Betreff
Einführung einer Duotonne
Vorlage
FBF/0276/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                

 

Keiner

 

Die Vorlage dient der Information.


Sachverhalt:

 

In der o.g. Sitzung wurde von Herrn Dr. Meyring nach einer Möglichkeit zur weiteren Nutzung der Papiertonne o.ä. zur Sammlung von Kunststoffen nachgefragt.

 

Hierzu haben sich die Berichterstatter der CDU/CSU- und SPD-Bundestagsfraktion und das Bundesumweltministerium zwischenzeitlich auf Eckpunkte für ein modernes Wertstoffgesetz verständigt, auf dessen Grundlage in den nächsten Monaten ein Referentenentwurf erarbeitet werden soll. Die Eckpunkte belassen es bei einer Verantwortung der Systembetreiber für die Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen und Produkte.

Die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber wird auf stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbunden ausgeweitet.

 

In welcher Form das Wertstoffgesetz letztendlich verabschiedet wird, bleibt daher offen.

 

Die Stadt Billerbeck als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kommt jedoch heute bereits der separaten Sammlung von gemischten Hartkunststoffen aus Haushalt und Garten nach. Hierzu wurde auf dem gemeinsam betriebenen Wertstoffhof eine Mulde nur für die Sammlung und Wiederverwertung von Kunststoffen aufgestellt.

 

 

Nach der ersten Abfuhr der Duotonne (Altpapier/Altkleider) bei den beteiligten Kommunen im Kreis Coesfeld lagen die Systemkosten (Abfuhren, Umladung der Sammelmengen, Erstellung der Flyer, Beschaffung der Sammelsäcke und Entsorgung der Sortierreste) um ein vielfaches höher als die Erlöse. Zwei der Modellkommunen wünschen bereits jetzt keine zweite Abfuhr mehr. Insofern zeichnet sich ab, dass als Ergebnis des Versuches von einer kreisweiten Einführung des Modells als Dauerlösung abgesehen wird.

 

 

i. A.

 

 

 

 

Marion Lammers                                          Marion Dirks

Fachbereichsleiterin                                   Bürgermeisterin


Bezug:      Sitzung des Ausschusses für Umwelt-, Denkmal- und

                   Feuerwehrangelegenheiten vom 26.02.2015, TOP 7.1 ö. S.