hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Gem.
§ 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 12. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet
Ia Südteil“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
3. Der
Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§
7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1
Abs. 7 BauGB die 12. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet Ia Südteil“ als Satzung.
4. Gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 12. Änderung des
Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet Ia Südteil“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen
sind:
• Das
Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414)
in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW
S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der
Beschlüsse in der o. g. Sitzung wurde die Offenlage vom 22. Juni 2015 bis zum 21. Juli 2015 (einschließlich)
durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher
Belange statt.
Weder von
öffentlicher, noch von privater Seite sind Anregungen oder Bedenken vorgetragen
worden. Es sind jedoch Stellungnahmen mit Hinweisen eingegangen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen weist
darauf hin, dass die Bebauungsplanänderung den mittelalterlichen Ortskern von
Billerbeck betrifft, der sich auf dem Grund zweier Höfe, des bischöflichen
Amtshofes und des domkapitularischen Hofes Deckening, zwischen der Pfarrkriche
St. Johannes und der Ludgerikapelle entwickelt hat. 1302 erhielt Billerbeck
stadtähnliche Rechte, die 1435 erweitert wurden, und wurde mit einer
Wall-Graben-Befestigung umschlossen. Längs der Langen Straße, der Münsterstraße
sowie der Kurzen Straße und ihrer Verlängerung, der Schmiedestraße, entstand
eine dichte Bürgerhausbebauung, die sich auch im Bereich der Planänderung auf
dem ältesten maßstäblichen Grundriss, der Urkatasterkarte von 1821/23,
nachweisen lässt.
Da es sich um
einen Anbau an die bereits vorhandene und zur Kurzen Straße ausgerichtete
Bebauung handele, sei mit den Überresten von Nebengebäuden zu rechnen.
Weiterhin dürfe der Anbau den frühneuzeitlichen Standort des Hofes Deckening
tangieren, ein Umstand, der ebenfalls Befunde und Funde seit dem 16.
Jahrhundert möglich sein lässt.
Um Aufschluss zu
erhalten über die rückwärtige Bebauung des Grundstückes sowie über die
Überreste des Hofes Deckening werde gebeten, bei Bodeneingriffen das Referat
Mittelalter- und Neuzeitarchäologie zwei Wochen vor Baubeginn zu
benachrichtigen, damit eine baubegleitende Untersuchung eingeplant werden
könne.
Der Kreis Coesfeld nimmt wie folgt
Stellung:
Die Erhöhung der
Verkaufsfläche und die Orientierung zum Lebensmittelvollsortimenter führen zu
einer Erhöhung der Fahrzeugwechselraten auf den Parkplätzen. Der Planungsinhalt
der vorliegenden Bebauungsplanänderung lasse aus den Belangen des Immissionsschutzes eine
planungsrechtliche Umsetzbarkeit erkennen. Es werde jedoch schon jetzt darauf
hingewiesen, dass die Einhaltung der Lärmimmissionswerte gemäß TA Lärm an den
nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen durch eine lärmtechnische Berechnung
auf der Grundlage der konkreten Vorhabenplanung nachzuweisen sei.
Unter Abwägung
aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 12. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet
Ia Südteil“ als Satzung zu beschließen.
Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf
hin, dass sich angrenzend zu der markierten Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung das ehemalige Betriebsgelände der Fa. Suwelack
(Altlastenkennung: 175-Bi13) befände. In den Jahren 1992/1993 sei auf dem
Gelände eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt worden. Aufgrund der
Analyseergebnisse wäre in Anlehnung an die seinerzeit beabsichtigte Nutzung des
Plangebietes PAK belastetes Material ausgekoffert und Verunreinigungen mit
Kohlenwasserstoffen gesichert worden.
Da nunmehr
angrenzend zur Altlastenfläche Abbrucharbeiten durchgeführt werden sollen und
nicht auszuschließen sei, dass kleinräumig nicht bekannte Boden und/oder
Grundwasserverunreinigungen angetroffen werden, wird gebeten, die Untere Bodenschutzbehörde beim
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird verwaltungsseitig
vorgeschlagen, die 12. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet Ia
Südteil“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke gez.
Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin