I.       Ausgangslage

 

Die EUREGIO, der grenzüberschreitende Verbund von 129 niederländischen und deutschen Städten und Gemeinden mit Sitz in Gronau / Enschede, möchte Anfang 2016 seine Rechtsform verändern und die Mitgliedsbeiträge harmonisieren. Dafür sind die in dieser Vorlage formulierten Beschlüsse von den Kreistagen und Stadt- und Gemeinderäten der Mitgliedskommunen notwendig. Um eine Entscheidung zu ermöglichen, werden in der Vorlage dazu die folgenden Punkte erläutert:

 

  1. Aufgaben und aktuelle Organisation der EUREGIO
  2. Aktuelle Rechtsform der EUREGIO und deren Problem
  3. Geplante neue Rechtsform der EUREGIO
  4. Beratungs- und Entscheidungsstrukturen der EUREGIO – aktuell und zukünftig im Vergleich
  5. Vertretungen der Mitgliedskommunen in den EUREGIO-Gremien – aktuell und zukünftig
  6. Inhaltliche, rechtliche, finanzielle und steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwechsels
  7. Auflösung des EUREGIO e.V.
  8. Aufnahme neuer Mitglieder im Zuge des Rechtsformwechsels
  9. Harmonisierung Mitgliedsbeiträge

10.   Erhöhung Mitgliedsbeiträge

11.   Zeitplan für den Übergang der derzeitigen Rechtsform zur neuen Rechtsform  und zur Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge

 

Der Sitzungsvorlage sind im Einzelnen folgende Anlagen beigefügt:

 

·            Anlage I:         Entwurf der neuen Satzung

·            Anlage II:        Erläuterung zur neuen Satzung

·            Anlage III:       Übersicht über die Änderungen bei den Mitgliedsbeiträgen sowie den

        Vertretungen der Mitgliedskommunen in den Gremien der EUREGIO.

 

 

II.      Erläuterungen zum Vorhaben

 

1.        Aufgaben und aktuelle Organisation der EUREGIO

 

Die EUREGIO ist ein Verbund von 129 niederländischen und deutschen Kommunen aus den Teilgebieten Vechtetal, Regio Twente, Regio Achterhoek, Landkreise Grafschaft Bentheim, Emsland und Osnabrück, die Städte Osnabrück sowie Münster und die Kreise des Münsterlandes. Der Sitz der EUREGIO ist in Gronau, unmittelbar an der Grenze, die Tagungsräume liegen wenige Meter von der Geschäftsstelle entfernt auf niederländischer Seite in Enschede/Glanerbrug. Die EUREGIO ist die älteste grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Europa.

 


 

 

Gemäß ihrer Satzung übernimmt die EUREGIO für ihre Mitglieder auf vielen Gebieten die folgenden Aufgaben:

 

-           Förderung, Unterstützung und Koordinierung der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (bspw. Förderung von Schulpartnerschaften, Unterstützung bei der Abstimmung von Hochwasserschutz und Notfallversorgung, Koordinierung gemeinsame Entwicklungsvorhaben Verkehrskorridor Amsterdam - Berlin)

-           Entwicklung und Durchführung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten einschließlich Gewinnung und Verwaltung von dafür notwendigen Fördermitteln (bspw. Projekt „Tourismus-Marketing in der Grenzregion“, „Mechatronik in KMU“)

-           Beratung von Mitgliedern, Bürgern, Unternehmen, Verbände, Behörden und anderen Institutionen in grenzübergreifenden Fragen (bspw. Arbeiten im Nachbarland)

-           Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Mitglieder gegenüber internationalen, nationalen und anderen Institutionen (bspw. Einführung der Maut in Deutschland, Erlernen der Nachbarsprache)

-           Übernahme der Verwaltung für das EU-Förderprogramm INTERREG im EUREGIO-Gebiet (INTERREG-Programmmanagement)

 

Die aktuelle Organisation der EUREGIO ist dem folgenden Schaubild zu entnehmen:

 

Beschreibung: Beschreibung: 150127_ORGANIGRAM_alt2_kurz_sw

Abbildung 1: Aktuelle Organisation der EUREGIO

 

In der Geschäftsstelle der EUREGIO arbeiten derzeit auf insgesamt 43,67 Vollzeitstellen 55 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen 49 anteilig oder ganz in Förderprojekten bzw. in der INTERREG-Verwaltung beschäftigt sind.


 

2.        Aktuelle Rechtsform der EUREGIO und deren Problem

 

Die EUREGIO arbeitet seit 1999 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Seit dieser Zeit bezahlen die niederländischen Kommunen ihren Mitgliedsbeitrag – soweit sie einer Regio angehören über diese –  an die EUREGIO und sind auch in dem EUREGIO-Rat und im EUREGIO-Vorstand paritätisch vertreten. Allerdings erschien in den Räten der niederländischen Kommunen eine formal-juristische Mitgliedschaft in einem deutschen „Verein“ nicht umsetzbar. Entsprechend verfügen die niederländischen Mitgliedskommunen anders als die deutschen Mitglieder über kein Stimmrecht bei der alljährlichen Mitgliederversammlung und sind formal-juristisch auch nicht an die EUREGIO gebunden.

 

Die EUREGIO übernimmt für ihre Mitglieder grenzüberschreitend vielfältige Aufgaben (s. Punkt 1). Die Erledigung all dieser Aufgaben erfordert die Einstellung von Personal und die Vorhaltung von Büroräumlichkeiten. Um den sich daraus ergebenden vertraglichen Verpflichtungen stets nachkommen zu können, ist es für die EUREGIO wichtig, entsprechende Verlässlichkeit in der Mitgliedschaft nicht nur politisch, sondern auch formal-juristisch zu haben. Dies erscheint ausschließlich in einer Rechtsform möglich, in der Niederländer wie Deutsche ohne rechtliche Hürden Mitglied werden können. Diese neue Rechtsform soll es zudem erlauben, dass Aufgaben im Bereich der Fördermittelverwaltung wie das INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig noch von den Ministerien ohne erheblichen juristischen Begründungsaufwand an die EUREGIO vergeben werden können, was bei der Rechtsformen des „eingetragenen Vereins“ nicht unbedingt gegeben ist.

 

 

3.        Geplante neue Rechtsform der EUREGIO

 

Überlegungen, die Zusammenarbeit in der EUREGIO gesellschaftsrechtlich von dem bestehenden Verein in einen niederländisch-deutschen Zweckverband zu überführen, hat es seit dem deutsch-niederländischem Staatsvertrag von Anholt (23.05.1991) immer wieder gegeben. Aus unterschiedlichsten Gründen wurden diese Überlegungen jedoch stets wieder zurückgestellt. In 2013 hat die EUREGIO-Geschäftsstelle die damaligen Argumente gegen den Rechtsformwechsel vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslagen nochmals geprüft und ist zu der Erkenntnis gekommen, dass die aufgeführten Gründe wie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme bei einer Gruppe der EUREGIO-Mitarbeiter/innen  heute nicht mehr in der beschriebenen Form zum Tragen kommen.

 

Die EUREGIO ist eine Einrichtung von Kommunen. Deshalb bietet sich als Rechtsform eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Diese hat gegenüber einer privatrechtlichen Rechtsform wie dem eingetragenen Verein haftungsrechtliche Vorteile. Außerdem können Aufgaben im Bereich des Fördermittelmanagements wie das INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig von den Ministerien an die EUREGIO unkompliziert vergeben werden.

 

In den EUREGIO-Gremien wurden als mögliche neue Rechtsform a) ein grenzüberschreitender Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt sowie b) ein Europäischer Verbund der territorialen Zusammenarbeit (EVTZ) diskutiert. Die Prüfung der Eignung beider Rechtsformen ergab, dass beim EVTZ noch nicht ganz deutlich erscheint, ob es nach dem deutschen Recht wirklich als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einzuordnen ist und wie die steuerrechtliche Behandlung ist.  Aus diesem Grunde haben sich die Gremien der EUREGIO für den grenzüberschreitenden Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt als neue Rechtsform entschieden. Auch die drei anderen Euregios im niederländisch-deutschen Grenzbereich sind als grenzüberschreitende Zweckverbände organisiert. Die rechtlichen Entwicklungen auf europäischer Ebene zum EVTZ sollen von der EUREGIO jedoch weiter verfolgt werden.

 

Verbunden mit dem Rechtsformwechsel wurde auch der Sitz der EUREGIO diskutiert. Die EUREGIO Geschäftsstelle hat derzeit ihren Sitz in Gronau unmittelbar am Grenzübergang nach Enschede. Das Grundstück, auf dem das eigene Gebäude steht, gehört jeweils zu Hälfte den Städten Enschede und Gronau. Wenige Meter von der Geschäftsstelle entfernt, verfügt die EUREGIO über ein kleines Büro- und Tagungszentrum auf niederländischer Seite in angemieteten Räumlichkeiten. Rechtlich gesehen ist der Sitz einer juristischen Person grundsätzlich dort, wo der Sitz der Verwaltung bzw. der Leitung ist, dies wäre entsprechend eher in Gronau als in Enschede. Für einen Sitz auf deutscher

Seite sprechen auch Regelungen im Sozial- und Arbeitsrecht. Nach dem niederländischen Recht sind öffentliche Arbeitgeber sogenannte „Eigenrisikoträger“ bei der Arbeitslosenversicherung, das heißt sie müssen für ihre vorherigen Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld und Maßnahmen der Reintegration bezahlen. Die EUREGIO als grenzüberschreitende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in den Niederlanden würde als öffentlicher Arbeitgeber gezählt mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen.

 

 

4.        Beratungs- und Entscheidungsstrukturen der EUREGIO – aktuell und zukünftig im Vergleich

 

Die zukünftige Organisationsstruktur der EUREGIO ist in der untenstehenden Grafik dargestellt.

 

Beschreibung: Beschreibung: 150127_ORGANIGRAM_neu_kurz_sw

Abbildung 2: Zukünftige Organisation der EUREGIO

Änderungen gibt es vornehmlich bei der Mitgliederversammlung. Diese wird zukünftig eine Verbandsversammlung sein, an der erstmalig niederländische wie deutsche Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen. Die EUREGIO-Verbandsversammlung wird formal das höchste Organ, der EUREGIO-Rat das höchste politische Gremium des grenzüberschreitenden Zweckverbandes. Mitglied des EUREGIO-Rates kann – aufgrund gesetzlicher Vorgaben - zukünftig nur die- bzw. derjenige werden, die/der auch Mitglied der EUREGIO-Verbandsversammlung ist.


 

 

Dabei sind die Aufgaben der derzeitigen Mitgliederversammlung und die der zukünftigen EUREGIO-Verbandsversammlung durchweg vergleichbar. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben gehen jedoch folgende zwei Aufgaben auf die EUREGIO-Verbandsversammlung über, die aktuell beim EUREGIO-Rat liegen: 

a)    Beschlussfassung über die Gründung (Auflösung), den Erwerb (Verkauf) oder die Beteiligung (Aufgabe der Beteiligung) an Gesellschaften,

b)    alle die Angelegenheiten, die keinem anderen Gremium zugewiesen sind.

 

Grundsätzlich unverändert bleibt:

a)    die Arbeit des EUREGIO-Rates

b)    die Arbeit des EUREGIO-Vorstandes

c)    die Arbeit der EUREGIO-Ausschüsse und der EUREGIO-Themenforen

d)    die Unterstützung der EUREGIO-Gremien durch die Geschäftsstelle

 

 

5.        Vertretungen der Mitgliedskommunen in den EUREGIO-Gremien – aktuell und zukünftig

 

Wie zurzeit, so können auch zukünftig die Mitgliedskommunen Vertreter/innen zu den EUREGIO-Gremien entsenden. Dies können auf niederländischer Seite Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte und der Colleges von Burgemeester & Wethouders sein, bzw. bei einer neuen Mitgliedschaft von Waterschappen auch deren Vertreter des Algemeen und des Dagelijks Bestuur, auf deutscher Seite Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte, der Kreistage sowie Dienstkräfte der Mitgliedskommunen.

 

Die Entsendung erfolgt gestaffelt nach ihrer Größe. Während bislang der Schlüssel für die Staffelung die Anzahl Einwohner waren, wird sich zukünftig die Anzahl von Vertreter/innen aus den geleisteten Beitragszahlungen ergeben. Diese leiten sich jedoch wiederum aus der Einwohnerzahl ab. Der Vorteil des neuen Schlüssels zeigt sich bei gleichzeitiger Mitgliedschaften von (Land-) Kreisen und ihren kreisangehörigen Städten / Gemeinden an deutscher Seite bzw. bei einer neuen Mitgliedschaft von Waterschappen auf niederländischer Seite (s. Punkt 8.). Durch den Schlüssel der Beitragszahlungen kann jetzt auch in diesen Fällen einheitlich die Entsendung geregelt werden.

 

In der Anlage III findet sich für jede Mitgliedskommune die Vertretungen in den aktuellen und den zukünftigen Gremien der EUREGIO. Dabei wird der EUREGIO-Vorstand nicht aufgeführt, da sich diesbezüglich nichts ändert. Beim EUREGIO-Rat wird die Anzahl Vertreter/innen um 2 Personen erhöht, damit die niederländischen Gemeinden nur einen Sitz im EUREGIO-Rat durch den Beitritt der Waterschappen abgeben müssen. Auch wenn die Formulierung der aktuellen und der zukünftigen Satzung bei der Entsendung zum EUREGIO-Rat für die deutscher Seite abweicht, so erhält keine Kommune, auch keine Stadt mit mehr als 40.000 Einwohner zukünftig weniger Sitze im Rat. Hier wurde die neue Formulierung von der Bezirksregierung Münster aufgrund der vorher fehlenden Eindeutigkeit gefordert.

 

Die wesentlichste Veränderung bei der Gremienbesetzung ist, dass zukünftig in der EUREGIO-Verbandsversammlung niederländische und deutsche Mitgliedskommunen vertreten sein werden. Alle Vertreter/innen der EUREGIO-Verbandsversammlung sind von dem Kommunen neu zu benennen. Sollen die aktuellen Mitglieder des EUREGIO-Rates auch zukünftig im EUREGIO-Rat sitzen, dann müssen diese Mitglieder auch als Vertreter/innen für die neue EUREGIO-Verbandsversammlung benannt werden.


 

 

 

 

 

 

Im Vorstand und Rat der EUREGIO wurde diskutiert, ob die EUREGIO-Verbandsversammlung nicht zu groß würde. Regelungen in der Satzung, welche eine Größe der EUREGIO-Verbandsversammlung von maximal 150 Personen sicherstellen und gleichzeitig organisatorisch gut umsetzbar waren, konnten jedoch nicht gefunden werden. Einen erheblichen Einfluss auf die Größe der EUREGIO-Verbandsversammlung hat die Verteilung der Mitgliedschaft zwischen Kreisen und kreisangehörigen Städten und Gemeinden. In der Anlage III wurden abgeleitet aus der aktuellen Situation für den Landkreis Osnabrück dessen alleinige Mitgliedschaft angenommen, während bei den anderen Kreisen sich (Land-) Kreise und kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Mitgliedschaft teilen. Dadurch ist die Größe von heutiger Mitgliederversammlung und zukünftiger EUREGIO-Verbandsversammlung in etwa gleich und organisatorisch ohne Probleme umsetzbar.

 

Seitens des Vorstandes wurde auch die Frage gestellt, ob eine paritätische Besetzung der EUREGIO-Verbandsversammlung mit Niederländern und Deutschen möglich ist. Grundsätzlich ist dies zu bejahen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben muss die Satzung allerdings eindeutig bestimmen, wie viele Vertreter/innen ein Mitglied in die EUREGIO-Verbandsversammlung entsenden darf. Verbunden mit der paritätischen Besetzung ergäbe sich daraus, dass bei sich ändernden Bevölkerungszahlen und bei dem Austritt einer Mitgliedskommune aus dem Zweckverband die Satzung angepasst werden müsste.

 

Dies wiederum würde die Notwendigkeit von neuen Ratsbeschlüssen bei allen Mitgliedern nach sich ziehen, was in der Praxis nicht umsetzbar erscheint. Außerdem würde bei einer paritätischen Besetzung die EUREGIO-Verbandsversammlung deutlich mehr Personen umfassen, was der zuvor erörterten Zielsetzung widerspräche.

 

6.        Inhaltliche, rechtliche, finanzielle und steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwechsels

 

Unverändert wird die EUREGIO auch nach der Änderung der Rechtsform die unter Punkt 1. genannten Aufgaben für ihre Mitgliedskommunen übernehmen. Es kommen keine neuen Aufgaben, sicher auch keine hoheitlichen Aufgaben hinzu, es werden aber auch keine Aufgaben gestrichen.

 

Antrieb für den Wechsel der Rechtsform sind rechtliche Aspekte. Der grenzüberschreitende Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt ist eine Rechtsform, die niederländisches wie deutsches Recht berücksichtigt. Dadurch ist es den Mitgliedern aus beiden Ländern möglich, formal-juristisch Mitglied bei der EUREGIO zu werden. Entsprechend werden die Mitglieder beider Länder zukünftig gleiche Rechte und Pflichten haben und in allen Gremien der EUREGIO vertreten sein. Mit dem Wechsel der Rechtsform wird auch die Haftung der Geschäftsleitung eine Änderung erfahren. Durch gesetzliche Regelungen und aufgrund der Satzung haftet beim EUREGIO e.V. die Geschäftsleitung persönlich gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässige oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entsteht, beispielsweise wenn eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird. Diese Haftung wird bei einem grenzüberschreitenden Zweckverband auf rechtswidriges und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Es ist rechtlich nicht möglich, dass der grenzüberschreitende Zweckverband die Gesamtrechtsnachfolge für den EUREGIO e.V. übernimmt. Deshalb müssen alle Verträge einzeln vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden Zweckverband übertragen werden. Mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regio Twente, die an die EUREGIO „detachiert“ sind, müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EUREGIO e.V. entsprechend neue Arbeitsverträge erhalten. Diese sollen jedoch inhaltlich unverändert zu den jetzigen Verträgen sein.

 

In finanzieller Hinsicht wird sich durch den Wechsel der Rechtsform wenig ändern. Insbesondere werden sicherlich keine zusätzlichen Kapazitäten in Buchhaltung oder Verwaltung aufgrund des Rechtsformwechsels aufgebaut werden. Zwar muss aufgrund der Aufsicht durch eine deutsche Behörde von dem niederländischen auf ein deutsches Rechnungswesen umgestellt werden. Allerdings ähneln sich beide Systeme inzwischen deutlich mehr als früher. Wirkliche Abweichungen bestehen eigentlich nur noch bei den Paragrafen mit Weerstandsvermogen, Bedrijfsvoering und Verbonden Partijen, die im nordrhein-westfälischen „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ nicht vorhanden sind.

 

Diese Paragrafen sollen deshalb ergänzend im Haushalt und im Jahresabschluss der EUREGIO aufgenommen werden, um so den Anforderungen der niederländischen Mitgliedskommunen gerecht zu werden. Die Aufnahme dieser Paragrafen ist jedoch, ebenso wie die Pflicht, für Haushalt und Jahresabschluss zukünftig von der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde die Genehmigung einzuholen, nur mit einem geringen

 

Mehraufwand verbunden. Da das neue Buchhaltungssystem DATEV, anders als das derzeitige System, auch Module für die Abrechnung von INTERREG-Projekten hat, welche die Arbeit der Buchhaltung deutlich erleichtern, wird der Mehraufwand voraussichtlich sogar überkompensiert.

 

Aus steuerlicher Sicht wird der Rechtsformwechsel keine Änderung bewirken, weder im Hinblick auf eine mögliche Einkommenssteuer noch bezüglich der Umsatzsteuer. Mit dem zuständigen Finanzamt Münster besprochen ist der Übergang der Reserven des EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO, so dass hier keine Zahlungspflicht von Schenkungssteuer entsteht.

 

7.        Auflösung des EUREGIO e.V.

 

Ein grenzüberschreitender Zweckverband ist eine Rechtsform des öffentlichen Rechts. Ein „eingetragener Verein“ ist eine Rechtsform des privaten Rechts. Dies führt dazu, dass der grenzüberschreitende Zweckverband nicht alle Rechte und Pflichten vom EUREGIO e.V. in einer juristischen Sekunde übernehmen kann. Vielmehr gilt es zunächst entsprechend der Vorgaben der Satzung den neuen grenzüberschreitenden Zweckverband aufzubauen, eine/n Vorsitzende/n und einen EUREGIO-Verbandsvorstand zu wählen und eine Geschäftsleitung zu bestellen. Wie unter Punkt 6. dargestellt, müssen anschließend alle Verträge vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen werden. Dann kann der EUREGIO e.V. aufgelöst und sein Vermögen auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen werden.

 

8.        Aufnahme neuer Mitglieder im Zuge des Rechtsformwechsels

Es werden derzeit erste Gespräche geführt über eine mögliche Mitgliedschaft bei der EUREGIO sowohl mit der Verwaltung des Landkreises Emsland als auch mit den Waterschappen Rijn en Ijssel sowie Vechtstromen. Dazu im Folgenden einige Erläuterungen:

Die Gemeinden Emsbüren, Salzbergen und Spelle, die zum Landkreis Emsland gehören, sind seit Jahren Mitglied des EUREGIO e.V. Sie zahlen allerdings nur die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages. Unter anderem wurde dies seinerzeit damit begründet, dass nur die Kommune, nicht jedoch der Landkreis Emsland Mitglied bei der EUREGIO ist. In der Zusammenarbeit mit den drei Kommunen zeigt sich, dass Themen unserer EUREGIO wie die Entwicklung des Verkehrskorridors Amsterdam-Berlin oder die Stärkung des

 

 

grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes für die Bürgerinnen und Bürger der drei Kommunen erhebliche Bedeutung haben. Diese Themen werden jedoch nicht von den Kommunen selbst, sondern vom Landkreis Emsland für seine drei Mitgliedkommunen bearbeitet.

 

Um auch hier die Zusammenarbeit ausbauen zu können, erscheint eine Mitgliedschaft des Landkreises Emsland bei der EUREGIO bezogen auf das Teilgebiet der drei Kommunen wünschenswert. Ein geeigneter Zeitpunkt für die Aufnahme wäre die Gründung des neuen grenzüberschreitenden Zweckverbandes.

 

Waterschappen sind in den Niederlanden regionale, öffentliche Verwaltungen für die Wasserwirtschaft, die ein eigenes Steueraufkommen und einen eigenen Rat haben. Ein wesentlicher Teil der Aufgaben von Waterschappen liegt an deutscher Seite bei den (Land-) Kreisen. Seit dem 01.01.2014 ist bei der EUREGIO-Geschäftsstelle das Koordinierungsbüro der Grenzüberschreitenden Plattform für Wasserwirtschaft angesiedelt. Darin arbeiten die zwei Waterschappen Rijn en Ijssel sowie Vechtstromen und die (Land-) Kreise Grafschaft Bentheim sowie Borken zusammen. In den Monaten der engeren Zusammenarbeit hat sich gezeigt, dass es zwischen den Waterschappen und der EUREGIO bzw. ihren Mitgliedskommunen vielfältige Verbindungen gibt. Es erscheint von beiden

 

Seiten wünschenswert, dass diese Verbindungen durch eine Mitgliedschaft nachhaltig gestärkt und ausgebaut werden. Um eine Mitgliedschaft einer Waterschap im neuen grenzüberschreitenden Zweckverband zu ermöglichen, wurde die Satzung entsprechend ergänzt.

 

 

9.        Harmonisierung Mitgliedsbeiträge

 

Die niederländischen Mitglieder der EUREGIO haben in den vergangenen Jahren mehrfach schriftlich und in persönlichen Gesprächen die Angleichung der niederländischen (0,35 €/Einwohner und Jahr) und deutschen (0,25 €/Einwohner und Jahr) Mitgliedsbeiträge eingefordert und auch eine eigenständige Beitragsreduzierung auf niederländischer Seite angekündigt. In ihren Antworten wies die EUREGIO-Geschäftsstelle auf die anstehenden Veränderungen von Arbeitskreisen / Ausschüssen sowie der Rechtsform hin und bat um einen zeitlichen Aufschub der Senkung bzw. Harmonisierung.

 

Der Unterschied in den Mitgliedsbeiträgen entstand in den 80iger Jahren. Begründet wurde er unter anderem durch abweichende Beiträge zu dem ersten grenzüberschreitenden Aktionsprogramm sowie für die Mozer-Kommission und zur Finanzierung des neuen Gebäudes der Geschäftsstelle in Gronau/Enschede. Nach den vorliegenden Unterlagen liegen inzwischen keine wesentlichen Gründe mehr vor, auch zukünftig auf niederländischer und deutscher Seite unterschiedliche Mitgliedsbeiträge zu erheben. Entsprechend haben Vorstand und Rat der EUREGIO den Vorschlag der Geschäftsleitung zur Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge im Zuge des Rechtsformwechsels mitgetragen.

 

Im EUREGIO-Gebiet wohnen auf niederländischer Seite 1.038.324 Einwohner und auf deutscher Seite 2.252.609 Einwohner (Stand 31.06.2013, Berücksichtigung Zensus 2011, CBS, IT.NRW, Landesamt für Statistik Niedersachsen). Um gleichbleibende Einnahmen verglichen mit den aktuellen Beitragssätzen zu erreichen, müsste der Mitgliedsbeitrag einheitlich auf 0,2798 € / Einwohner und Jahr festgelegt werden.

 

 

10.      Erhöhung Mitgliedsbeiträge

 

Die EUREGIO hat im Jahr 2004 ihre Mitgliedsbeiträge von 0,40 € (Niederländer) bzw. 0,28 € (Deutsche) pro Einwohner und Jahr auf 0,35 (Niederländer) bzw. 0,25 € (Deutsche) pro Einwohner und Jahr gesenkt. Seitdem wurden die Mitgliedsbeiträge trotz gestiegener Personal- und allgemeiner Kosten und abnehmender Bevölkerungszahlen konstant gehalten. Die reale Senkung ihrer Einnahmen hat die EUREGIO ausgeglichen durch

 

a)      verstärkte Umsetzung von Aufgaben im Rahmen von Projekten, welche eine zumindest teilweise Refinanzierung durch öffentliche Fördermittel erlauben,

b)      interne organisatorische Veränderungen,

c)      seit 2010 Einsatz von Rücklagen, welche aufgrund einmaliger Zahlungen aus INTERREG II Programm, die im Jahr 2008 geflossen und im Jahr 2009 in die Rücklagen eingebucht wurden, angestiegen waren. 

 

Vorstand und Rat der EUREGIO haben im Jahr 2008 festgelegt, den vergleichsweise hohen Rücklagenbestand bis zum Ablauf der laufenden Strukturfondperiode (Ende 2015) planmäßig durch Entnahme des jährlichen strukturellen Defizits zu verringern. Der Mindestbestand wurde in 2014 auf 750.000 € festgeschrieben. Dieser Betrag wurde bestimmt, um mögliche finanzielle Risiken abzusichern und die bei der Durchführung von INTERREG-Projekten notwendige höhere Liquidität zu wahren.

 

(Kommentar:

Parallel zum Wechsel in der Geschäftsleitung wurde deutlich, dass die verstärkte Umsetzung von Aufgaben im Rahmen von Förderprojekten eine höhere Abhängigkeit von den Förderphasen und damit verbunden folgendes Risiko im Personalwesen verursacht: Mit einer größeren Zahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden in den zurückliegenden Jahren feste Arbeitsverträge geschlossen. Inzwischen arbeiten diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von befristeten Projekten. Zum Ende einer Förderphase laufen alle Projekte aus. Mit Start einer neuen Förderphase ist noch undeutlich, ob und in welchem Umfang die EUREGIO-Geschäftsstelle in Projekten beteiligt ist. Die Geschäftsleitung ergreift jede Möglichkeit, die Gestaltung der Arbeitsverträge auf die geänderte Aufgabenstruktur anzupassen. Für den Fall notwendiger Kündigungen müssen jedoch entsprechende Kosten kalkuliert und diese müssen in der Ermittlung der notwendiger Mindestrücklagenhöhen berücksichtigt werden.)

 

Im Hinblick auf die real zurückgehenden Einnahmen der EUREGIO und den Erhalt einer ausreichenden Mindestrücklagenhöhe hat die EUREGIO-Geschäftsstelle im vergangenen Jahr folgende Maßnahmen zur langfristigen Kosteneinsparung gestartet:

-       Fokussierung auf ihre Kernaufgaben und Stärkung der Aktivitäten in diesen Bereichen

-       Verbesserung der Effizienz der Gesamtorganisation

-       Umsetzung ein Maßnahmen zur Kosteneinsparung

Dadurch konnte ein Jahresabschluss 2013 mit einem Defizit von nur 40.744 € statt der geplanten 125.558 € erreicht werden. In 2014 wird ein vergleichbares Defizit erwartet. Während noch zwei Jahre zuvor für 2015 ein Defizit von 213.215 € kalkuliert war, geht die Geschäftsstelle jetzt von einem Defizit von  50.704 € aus.

 

Dem Ausgleich von geringeren Beitragseinnahmen durch Kosteneinsparungen sind allerdings Grenzen gesetzt. Die Kosten für die Gebäude sind nur mittelfristig änderbar und eine zumindest teilweise Refinanzierung von Personalkosten von fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nur durch deren Einsatz in Projekten möglich. Dies geht zum einen zeitlich zu Lasten von allgemeinen Aufgaben, wie der unmittelbaren Arbeit für die Gremien und Mitglieder. Zum anderen laufen durch das Ende der Förderphase in 2015 alle Projekte aus und es ist noch undeutlich, ob und in welchem Umfang die EUREGIO-Geschäftsstelle in neue Projekte einbezogen ist.

 

Um die finanzielle Mindestreserve sicherzustellen und alljährlich auch in den kommenden Jahren einen ausgeglichenen Haushalt vorzuweisen, benötigt die EUREGIO – bei allen Sparmaßnahmen – etwas höhere Beitragseinnahmen als sie derzeit hat. Mit der Änderung der Rechtsform und der Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge wird deshalb auch eine einmalige Erhöhung des Beitragssatzes angestrebt. Notwendig ist ein Plus an Beitragseinnahmen von ca. 50.000 € jährlich. Durch die Aufnahme neuer Mitglieder kann die Beitragsanhebung von 0,01 € auf 0,29 € pro Einwohner und Jahr beschränkt werden.

 

Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die Einführung einer Wertsicherungsklausel bei den Beiträgen, wie es in den Niederlanden üblich ist, aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben auf deutscher Seite nicht umzusetzen wäre. Ferner wird darauf hingewiesen, dass durch die in der Satzung vorgesehene unmittelbare Mitgliedschaft aller niederländischen Städte und Gemeinden die Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht mehr über die Regio Achterhoek und die Regio Twente erfolgen wird.

 

 

11.      Zeitplan für den Übergang alter zur neuen Rechtsform und zur Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge

 

Folgender zeitlicher Ablauf für den Übergang zu der neuen Rechtsform ist geplant:

 

2014 Sep-Okt     Information an alle Verwaltungen der Mitgliedskommunen über den Wechsel der Rechtsform und die Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge mit der Bitte um Stellungnahme

2014 Okt-Nov     Diskussion der Rückmeldungen aus den Mitgliedskommunen im EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat

2015 Jan            Information der EUREGIO-Mitgliederversammlung über Änderung Rechtsform und Harmonisierung Mitgliedsbeiträge

2015 Feb-Mär     EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat beschließen, den Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen die neue Satzung und die Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge für deren Beschlussfassung vorzulegen

2015 Apr-Aug     Beschlussfassungen in den Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen

2015 Okt-Nov     Beschlussfassungen im EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat

2016 Jan            Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V.

2016 Jan            Entstehung des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO

2016 Jan            Erste EUREGIO-Verbandsversammlung mit Wahl der/s Vorsitzende/n der Verbandsversammlung und ihren Stellvertretern,
außerordentliche Sitzung der EUREGIO-Rates mit Wahl für die Besetzung des EUREGIO-Verbandsvorstandes

2016 Feb            Erste Sitzung des EUREGIO-Verbandsvorstandes mit Wahl einer/s Stellvertreter/in und Beschluss zur Geschäftsleitung

2016 Mar            Sitzung EUREGIO-Rat mit Bestellung Geschäftsleitung

2016 Mar-Jun     Überführung der Verträge vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO

2016 Jul-Dez      Auflösung des EUREGIO e.V. und Übertragung seines Vermögens auf den grenzüberschreitenden Zweckverband

 

 

 

 

I.A.

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                       Gerd Mollenhauer

Fachbereichsleiter                                                      Allgemeiner Vertreter

 

 

 

 

 

 

 


Bezug:    

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen:

Anlage I: Entwurf der neuen Satzung
Anlage II: Erläuterung zur neuen Satzung
Anlage III: Übersicht über die Änderungen bei den Mitgliedsbeiträgen sowie den Vertretungen der Mitgliedskommunen in den Gremien der EUREGIO