hier: Entwicklung der Ergebnisrechnung sowie der Investitionen im Vergleich zur Planung
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
a)
Der
Finanzzwischenbericht 2015 wird zur Kenntnis genommen.
b)
Die
Zustimmung zu den überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen von bis zu 134.000
€ für die Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden im Produkt 01120 wird
erteilt. Die Deckung ergibt sich insgesamt aus den Veränderungen im Produkt
09010 und 15050.
c)
Die
Zustimmung zu den überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis zu 120.000 €
für die laufenden Leistungen Transferaufwendungen im Produkt 05037 wird
erteilt. Die Deckung ergibt sich aus Mehreinnahmen/Mehreinzahlungen im Produkt
16010, Gewerbesteuer.
d)
Die
Zustimmung zu den außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis zu 20.000 €
für soziale Betreuung im Produkt 05037 wird erteilt. Die Deckung erfolgt aus
Mehreinnahmen/Mehreinzahlungen im Produkt 16010, Gewerbesteuer.
Sachverhalt:
Zur ersten
Haupt- und Finanzausschuss-Sitzung nach den Sommerferien soll durch den
Finanzzwischenbericht über den Stand der Ausführung des Haushaltes 2015
informiert werden. Insbesondere wird hierbei auf die Entwicklung der
Ergebnisrechnung im Produkt 16010 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ eingegangen.
Gegenüber der
Verplanung sind zwar einige Änderungen eingetreten, aus denen sich
überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, sowie außerplanmäßige
Aufwendungen/Auszahlungen ergeben. Es wird jedoch nach dem jetzigen Stand mit
einem leicht positiven Ergebnis gegenüber der Verplanung von ./. 366.600,00 €
gerechnet.
Die vom Rat
beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzliche bindende Wirkung und dürfen
nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen
Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:
a.
Zum
einen die Deckungsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW
in Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr
2015.
b.
Sowie
die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt
Billerbeck für das Jahr 2015. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese
Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des
Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Begriff auf
die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass
eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung
eines Betrages ab 15.000 € je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen Produkte
der Fall. Die Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder durch
Minderaufwendungen/Mindereinzahlungen gewährleistet sein. Im Rahmen des
Finanzzwischenberichtes wird auf die einzelnen über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen näher eingegangen.
Bei den
Investitionen sind nach dem heutigen Stand voraussichtlich keine wesentlichen
Änderungen zu erwarten.
Erfreulich
ist, dass die im Etat 2015 vorgesehenen Steuereinnahmen voraussichtlich
übertroffen werden könnten.
Weiterhin hat
der Innenminister des Landes NRW inzwischen die Eckpunkte zum
Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 (GFG 2016) bekanntgegeben. Zwischenzeitlich
wurde auch eine erste Arbeitskreisrechnung auf der Basis der von der
Landesregierung beschlossenen Eckpunkte zum GFG 2016 vorgelegt. Für die
Ermittlung der Schlüsselzuweisung im GFG wurden folgenden Basisdaten angesetzt:
Ø
Die
Einwohner einer jeden Kreisangehörigen Gemeinde und kreisfreien Stadt werden
bei der Ermittlung des Bedarfs der jeweiligen Gemeinde gewichtet. Diese Gewichtung
erfolgt anhand der Hauptansatzstaffel, in der der Prozentsatz der Gewichtung
nach Ortsgröße gestaffelt ist. Diese Hauptansatzstaffel wurde im Vergleich zum
GFG 2015 etwas abgeflacht.
Ø
Beim
Demografiefaktor wurde der relevante Einwohnerwert aus dem Mittelwert der
Ergebnisse von drei Jahresstatistiken zugrunde gelegt. Der durchschnittliche
Einwohnerwert wird im GFG 2016 erstmals nur aus den fortgeschriebenen
Zensusdaten ermittelt (Stichtage 31.12.2012 bis 31.12.2014), um so stufenweise
eine vollständige Umsetzung der letzten Volkszählung herbeizuführen.
Ø
Die
Gemeinden und Städte erhalten weiterhin über das GFG vier Siebtel des
Aufkommens an der Grunderwerbssteuer; die Erhöhung der Grunderwerbssteuer von
5% auf 6,5% soll zur Ausfinanzierung des Stärkungspaktes (2. Stufe) genutzt
werden.
Ø
Weiterhin
wird nach Halbtags- und Ganztagsschülern gewichtet. Die Halbtagsschüler werden
mit 0,85 (wie im GFG 2015), die Ganztagsschüler mit 2,15 (GFG 2015 mit 2,23)
gewichtet.
Ø
Der
Gewichtungswert des Indikators auf der Basis der vom FiFo-Gutachten empfohlenen
veränderten Berechnungs- und Aktualisierungsmethodik wird bei 0,52
Normeinwohner je sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort
liegen (bisher 0,48 Normeinwohner) Die Zahl der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten ist Indikator dafür, inwieweit die Gemeinde durch Einpendler aus
dem Umland zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Ø
Der
Soziallastenansatz steigt von 15,76 auf 17,63.
Ø
Der Gewichtungsfaktor
für den Flächenansatz liegt im GFG 2016 bei 0,18 (wie im GFG 2015).
Ø
Die
Ermittlung der fiktiven Hebesätze aus einem um 5% reduzierten gewogenen
Landesdurchschnitt der tatsächlichen Hebesätze wird beibehalten und in
Anpassung an die „pooled-OLS-Methodik“ für die Bedarfsermittlung der gewogene
Landesdurchschnitt aus einer entsprechenden mehrjährigen Berücksichtigung der
tatsächlichen Hebesätze bzw. Steuereinnahmen der Jahre 2009-2012 ermittelt.
Hieraus ergeben sich folgende fiktive Hebesätze:
Grundsteuer A: 217, bisher 213
Grundsteuer B: 429, bisher 423
Gewerbesteuer: 417, bisher 415.
Die
voraussichtlich zu erwartende allgemeine Investitionspauschale, sowie die
Schul- und Sportpauschale, die finanzkraftunabhängig zugewiesen werden, liegen
im Rahmen der Planwerte für 2016.
Die Stadt
Billerbeck erhält, wie auch in den beiden Vorjahren, keine Schlüsselzuweisung,
da ihre Steuerkraft höher als ihr Bedarf ist. Sie ist als einzige Gemeinde im
Kreis Coesfeld abundant und wird 2016 zur Zahlung der Solidaritätsumlage
herangezogen.
Die
Steuerkraft der Stadt Billerbeck hat sich für die Referenzperiode
1.7.2014-30.6.2015 gegenüber der ursprünglichen Verplanung deutlich
verbessert. Auf die Auswirkungen der
Steuerkraft für den Haushalt 2016 wird im Rahmen des Zwischenberichtes
eingegangen.
I. A.
Marion Lammers Marion
Dirks
Kämmerin Bürgermeisterin
Anlagen:
1) Entwicklung der
Erträge im Produkt 16010 „Allgemeine Finanzwirtschaft“
2) Entwicklung der
Aufwendungen im Produkt 16010 „Allgemeine Finanzwirtschaft“
3) Wesentliche
Veränderungen im Budget 50 -Soziales-
und Budget 60 -Planen und
Bauen-