Betreff
Finanzzwischenbericht 2015;
hier: Entwicklung der Ergebnisrechnung sowie der Investitionen im Vergleich zur Planung
Vorlage
FBF/0281/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

 

a)     Der Finanzzwischenbericht 2015 wird zur Kenntnis genommen.

b)     Die Zustimmung zu den überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen von bis zu 134.000 € für die Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden im Produkt 01120 wird erteilt. Die Deckung ergibt sich insgesamt aus den Veränderungen im Produkt 09010 und 15050.

c)     Die Zustimmung zu den überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis zu 120.000 € für die laufenden Leistungen Transferaufwendungen im Produkt 05037 wird erteilt. Die Deckung ergibt sich aus Mehreinnahmen/Mehreinzahlungen im Produkt 16010, Gewerbesteuer.

d)     Die Zustimmung zu den außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis zu 20.000 € für soziale Betreuung im Produkt 05037 wird erteilt. Die Deckung erfolgt aus Mehreinnahmen/Mehreinzahlungen im Produkt 16010, Gewerbesteuer.

 


Sachverhalt:

 

Zur ersten Haupt- und Finanzausschuss-Sitzung nach den Sommerferien soll durch den Finanzzwischenbericht über den Stand der Ausführung des Haushaltes 2015 informiert werden. Insbesondere wird hierbei auf die Entwicklung der Ergebnisrechnung im Produkt 16010 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ eingegangen.

 

Gegenüber der Verplanung sind zwar einige Änderungen eingetreten, aus denen sich überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, sowie außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen ergeben. Es wird jedoch nach dem jetzigen Stand mit einem leicht positiven Ergebnis gegenüber der Verplanung von ./. 366.600,00 € gerechnet.

 

Die vom Rat beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzliche bindende Wirkung und dürfen nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:

 

a.    Zum einen die Deckungsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2015.

b.    Sowie die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2015. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Begriff auf die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung eines Betrages ab 15.000 € je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen Produkte der Fall. Die Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder durch Minderaufwendungen/Mindereinzahlungen gewährleistet sein. Im Rahmen des Finanzzwischenberichtes wird auf die einzelnen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen näher eingegangen. 

 

Bei den Investitionen sind nach dem heutigen Stand voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen zu erwarten.

 

Erfreulich ist, dass die im Etat 2015 vorgesehenen Steuereinnahmen voraussichtlich übertroffen werden könnten.

 

 

Weiterhin hat der Innenminister des Landes NRW inzwischen die Eckpunkte zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 (GFG 2016) bekanntgegeben. Zwischenzeitlich wurde auch eine erste Arbeitskreisrechnung auf der Basis der von der Landesregierung beschlossenen Eckpunkte zum GFG 2016 vorgelegt. Für die Ermittlung der Schlüsselzuweisung im GFG wurden folgenden Basisdaten angesetzt:

Ø  Die Einwohner einer jeden Kreisangehörigen Gemeinde und kreisfreien Stadt werden bei der Ermittlung des Bedarfs der jeweiligen Gemeinde gewichtet. Diese Gewichtung erfolgt anhand der Hauptansatzstaffel, in der der Prozentsatz der Gewichtung nach Ortsgröße gestaffelt ist. Diese Hauptansatzstaffel wurde im Vergleich zum GFG 2015 etwas abgeflacht.

Ø  Beim Demografiefaktor wurde der relevante Einwohnerwert aus dem Mittelwert der Ergebnisse von drei Jahresstatistiken zugrunde gelegt. Der durchschnittliche Einwohnerwert wird im GFG 2016 erstmals nur aus den fortgeschriebenen Zensusdaten ermittelt (Stichtage 31.12.2012 bis 31.12.2014), um so stufenweise eine vollständige Umsetzung der letzten Volkszählung herbeizuführen.

Ø  Die Gemeinden und Städte erhalten weiterhin über das GFG vier Siebtel des Aufkommens an der Grunderwerbssteuer; die Erhöhung der Grunderwerbssteuer von 5% auf 6,5% soll zur Ausfinanzierung des Stärkungspaktes (2. Stufe) genutzt werden.

Ø  Weiterhin wird nach Halbtags- und Ganztagsschülern gewichtet. Die Halbtagsschüler werden mit 0,85 (wie im GFG 2015), die Ganztagsschüler mit 2,15 (GFG 2015 mit 2,23) gewichtet.

Ø  Der Gewichtungswert des Indikators auf der Basis der vom FiFo-Gutachten empfohlenen veränderten Berechnungs- und Aktualisierungsmethodik wird bei 0,52 Normeinwohner je sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort liegen (bisher 0,48 Normeinwohner) Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist Indikator dafür, inwieweit die Gemeinde durch Einpendler aus dem Umland zusätzliche Aufwendungen entstehen.

Ø  Der Soziallastenansatz steigt von 15,76 auf 17,63.

Ø  Der Gewichtungsfaktor für den Flächenansatz liegt im GFG 2016 bei 0,18 (wie im GFG 2015).

Ø  Die Ermittlung der fiktiven Hebesätze aus einem um 5% reduzierten gewogenen Landesdurchschnitt der tatsächlichen Hebesätze wird beibehalten und in Anpassung an die „pooled-OLS-Methodik“ für die Bedarfsermittlung der gewogene Landesdurchschnitt aus einer entsprechenden mehrjährigen Berücksichtigung der tatsächlichen Hebesätze bzw. Steuereinnahmen der Jahre 2009-2012 ermittelt. Hieraus ergeben sich folgende fiktive Hebesätze:

 

Grundsteuer A:        217, bisher 213

Grundsteuer B:        429, bisher 423

Gewerbesteuer:       417, bisher 415.

 

Die voraussichtlich zu erwartende allgemeine Investitionspauschale, sowie die Schul- und Sportpauschale, die finanzkraftunabhängig zugewiesen werden, liegen im Rahmen der Planwerte für 2016.

 

Die Stadt Billerbeck erhält, wie auch in den beiden Vorjahren, keine Schlüsselzuweisung, da ihre Steuerkraft höher als ihr Bedarf ist. Sie ist als einzige Gemeinde im Kreis Coesfeld abundant und wird 2016 zur Zahlung der Solidaritätsumlage herangezogen.

 

Die Steuerkraft der Stadt Billerbeck hat sich für die Referenzperiode 1.7.2014-30.6.2015 gegenüber der ursprünglichen Verplanung deutlich verbessert.  Auf die Auswirkungen der Steuerkraft für den Haushalt 2016 wird im Rahmen des Zwischenberichtes eingegangen.

 

 

 

I. A.

 

 

 

Marion Lammers                                                      Marion Dirks

Kämmerin                                                                  Bürgermeisterin


Anlagen:

1) Entwicklung der Erträge im Produkt 16010 „Allgemeine Finanzwirtschaft“

2) Entwicklung der Aufwendungen im Produkt 16010 „Allgemeine Finanzwirtschaft“

3) Wesentliche Veränderungen im Budget 50 -Soziales-  und Budget 60 -Planen und

     Bauen-