1.
Die Stadt Billerbeck stimmt der im Entwurf
vorliegenden Satzung für den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zu und
beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.
2.
Die Stadt Billerbeck stimmt der Erhebung
eines Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der von der
EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung – von 0,29 € pro
Einwohner und Jahr zu, wobei bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. der Beitrag der
Stadt Billerbeck zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit dem Beitrag der Stadt
Billerbeck für die Mitgliedschaft im EUREGIO e.V. verrechnet wird. Die Mitgliedsbeiträge
für die Kommunen des Kreises Coesfeld werden weiterhin direkt vom Kreis
Coesfeld bereitgestellt und übernommen.
Die
Stadt Billerbeck benennt die folgenden Vertreter für die
EUREGIO-Verbandsversammlung:
·
Ordentliches Mitglied: Franz-Josef
Schulze Thier
·
Persönlicher Stellvertreter: Marion Dirks
3.
Die Stadt Billerbeck weist ihren Vertreter
für die Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. an, der Auflösung des EUREGIO
e.V. nach erfolgreicher Gründung des grenzüberschreitenden Zweckverbandes
EUREGIO zuzustimmen.
4.
Ferner weist die Gemeinde Rosendahl ihren
Vertreter an, dass abweichend von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e.V. dessen
Vermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt, sondern auf den grenzüberschreitenden
Zweckverband EUREGIO übertragen wird.
Sachverhalt:
I. Ausgangslage
Die EUREGIO, der grenzüberschreitende
Verbund von 129 niederländischen und deutschen Städten und Gemeinden mit Sitz
in Gronau / Enschede, möchte Anfang 2016 seine Rechtsform verändern und die
Mitgliedsbeiträge harmonisieren. Dafür sind die in dieser Vorlage formulierten
Beschlüsse von den Kreistagen und Stadt- und Gemeinderäten der
Mitgliedskommunen notwendig. Um eine Entscheidung zu ermöglichen, werden in der
Vorlage dazu die folgenden Punkte erläutert:
- Aufgaben und aktuelle Organisation der
EUREGIO
- Aktuelle Rechtsform der EUREGIO und
deren Problem
- Geplante neue Rechtsform der EUREGIO
- Beratungs- und Entscheidungsstrukturen
der EUREGIO – aktuell und zukünftig im Vergleich
- Vertretungen der Mitgliedskommunen in
den EUREGIO-Gremien – aktuell und zukünftig
- Inhaltliche, rechtliche, finanzielle
und steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwechsels
- Auflösung des EUREGIO e.V.
- Aufnahme neuer Mitglieder im Zuge des
Rechtsformwechsels
- Harmonisierung Mitgliedsbeiträge
10. Erhöhung
Mitgliedsbeiträge
11. Zeitplan
für den Übergang der derzeitigen Rechtsform zur neuen Rechtsform und zur Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge
Der Sitzungsvorlage sind
im Einzelnen folgende Anlagen beigefügt:
·
Anlage
I: Entwurf
der neuen Satzung
·
Anlage
II: Erläuterung
zur neuen Satzung
·
Anlage
III: Übersicht
über die Änderungen bei den Mitgliedsbeiträgen sowie den
Vertretungen der Mitgliedskommunen in
den Gremien der EUREGIO.
II. Erläuterungen zum Vorhaben
1.
Aufgaben
und aktuelle Organisation der EUREGIO
Die EUREGIO ist ein
Verbund von 129 niederländischen und deutschen Kommunen aus den Teilgebieten
Vechtetal, Regio Twente, Regio Achterhoek, Landkreise Grafschaft Bentheim,
Emsland und Osnabrück, die Städte Osnabrück sowie Münster und die Kreise des
Münsterlandes. Der Sitz der EUREGIO ist in Gronau, unmittelbar an der Grenze,
die Tagungsräume liegen wenige Meter von der Geschäftsstelle entfernt auf
niederländischer Seite in Enschede/Glanerbrug. Die EUREGIO ist die älteste
grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Europa.
Gemäß ihrer Satzung
übernimmt die EUREGIO für ihre Mitglieder auf vielen Gebieten die folgenden
Aufgaben:
-
Förderung, Unterstützung und Koordinierung
der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (bspw. Förderung von Schulpartnerschaften,
Unterstützung bei der Abstimmung von Hochwasserschutz und Notfallversorgung,
Koordinierung gemeinsame Entwicklungsvorhaben Verkehrskorridor Amsterdam -
Berlin)
-
Entwicklung und Durchführung von
grenzüberschreitenden Programmen und Projekten einschließlich Gewinnung und
Verwaltung von dafür notwendigen Fördermitteln (bspw. Projekt
„Tourismus-Marketing in der Grenzregion“, „Mechatronik in KMU“)
-
Beratung von Mitgliedern, Bürgern, Unternehmen,
Verbände, Behörden und anderen Institutionen in grenzübergreifenden Fragen
(bspw. Arbeiten im Nachbarland)
-
Wahrnehmung der Gesamtinteressen der
Mitglieder gegenüber internationalen, nationalen und anderen Institutionen
(bspw. Einführung der Maut in Deutschland, Erlernen der Nachbarsprache)
-
Übernahme der Verwaltung für das
EU-Förderprogramm INTERREG im EUREGIO-Gebiet (INTERREG-Programmmanagement)
Die
aktuelle Organisation der EUREGIO ist dem folgenden Schaubild zu entnehmen:
Abbildung
1: Aktuelle Organisation der EUREGIO
In der Geschäftsstelle
der EUREGIO arbeiten derzeit auf insgesamt 43,67 Vollzeitstellen 55
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen 49 anteilig oder ganz in
Förderprojekten bzw. in der INTERREG-Verwaltung beschäftigt sind.
2.
Aktuelle
Rechtsform der EUREGIO und deren Problem
Die EUREGIO arbeitet seit
1999 in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Seit dieser Zeit bezahlen
die niederländischen Kommunen ihren Mitgliedsbeitrag – soweit sie einer Regio
angehören über diese – an die EUREGIO
und sind auch in dem EUREGIO-Rat und im EUREGIO-Vorstand paritätisch vertreten.
Allerdings erschien in den Räten der niederländischen Kommunen eine
formal-juristische Mitgliedschaft in einem deutschen „Verein“ nicht umsetzbar.
Entsprechend verfügen die niederländischen Mitgliedskommunen anders als die
deutschen Mitglieder über kein Stimmrecht bei der alljährlichen
Mitgliederversammlung und sind formal-juristisch auch nicht an die EUREGIO
gebunden.
Die EUREGIO übernimmt für
ihre Mitglieder grenzüberschreitend vielfältige Aufgaben (s. Punkt 1). Die
Erledigung all dieser Aufgaben erfordert die Einstellung von Personal und die
Vorhaltung von Büroräumlichkeiten. Um den sich daraus ergebenden vertraglichen
Verpflichtungen stets nachkommen zu können, ist es für die EUREGIO wichtig,
entsprechende Verlässlichkeit in der Mitgliedschaft nicht nur politisch,
sondern auch formal-juristisch zu haben. Dies erscheint ausschließlich in einer
Rechtsform möglich, in der Niederländer wie Deutsche ohne rechtliche Hürden
Mitglied werden können. Diese neue Rechtsform soll es zudem erlauben, dass
Aufgaben im Bereich der Fördermittelverwaltung wie das
INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig noch von den Ministerien ohne
erheblichen juristischen Begründungsaufwand an die EUREGIO vergeben werden
können, was bei der Rechtsformen des „eingetragenen Vereins“ nicht unbedingt
gegeben ist.
3.
Geplante
neue Rechtsform der EUREGIO
Überlegungen, die
Zusammenarbeit in der EUREGIO gesellschaftsrechtlich von dem bestehenden Verein
in einen niederländisch-deutschen Zweckverband zu überführen, hat es seit dem
deutsch-niederländischem Staatsvertrag von Anholt (23.05.1991) immer wieder
gegeben. Aus unterschiedlichsten Gründen wurden diese Überlegungen jedoch stets
wieder zurückgestellt. In 2013 hat die EUREGIO-Geschäftsstelle die damaligen
Argumente gegen den Rechtsformwechsel vor dem Hintergrund der geänderten
Rechtslagen nochmals geprüft und ist zu der Erkenntnis gekommen, dass die
aufgeführten Gründe wie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Probleme
bei einer Gruppe der EUREGIO-Mitarbeiter/innen
heute nicht mehr in der beschriebenen Form zum Tragen kommen.
Die EUREGIO ist eine
Einrichtung von Kommunen. Deshalb bietet sich als Rechtsform eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts an. Diese hat gegenüber einer privatrechtlichen
Rechtsform wie dem eingetragenen Verein haftungsrechtliche Vorteile. Außerdem
können Aufgaben im Bereich des Fördermittelmanagements wie das
INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig von den Ministerien an die EUREGIO
unkompliziert vergeben werden.
In den EUREGIO-Gremien
wurden als mögliche neue Rechtsform a) ein grenzüberschreitender Zweckverband
nach dem Vertrag von Anholt sowie b) ein Europäischer Verbund der territorialen
Zusammenarbeit (EVTZ) diskutiert. Die Prüfung der Eignung beider Rechtsformen
ergab, dass beim EVTZ noch nicht ganz deutlich erscheint, ob es nach dem
deutschen Recht wirklich als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
einzuordnen ist und wie die steuerrechtliche Behandlung ist. Aus diesem Grunde haben sich die Gremien der
EUREGIO für den grenzüberschreitenden Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt
als neue Rechtsform entschieden. Auch die drei anderen Euregios im
niederländisch-deutschen Grenzbereich sind als grenzüberschreitende
Zweckverbände organisiert. Die rechtlichen Entwicklungen auf europäischer Ebene
zum EVTZ sollen von der EUREGIO jedoch weiter verfolgt werden.
Verbunden mit dem
Rechtsformwechsel wurde auch der Sitz der EUREGIO diskutiert. Die EUREGIO
Geschäftsstelle hat derzeit ihren Sitz in Gronau unmittelbar am Grenzübergang
nach Enschede. Das Grundstück, auf dem das eigene Gebäude steht, gehört jeweils
zu Hälfte den Städten Enschede und Gronau. Wenige Meter von der Geschäftsstelle
entfernt, verfügt die EUREGIO über ein kleines Büro- und Tagungszentrum auf
niederländischer Seite in angemieteten Räumlichkeiten. Rechtlich gesehen ist
der Sitz einer juristischen Person grundsätzlich dort, wo der Sitz der
Verwaltung bzw. der Leitung ist, dies wäre entsprechend eher in Gronau als in
Enschede. Für einen Sitz auf deutscher
Seite sprechen auch
Regelungen im Sozial- und Arbeitsrecht. Nach dem niederländischen Recht sind
öffentliche Arbeitgeber sogenannte „Eigenrisikoträger“ bei der
Arbeitslosenversicherung, das heißt sie müssen für ihre vorherigen Arbeitnehmer
das Arbeitslosengeld und Maßnahmen der Reintegration bezahlen. Die EUREGIO als
grenzüberschreitende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in den
Niederlanden würde als öffentlicher Arbeitgeber gezählt mit den entsprechenden
finanziellen Konsequenzen.
4.
Beratungs-
und Entscheidungsstrukturen der EUREGIO – aktuell und zukünftig im Vergleich
Die zukünftige
Organisationsstruktur der EUREGIO ist in der untenstehenden Grafik dargestellt.
Abbildung
2: Zukünftige Organisation der EUREGIO
Änderungen gibt es
vornehmlich bei der Mitgliederversammlung. Diese wird zukünftig eine
Verbandsversammlung sein, an der erstmalig niederländische wie deutsche
Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen. Die EUREGIO-Verbandsversammlung wird
formal das höchste Organ, der EUREGIO-Rat das höchste politische Gremium des
grenzüberschreitenden Zweckverbandes. Mitglied des EUREGIO-Rates kann –
aufgrund gesetzlicher Vorgaben - zukünftig nur die- bzw. derjenige werden,
die/der auch Mitglied der EUREGIO-Verbandsversammlung ist.
Dabei sind die Aufgaben
der derzeitigen Mitgliederversammlung und die der zukünftigen
EUREGIO-Verbandsversammlung durchweg vergleichbar. Aufgrund gesetzlicher
Vorgaben gehen jedoch folgende zwei Aufgaben auf die
EUREGIO-Verbandsversammlung über, die aktuell beim EUREGIO-Rat liegen:
a) Beschlussfassung
über die Gründung (Auflösung), den Erwerb (Verkauf) oder die Beteiligung
(Aufgabe der Beteiligung) an Gesellschaften,
b) alle
die Angelegenheiten, die keinem anderen Gremium zugewiesen sind.
Grundsätzlich unverändert
bleibt:
a) die
Arbeit des EUREGIO-Rates
b) die
Arbeit des EUREGIO-Vorstandes
c) die
Arbeit der EUREGIO-Ausschüsse und der EUREGIO-Themenforen
d) die
Unterstützung der EUREGIO-Gremien durch die Geschäftsstelle
5.
Vertretungen
der Mitgliedskommunen in den EUREGIO-Gremien – aktuell und zukünftig
Wie zurzeit, so können
auch zukünftig die Mitgliedskommunen Vertreter/innen zu den EUREGIO-Gremien
entsenden. Dies können auf niederländischer Seite Mitglieder der Stadt- und
Gemeinderäte und der Colleges von Burgemeester & Wethouders sein, bzw. bei einer
neuen Mitgliedschaft von Waterschappen auch deren Vertreter des Algemeen und
des Dagelijks Bestuur, auf deutscher Seite Mitglieder der Stadt- und
Gemeinderäte, der Kreistage sowie Dienstkräfte der Mitgliedskommunen.
Die Entsendung erfolgt
gestaffelt nach ihrer Größe. Während bislang der Schlüssel für die Staffelung
die Anzahl Einwohner waren, wird sich zukünftig die Anzahl von Vertreter/innen
aus den geleisteten Beitragszahlungen ergeben. Diese leiten sich jedoch
wiederum aus der Einwohnerzahl ab. Der Vorteil des neuen Schlüssels zeigt sich
bei gleichzeitiger Mitgliedschaften von (Land-) Kreisen und ihren
kreisangehörigen Städten / Gemeinden an deutscher Seite bzw. bei einer neuen
Mitgliedschaft von Waterschappen auf niederländischer Seite (s. Punkt 8.). Durch
den Schlüssel der Beitragszahlungen kann jetzt auch in diesen Fällen
einheitlich die Entsendung geregelt werden.
In der Anlage III findet
sich für jede Mitgliedskommune die Vertretungen in den aktuellen und den
zukünftigen Gremien der EUREGIO. Dabei wird der EUREGIO-Vorstand nicht
aufgeführt, da sich diesbezüglich nichts ändert. Beim EUREGIO-Rat wird die
Anzahl Vertreter/innen um 2 Personen erhöht, damit die niederländischen
Gemeinden nur einen Sitz im EUREGIO-Rat durch den Beitritt der Waterschappen
abgeben müssen. Auch wenn die Formulierung der aktuellen und der zukünftigen
Satzung bei der Entsendung zum EUREGIO-Rat für die deutscher Seite abweicht, so
erhält keine Kommune, auch keine Stadt mit mehr als 40.000 Einwohner zukünftig
weniger Sitze im Rat. Hier wurde die neue Formulierung von der Bezirksregierung
Münster aufgrund der vorher fehlenden Eindeutigkeit gefordert.
Die wesentlichste
Veränderung bei der Gremienbesetzung ist, dass zukünftig in der
EUREGIO-Verbandsversammlung niederländische und deutsche Mitgliedskommunen
vertreten sein werden. Alle Vertreter/innen der EUREGIO-Verbandsversammlung
sind von dem Kommunen neu zu benennen. Sollen die aktuellen Mitglieder des
EUREGIO-Rates auch zukünftig im EUREGIO-Rat sitzen, dann müssen diese Mitglieder
auch als Vertreter/innen für die neue EUREGIO-Verbandsversammlung benannt
werden.
Im Vorstand und Rat der
EUREGIO wurde diskutiert, ob die EUREGIO-Verbandsversammlung nicht zu groß
würde. Regelungen in der Satzung, welche eine Größe der EUREGIO-Verbandsversammlung
von maximal 150 Personen sicherstellen und gleichzeitig organisatorisch gut
umsetzbar waren, konnten jedoch nicht gefunden werden. Einen erheblichen
Einfluss auf die Größe der EUREGIO-Verbandsversammlung hat die Verteilung der
Mitgliedschaft zwischen Kreisen und kreisangehörigen Städten und Gemeinden. In
der Anlage III wurden abgeleitet aus der aktuellen Situation für den Landkreis
Osnabrück dessen alleinige Mitgliedschaft angenommen, während bei den anderen
Kreisen sich (Land-) Kreise und kreisangehörigen Städte und Gemeinden die
Mitgliedschaft teilen. Dadurch ist die Größe von heutiger Mitgliederversammlung
und zukünftiger EUREGIO-Verbandsversammlung in etwa gleich und organisatorisch
ohne Probleme umsetzbar.
Seitens des Vorstandes
wurde auch die Frage gestellt, ob eine paritätische Besetzung der
EUREGIO-Verbandsversammlung mit Niederländern und Deutschen möglich ist.
Grundsätzlich ist dies zu bejahen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben muss die
Satzung allerdings eindeutig bestimmen, wie viele Vertreter/innen ein Mitglied
in die EUREGIO-Verbandsversammlung entsenden darf. Verbunden mit der
paritätischen Besetzung ergäbe sich daraus, dass bei sich ändernden
Bevölkerungszahlen und bei dem Austritt einer Mitgliedskommune aus dem Zweckverband
die Satzung angepasst werden müsste.
Dies wiederum würde die
Notwendigkeit von neuen Ratsbeschlüssen bei allen Mitgliedern nach sich ziehen,
was in der Praxis nicht umsetzbar erscheint. Außerdem würde bei einer
paritätischen Besetzung die EUREGIO-Verbandsversammlung deutlich mehr Personen
umfassen, was der zuvor erörterten Zielsetzung widerspräche.
6.
Inhaltliche,
rechtliche, finanzielle und steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwechsels
Unverändert wird die
EUREGIO auch nach der Änderung der Rechtsform die unter Punkt 1. genannten
Aufgaben für ihre Mitgliedskommunen übernehmen. Es kommen keine neuen Aufgaben,
sicher auch keine hoheitlichen Aufgaben hinzu, es werden aber auch keine
Aufgaben gestrichen.
Antrieb für den Wechsel
der Rechtsform sind rechtliche Aspekte. Der grenzüberschreitende Zweckverband
nach dem Vertrag von Anholt ist eine Rechtsform, die niederländisches wie
deutsches Recht berücksichtigt. Dadurch ist es den Mitgliedern aus beiden
Ländern möglich, formal-juristisch Mitglied bei der EUREGIO zu werden.
Entsprechend werden die Mitglieder beider Länder zukünftig gleiche Rechte und
Pflichten haben und in allen Gremien der EUREGIO vertreten sein. Mit dem
Wechsel der Rechtsform wird auch die Haftung der Geschäftsleitung eine Änderung
erfahren. Durch gesetzliche Regelungen und aufgrund der Satzung haftet beim
EUREGIO e.V. die Geschäftsleitung persönlich gegenüber dem Verein und gegenüber
Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässige oder vorsätzlich begangene
Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entsteht, beispielsweise
wenn eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird. Diese Haftung wird
bei einem grenzüberschreitenden Zweckverband auf rechtswidriges und grob
fahrlässiges Handeln beschränkt. Es ist rechtlich nicht möglich, dass der
grenzüberschreitende Zweckverband die Gesamtrechtsnachfolge für den EUREGIO
e.V. übernimmt. Deshalb müssen alle Verträge einzeln vom EUREGIO e.V. auf den
grenzüberschreitenden Zweckverband übertragen werden. Mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Regio Twente, die an die EUREGIO „detachiert“ sind, müssen
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EUREGIO e.V. entsprechend neue
Arbeitsverträge erhalten. Diese sollen jedoch inhaltlich unverändert zu den
jetzigen Verträgen sein.
In finanzieller Hinsicht
wird sich durch den Wechsel der Rechtsform wenig ändern. Insbesondere werden
sicherlich keine zusätzlichen Kapazitäten in Buchhaltung oder Verwaltung
aufgrund des Rechtsformwechsels aufgebaut werden. Zwar muss aufgrund der Aufsicht
durch eine deutsche Behörde von dem niederländischen auf ein deutsches
Rechnungswesen umgestellt werden. Allerdings ähneln sich beide Systeme
inzwischen deutlich mehr als früher. Wirkliche Abweichungen bestehen eigentlich
nur noch bei den Paragrafen mit Weerstandsvermogen, Bedrijfsvoering und
Verbonden Partijen, die im nordrhein-westfälischen „Neuen Kommunalen
Finanzmanagement“ nicht vorhanden sind.
Diese Paragrafen sollen
deshalb ergänzend im Haushalt und im Jahresabschluss der EUREGIO aufgenommen werden,
um so den Anforderungen der niederländischen Mitgliedskommunen gerecht zu
werden. Die Aufnahme dieser Paragrafen ist jedoch, ebenso wie die Pflicht, für
Haushalt und Jahresabschluss zukünftig von der Bezirksregierung Münster als
Aufsichtsbehörde die Genehmigung einzuholen, nur mit einem geringen
Mehraufwand verbunden. Da
das neue Buchhaltungssystem DATEV, anders als das derzeitige System, auch
Module für die Abrechnung von INTERREG-Projekten hat, welche die Arbeit der
Buchhaltung deutlich erleichtern, wird der Mehraufwand voraussichtlich sogar
überkompensiert.
Aus steuerlicher Sicht
wird der Rechtsformwechsel keine Änderung bewirken, weder im Hinblick auf eine
mögliche Einkommenssteuer noch bezüglich der Umsatzsteuer. Mit dem zuständigen
Finanzamt Münster besprochen ist der Übergang der Reserven des EUREGIO e.V. auf
den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO, so dass hier keine
Zahlungspflicht von Schenkungssteuer entsteht.
7.
Auflösung
des EUREGIO e.V.
Ein grenzüberschreitender
Zweckverband ist eine Rechtsform des öffentlichen Rechts. Ein „eingetragener
Verein“ ist eine Rechtsform des privaten Rechts. Dies führt dazu, dass der
grenzüberschreitende Zweckverband nicht alle Rechte und Pflichten vom EUREGIO
e.V. in einer juristischen Sekunde übernehmen kann. Vielmehr gilt es zunächst
entsprechend der Vorgaben der Satzung den neuen grenzüberschreitenden
Zweckverband aufzubauen, eine/n Vorsitzende/n und einen
EUREGIO-Verbandsvorstand zu wählen und eine Geschäftsleitung zu bestellen. Wie
unter Punkt 6. dargestellt, müssen anschließend alle Verträge vom EUREGIO e.V.
auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen werden. Dann kann
der EUREGIO e.V. aufgelöst und sein Vermögen auf den grenzüberschreitenden Zweckverband
EUREGIO übertragen werden.
8.
Aufnahme
neuer Mitglieder im Zuge des Rechtsformwechsels
Es werden derzeit erste
Gespräche geführt über eine mögliche Mitgliedschaft bei der EUREGIO sowohl mit
der Verwaltung des Landkreises Emsland als auch mit den Waterschappen Rijn en
Ijssel sowie Vechtstromen. Dazu im Folgenden einige Erläuterungen:
Die Gemeinden Emsbüren,
Salzbergen und Spelle, die zum Landkreis Emsland gehören, sind seit Jahren
Mitglied des EUREGIO e.V. Sie zahlen allerdings nur die Hälfte des normalen
Mitgliedsbeitrages. Unter anderem wurde dies seinerzeit damit begründet, dass
nur die Kommune, nicht jedoch der Landkreis Emsland Mitglied bei der EUREGIO
ist. In der Zusammenarbeit mit den drei Kommunen zeigt sich, dass Themen
unserer EUREGIO wie die Entwicklung des Verkehrskorridors Amsterdam-Berlin oder
die Stärkung des
grenzüberschreitenden
Arbeitsmarktes für die Bürgerinnen und Bürger der drei Kommunen erhebliche
Bedeutung haben. Diese Themen werden jedoch nicht von den Kommunen selbst, sondern
vom Landkreis Emsland für seine drei Mitgliedkommunen bearbeitet.
Um auch hier die
Zusammenarbeit ausbauen zu können, erscheint eine Mitgliedschaft des
Landkreises Emsland bei der EUREGIO bezogen auf das Teilgebiet der drei
Kommunen wünschenswert. Ein geeigneter Zeitpunkt für die Aufnahme wäre die
Gründung des neuen grenzüberschreitenden Zweckverbandes.
Waterschappen sind in den
Niederlanden regionale, öffentliche Verwaltungen für die Wasserwirtschaft, die
ein eigenes Steueraufkommen und einen eigenen Rat haben. Ein wesentlicher Teil
der Aufgaben von Waterschappen liegt an deutscher Seite bei den (Land-)
Kreisen. Seit dem 01.01.2014 ist bei der EUREGIO-Geschäftsstelle das
Koordinierungsbüro der Grenzüberschreitenden Plattform für Wasserwirtschaft angesiedelt.
Darin arbeiten die zwei Waterschappen Rijn en Ijssel sowie Vechtstromen und die
(Land-) Kreise Grafschaft Bentheim sowie Borken zusammen. In den Monaten der
engeren Zusammenarbeit hat sich gezeigt, dass es zwischen den Waterschappen und
der EUREGIO bzw. ihren Mitgliedskommunen vielfältige Verbindungen gibt. Es
erscheint von beiden
Seiten wünschenswert,
dass diese Verbindungen durch eine Mitgliedschaft nachhaltig gestärkt und
ausgebaut werden. Um eine Mitgliedschaft einer Waterschap im neuen grenzüberschreitenden
Zweckverband zu ermöglichen, wurde die Satzung entsprechend ergänzt.
9.
Harmonisierung
Mitgliedsbeiträge
Die niederländischen
Mitglieder der EUREGIO haben in den vergangenen Jahren mehrfach schriftlich und
in persönlichen Gesprächen die Angleichung der niederländischen (0,35
€/Einwohner und Jahr) und deutschen (0,25 €/Einwohner und Jahr)
Mitgliedsbeiträge eingefordert und auch eine eigenständige Beitragsreduzierung
auf niederländischer Seite angekündigt. In ihren Antworten wies die EUREGIO-Geschäftsstelle
auf die anstehenden Veränderungen von Arbeitskreisen / Ausschüssen sowie der
Rechtsform hin und bat um einen zeitlichen Aufschub der Senkung bzw.
Harmonisierung.
Der Unterschied in den
Mitgliedsbeiträgen entstand in den 80iger Jahren. Begründet wurde er unter
anderem durch abweichende Beiträge zu dem ersten grenzüberschreitenden
Aktionsprogramm sowie für die Mozer-Kommission und zur Finanzierung des neuen
Gebäudes der Geschäftsstelle in Gronau/Enschede. Nach den vorliegenden
Unterlagen liegen inzwischen keine wesentlichen Gründe mehr vor, auch zukünftig
auf niederländischer und deutscher Seite unterschiedliche Mitgliedsbeiträge zu
erheben. Entsprechend haben Vorstand und Rat der EUREGIO den Vorschlag der
Geschäftsleitung zur Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge im Zuge des
Rechtsformwechsels mitgetragen.
Im EUREGIO-Gebiet wohnen
auf niederländischer Seite 1.038.324 Einwohner und auf deutscher Seite
2.252.609 Einwohner (Stand 31.06.2013, Berücksichtigung Zensus 2011, CBS,
IT.NRW, Landesamt für Statistik Niedersachsen). Um gleichbleibende Einnahmen
verglichen mit den aktuellen Beitragssätzen zu erreichen, müsste der
Mitgliedsbeitrag einheitlich auf 0,2798 € / Einwohner und Jahr festgelegt
werden.
10.
Erhöhung
Mitgliedsbeiträge
Die EUREGIO hat im Jahr
2004 ihre Mitgliedsbeiträge von 0,40 € (Niederländer) bzw. 0,28 € (Deutsche)
pro Einwohner und Jahr auf 0,35 (Niederländer) bzw. 0,25 € (Deutsche) pro
Einwohner und Jahr gesenkt. Seitdem wurden die Mitgliedsbeiträge trotz
gestiegener Personal- und allgemeiner Kosten und abnehmender Bevölkerungszahlen
konstant gehalten. Die reale Senkung ihrer Einnahmen hat die EUREGIO
ausgeglichen durch
a) verstärkte Umsetzung von Aufgaben im
Rahmen von Projekten, welche eine zumindest teilweise Refinanzierung durch
öffentliche Fördermittel erlauben,
b) interne organisatorische Veränderungen,
c) seit 2010 Einsatz von Rücklagen, welche
aufgrund einmaliger Zahlungen aus INTERREG II Programm, die im Jahr 2008
geflossen und im Jahr 2009 in die Rücklagen eingebucht wurden, angestiegen
waren.
Vorstand und Rat der
EUREGIO haben im Jahr 2008 festgelegt, den vergleichsweise hohen
Rücklagenbestand bis zum Ablauf der laufenden Strukturfondperiode (Ende 2015)
planmäßig durch Entnahme des jährlichen strukturellen Defizits zu verringern.
Der Mindestbestand wurde in 2014 auf 750.000 € festgeschrieben. Dieser Betrag
wurde bestimmt, um mögliche finanzielle Risiken abzusichern und die bei der
Durchführung von INTERREG-Projekten notwendige höhere Liquidität zu wahren.
(Kommentar:
Parallel zum Wechsel in der Geschäftsleitung wurde deutlich, dass die
verstärkte Umsetzung von Aufgaben im Rahmen von Förderprojekten eine höhere
Abhängigkeit von den Förderphasen und damit verbunden folgendes Risiko im
Personalwesen verursacht: Mit einer größeren Zahl an Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern wurden in den zurückliegenden Jahren feste Arbeitsverträge
geschlossen. Inzwischen arbeiten diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Rahmen von befristeten Projekten. Zum Ende einer Förderphase laufen alle
Projekte aus. Mit Start einer neuen Förderphase ist noch undeutlich, ob und in
welchem Umfang die EUREGIO-Geschäftsstelle in Projekten beteiligt ist. Die
Geschäftsleitung ergreift jede Möglichkeit, die Gestaltung der Arbeitsverträge
auf die geänderte Aufgabenstruktur anzupassen. Für den Fall notwendiger
Kündigungen müssen jedoch entsprechende Kosten kalkuliert und diese müssen in
der Ermittlung der notwendiger Mindestrücklagenhöhen berücksichtigt werden.)
Im Hinblick auf die real
zurückgehenden Einnahmen der EUREGIO und den Erhalt einer ausreichenden
Mindestrücklagenhöhe hat die EUREGIO-Geschäftsstelle im vergangenen Jahr
folgende Maßnahmen zur langfristigen Kosteneinsparung gestartet:
- Fokussierung
auf ihre Kernaufgaben und Stärkung der Aktivitäten in diesen Bereichen
- Verbesserung
der Effizienz der Gesamtorganisation
- Umsetzung
ein Maßnahmen zur Kosteneinsparung
Dadurch konnte ein
Jahresabschluss 2013 mit einem Defizit von nur 40.744 € statt der geplanten
125.558 € erreicht werden. In 2014 wird ein vergleichbares Defizit erwartet.
Während noch zwei Jahre zuvor für 2015 ein Defizit von 213.215 € kalkuliert
war, geht die Geschäftsstelle jetzt von einem Defizit von 50.704 € aus.
Dem Ausgleich von
geringeren Beitragseinnahmen durch Kosteneinsparungen sind allerdings Grenzen
gesetzt. Die Kosten für die Gebäude sind nur mittelfristig änderbar und eine
zumindest teilweise Refinanzierung von Personalkosten von fest angestellten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nur durch deren Einsatz in Projekten
möglich. Dies geht zum einen zeitlich zu Lasten von allgemeinen Aufgaben, wie
der unmittelbaren Arbeit für die Gremien und Mitglieder. Zum anderen laufen
durch das Ende der Förderphase in 2015 alle Projekte aus und es ist noch
undeutlich, ob und in welchem Umfang die EUREGIO-Geschäftsstelle in neue
Projekte einbezogen ist.
Um die finanzielle
Mindestreserve sicherzustellen und alljährlich auch in den kommenden Jahren
einen ausgeglichenen Haushalt vorzuweisen, benötigt die EUREGIO – bei allen
Sparmaßnahmen – etwas höhere Beitragseinnahmen als sie derzeit hat. Mit der
Änderung der Rechtsform und der Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge wird
deshalb auch eine einmalige Erhöhung des Beitragssatzes angestrebt. Notwendig
ist ein Plus an Beitragseinnahmen von ca. 50.000 € jährlich. Durch die Aufnahme
neuer Mitglieder kann die Beitragsanhebung von 0,01 € auf 0,29 € pro Einwohner
und Jahr beschränkt werden.
Zu erwähnen ist an dieser
Stelle, dass die Einführung einer Wertsicherungsklausel bei den Beiträgen, wie
es in den Niederlanden üblich ist, aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben auf
deutscher Seite nicht umzusetzen wäre. Ferner wird darauf hingewiesen, dass
durch die in der Satzung vorgesehene unmittelbare Mitgliedschaft aller
niederländischen Städte und Gemeinden die Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht
mehr über die Regio Achterhoek und die Regio Twente erfolgen wird.
11.
Zeitplan
für den Übergang alter zur neuen Rechtsform und zur Harmonisierung der
Mitgliedsbeiträge
Folgender zeitlicher
Ablauf für den Übergang zu der neuen Rechtsform ist geplant:
2014
Sep-Okt Information an alle
Verwaltungen der Mitgliedskommunen über den Wechsel der Rechtsform und die
Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge mit der Bitte um Stellungnahme
2014
Okt-Nov Diskussion der Rückmeldungen
aus den Mitgliedskommunen im EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat
2015
Jan Information der
EUREGIO-Mitgliederversammlung über Änderung Rechtsform und Harmonisierung
Mitgliedsbeiträge
2015
Feb-Mär EUREGIO-Vorstand und
EUREGIO-Rat beschließen, den Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen die
neue Satzung und die Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge für deren
Beschlussfassung vorzulegen
2015
Apr-Aug Beschlussfassungen in den
Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen
2015
Okt-Nov Beschlussfassungen im
EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat
2016
Jan Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V.
2016
Jan Entstehung des
grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO
2016
Jan Erste
EUREGIO-Verbandsversammlung mit Wahl der/s Vorsitzende/n der
Verbandsversammlung und ihren Stellvertretern,
außerordentliche Sitzung der EUREGIO-Rates mit Wahl für die Besetzung des
EUREGIO-Verbandsvorstandes
2016
Feb Erste Sitzung des
EUREGIO-Verbandsvorstandes mit Wahl einer/s Stellvertreter/in und Beschluss zur
Geschäftsleitung
2016
Mar Sitzung EUREGIO-Rat mit
Bestellung Geschäftsleitung
2016
Mar-Jun Überführung der Verträge vom
EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO
2016
Jul-Dez Auflösung des EUREGIO e.V.
und Übertragung seines Vermögens auf den grenzüberschreitenden Zweckverband
I.A.
Hubertus Messing Gerd
Mollenhauer
Fachbereichsleiter Allgemeiner
Vertreter
Anlagen:
Anlage I: Entwurf der neuen Satzung
Anlage II: Erläuterung zur neuen Satzung
Anlage III: Übersicht über die Änderungen bei den Mitgliedsbeiträgen sowie den
Vertretungen der Mitgliedskommunen in den Gremien der EUREGIO