Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse, Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck
Vorlage
AB/0173/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1. Die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse wird in der anliegenden Fassung beschlossen.

2. Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck wird in der anliegenden Fassung beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Gegen die Stadt Billerbeck sind 4 Klageverfahren beim Verwaltgungsgericht Münster im Zusammenhang mit dem Grundstücksanschlussersatz anhängig. Im Rahmen dieser Verfahren wurde seitens der gegnerischen Seite aufgezeigt, dass die Formuierungen zum Grundstücksanschlussersatz, hier insbesondere in § 21 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (BGS) missverständlich sind.

 

Die Betriebsleitung hat daraufhin die Kommunalagentur NRW beauftragt, sowohl die einschlägige Satzung als auch die Abwasserbeseitigungssatzung auf ihre rechtlich und formelle Zulässigkeit zu prüfen.

 

Im Ergebnis wird seitens der Kommunalagentur NRW empfohlen, die Satzungen entsprechend des anliegenden Satzungsentwurfes zu ändern. Die jeweiligen Änderungen sind gelb markiert und beschränken sich auf die Regelungen zum Kostenersatz, auf redaktionelle Änderungen oder sind Anpassungen an gerade erlassende Verordnungen wie z.B. die Mess- und Eichverordnung der EU (§ 4 Abs. 5 Nr. 2).

 

Hinsichtlich der Anpassungen zu § 21 der BGS erfolgen ausführliche Erläuterungen im angefügten Kurzbericht der Kommunalagentur NRW.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der Formulierungen des § 21 BGS der Kostenersatz für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer Anschlussleitung nach Einheitssätzen zu erfolgen hat, jedoch nur Einheitssätze für die erstmalige Herstellung festgesetzt werden. Weiter führt der § 21 Abs. 2 aus, dass der Aufwand für die Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitung in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen ist. Die Satzung formuliert somit, dass für Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Anschlussleitungen einerseits feste Einheitssätze gelten sollen, aber andererseits nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen ist. Dies ist ein Widerspruch, der nicht aufzulösen ist.

 

Aufgrund der alten Satzungsbestimmungen und auf der Grundlage der Diskussionen im Betriebsausschuss und im Rat war gewollt, dass bei Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen die Kosten nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen sind. Dies ist auch im jetzt vorliegenden Satzungsentwurf so enthalten.

 

Mit der Heilung der Satzungsbestimmungen zum § 21 BGS und der teilweisen Rückwirkung dieser Satzungsbestimmung aufgrund der Unwirksamkeit und Nichtigkeit der jetzt vorliegenden Satzungsbestimmungen kann dem Willen des Rates der Stadt Billerbeck entsprochen werden und die ungleichmäßige Behandlung in dieser Frage verhindert werden.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungssatzung und auch die Beitrags- und Gebührensatzung eng miteinander verzahnt sind und von einander abhängig sind, erfolgen auch entsprechende Anpassungen der Abwasserbeseitigungssatzung. Frau Beckmann als Juristin der Kommunalagentur NRW steht für Rückfragen in der Sitzung zur Verfügung.

 

 

 

Rainer Hein                                                    Marion Dirks

Betriebsleiter                                                 Bürgermeisterin