hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
1.
Den
Anregungen der Telekom und des Kreises Coesfeld wird, wie im Sachverhalt
beschrieben, gefolgt.
2.
Nach
Genehmigung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB aus ihm entwickelt sein.
3.
Der Rat
der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7
und 41 GO NRW den Bebauungsplan „Austenkamp” als Satzung. Diese besteht aus der
Planzeichnung sowie der Begründung mit den Anhängen.
4.
Gemäß §
10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung
ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan „Austenkamp“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen
sind:
·
Das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der
zurzeit geltenden Fassung
·
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV
NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Im Rahmen des Planverfahrens fand die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 16. Juli 2015 bis zum 17. August 2015 (einschließlich) statt. Zudem wurde die Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbarkommunen durchgeführt.
Von privater Seite sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von öffentlicher Seite sind die nachfolgenden Stellungnahmen eingegangen.
Die Deutsche Telekom Technik GmbH führt aus, dass sich am östlichen Randbereich des Plangebietes Telekommunikationslinien der Telekom befänden und geht davon aus, dass diese verbleiben können. Sie verweist auf ihre Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, der damaligen Anregung zu folgen und die Frage der Verlegung der Leitung im Rahmen der Ausbauplanung zu klären. Die Leitung verhindert zunächst einmal nicht die Bebauung der Grundstücke.
Der Kreis Coesfeld nimmt wie folgt Stellung:
Die Bauaufsicht erhebt keine Bedenken, weist jedoch darauf hin, dass die gestalterische Festsetzung Nr. 1 missverstanden werden könnte. Sie regt an, zur Klarstellung statt „Dachausbauten und Dachgauben zur Erweiterung des Spitzbodens sind unzulässig“, „Dachaufbauten“ zu schreiben.
Dieser Anregung soll gefolgt werden.
Aus Sicht der Wasserwirtschaft werden keine Bedenken erhoben. Die vom Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „Obere Berkel“ und Landesbetrieb Straßen jeweils mit Schreiben vom 02.04.2015 veranlassten Maßnahmen, um den Einfluss von ausuferndem Wasser aus den oberhalb des Baugebietes befindlichen Wasserläufen auf das dem Baugebiet Austenkamp zufließende wild abfließende Oberflächenwasser zu minimieren, werden für ausreichend erachtet.
Es wird angeregt, die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 9.10 des Bebauungsplanes in wiederkehrenden Zeitabständen durch die Stadt Billerbeck auf deren Einhaltung zu überwachen und Aufzeichnungen hierüber anzufertigen.
Hierzu ist auszuführen, dass es sich um die Festsetzung bezüglich der Sicherstellung des Ablaufes von wild abfließendem Wasser handelt. Auch verwaltungsseitig wird neben einer umfassenden Information der Bauherren (die Altanlieger wurden schon informiert) auch die Notwendigkeit gesehen, die Umsetzung zu kontrollieren. Insbesondere, da die Bauvorhaben in der Regel im Freistellungsverfahren errichtet werden und keine Abnahme stattfindet. Es wird daher vorgeschlagen, der Anregung zu folgen.
Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Entwässerungsplanung mit dem Aufgabenbereich Kommunale Abwasserbeseitigung abzustimmen sei. Eine Stellungnahme könne erst nach Vorlage eines Entwässerungsentwurfes abgegeben werden, der im Rahmen der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren gemäß §§ 58 (1) Landeswassergesetz und § 8 Wasserhaushaltsgesetz eingereicht werden solle.
Die genannten, für Neubaugebiete üblichen Verfahren werden erst im Nachgang zum Bebauungsplan im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung erfolgen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Die Brandschutzdienststelle erklärt:
Erschließungsstraßen seien so
zu planen, dass sie für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes
mit einer Achslast von mind. 10 t befahrbar sind. Werden Stichstraßen geplant,
die länger als 50,00 m sind, so sind am Ende der Stichstraßen ausreichend groß
dimensionierte Wendemöglichkeiten für die Einsatzfahrzeuge herzustellen.
Würden
verkehrsberuhigte Maßnahmen vorgesehen oder Zufahrten für den allgemeinen Fahrzeugverkehr durch Sperrpfosten o. ä.
gesichert, so seien sie so zu planen, dass der Einsatz von Fahrzeugen
der Feuerwehr und des Rettungsdienstes nicht eingeschränkt oder behindert werde.
Zur
Sicherstellung der Löschwasserversorgung sei gem. DVGW-Regelwerk „Arbeitsblatt
W 405“ Abschnitt 5 i.V.m. Tabelle 1 des z.g. Arbeitsblattes für reine (WR),
allgemeine (WA) und besondere (WB) Wohngebiete mit £ 3
Vollgeschosse und einer mittleren Gefahr der Brandausbreitung eine
Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich. Die
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Löschwasserversorgung ist gemäß § 1 FSHG Aufgabe der Gemeinde. Die zur
Löschwasserentnahme erforderlichen Hydranten seien gem. DVGW-Regelwerk
„Arbeitsblatt W 331“ anzuordnen.
Sofern Gebäude
mit Aufenthaltsräumen entstünden, deren Fußboden mehr als 7,00 m über der
angrenzenden Geländeoberfläche lägen bzw. dessen zum Anleitern der Feuerwehr
erforderliche Brüstungen mehr als 8,00 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche lägen, sei der zweite Rettungsweg gem. § 17 (3) BauO NRW baulich
sicherzustellen, da die Stadt Billerbeck nicht über ein Hubrettungsgerät (z. B.
Kraftfahrdrehleiter) verfüge.
Verwaltungsseitig ist auszuführen, dass der erste Punkt bzgl.
der Wendemöglichkeit im Bebauungsplan berücksichtigt wurde. Die weiteren Punkte
werden in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsebenen
berücksichtigt.
Weitere
Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Die Flächennutzungsplanänderung liegt der Bezirksregierung zur Genehmigung
vor und wird zurzeit geprüft. Nach Genehmigung kann auch der Bebauungsplan
rechtskräftig werden.
Verwaltungsseitig wird unter
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander
vorgeschlagen, den Bebauungsplan „Austenkamp“ als Satzung zu beschließen. Die
in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen sind in den unter Bezug genannten Sitzungen und
den Niederschriften nachzulesen und werden zum Bestandteil dieser Abwägung
gemacht.
i. A. i. A.
Michaela Besecke gez. Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin