hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
- Der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird gefolgt. Den
Forderungen der Brandschutzdienststelle wird teilweise gefolgt. Die
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und von Straßen. NRW werden
zur Kenntnis genommen.
- Der Anregung der Westnetz GmbH wird gefolgt.
- Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass der Bebauungsplan
„Auf dem Berge“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
- Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1
BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten
Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB den Bebauungsplan “Auf dem Berge“ als
Satzung. Dieser besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung.
- Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der
Bebauungsplan „Auf dem Berge“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
• Das
Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414)
in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW
S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der
Beschlüsse in der o. g. Sitzung wurde die Offenlage vom 9. Oktober 2015 bis zum
9. November 2015 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange statt.
Vom Kreis Coesfeld ist die nachfolgend
abgedruckte Stellungnahme eingegangen:
Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde bestehen keine Bedenken, so denn unten aufgeführte Änderungen/ Ergänzungen berücksichtigt werden.
Gemäß dem gemeinsamen Runderlass vom 15.05.1992 "Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" (SMBl. NW, S. 876) besteht für die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung eine Nachforschungspflicht bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (s. Ziffer 2.1.2).
Dieser Nachforschungspflicht muss die Gemeinde nachkommen, wenn es konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen gibt. Die Gemeinde/Stadt als verantwortlicher Träger der Bauleitplanung hat in eigener Zuständigkeit ausreichend zu prüfen, ob ein Bodenbelastungsverdacht besteht, d. h., Prüf- oder Vorsorgewerte der Bundes-, Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) überschritten sein könnten.
Liegen konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte vor, sind ggf. Bodenuntersuchungen erforderlich, um sicherzustellen, dass gemäß § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt bleiben sowie die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden. Der Bauleitplan darf keine Nutzungen vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wären.
Im vorgelegten Bebauungsplan sind folgende Änderungen/Ergänzungen vorzunehmen:
Gemäß § 9 (5) Baugesetzbuch (BauGB) sind Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Die zeichnerische Darstellung der Flächen im Baubauungsplan ist nach der Planinhalts- und Planzeichenverordnung (PlanZV) auszuführen.
Für Flurstücke, die unmittelbar von Altlasten betroffen sind, ist textlich festzusetzen, dass zukünftige Baumaßnahmen durch einen anerkannten Gutachter nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu begleiten sind. Die Erkenntnisse aus durchgeführten Gefährdungsabschätzungen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Altlast 200-Bi11, die mit dem Status „2 - Kein(e) Verdacht / Gefahr bei derzeitiger Nutzung“ im Kataster für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen des Kreises Coesfeld geführt wird, unmittelbar an den Planungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Berge“ grenzt. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Ersterkundung über die Altlast aus dem Jahr 1995 ist die Ausdehnung der Altlast in den Planungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Berge“ nicht zu erwarten.
Da nunmehr angrenzend zur Altlastenfläche auf dem Flurstück 133 weitere bauliche Nutzung geplant ist und nicht gänzlich auszuschließen ist, dass kleinräumig nicht bekannte Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde beim Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Die o. g. Altlasten wurden bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf dem Berge“ bisher nicht berücksichtigt, sind aber nunmehr mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegenüber der Planung. Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde im Vorfeld mit der Stadt Billerbeck abgestimmt. Die artenschutzrechtliche Prüfung wird Bestandteil der Begründung. Die Umsetzung der zwingend erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist damit gewährleistet.
Laut Brandschutzdienststelle sind die Erschließungsstraßen so zu planen, dass sie für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit einer Achslast von mind. 10 t befahrbar sind. Werden Stichstraßen geplant, die länger als 50 m sind, so sind am Ende der Stichstraßen ausreichend groß dimensionierte Wendemöglichkeiten für die Einsatzfahrzeuge herzustellen.
Werden verkehrsberuhigte Maßnahmen vorgesehen oder Zufahrten für den allgemeinen Fahrzeugverkehr durch Sperrpfosten o. ä. gesichert, so sind sie so zu planen, dass der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes nicht eingeschränkt oder behindert wird.
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist gem.
DVGW-Regelwerk „Arbeitsblatt W 405“ Abschnitt 5 i.V.m. Tabelle 1 des z.g.
Arbeitsblattes für reine (WR), allgemeine (WA) und besondere (WB) Wohngebiete
mit £ 3
Vollgeschosse und einer mittleren Gefahr der Brandausbreitung eine
Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich. Die
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen
Löschwasserversorgung ist gemäß § 1 FSHG Aufgabe der Gemeinde. Die zur
Löschwasserentnahme erforderlichen Hydranten sind gem. DVGW-Regelwerk
„Arbeitsblatt W 331“ anzuordnen
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Anregung der Unteren
Bodenschutzbehörde aufzunehmen. Die außerhalb des Plangebietes liegende Altlast
200-Bi11 wird nachrichtlich aufgenommen und für das Flurstück erfolgt der
Hinweis, dass bei geplanten Baumaßnahmen die Untere Bodenschutzbehörde zu
beteiligen ist.
Zu den
Ausführungen der Unteren Landschaftsbehörde ist auszuführen, dass es sich bei
den Maßnahmen des Artenschutzes u. a. um das Aufhängen von Fledermauskästen
handelt. Diese muss nach Rechtskraft des Bebauungsplanes diesen Winter
umgesetzt werden.
Zu den
Ausführungen des Brandschutzes ist auszuführen, dass der Stichweg zwar länger
als 50 m ist, ein Wendeplatz am Ende jedoch unverhältnismäßig wäre. Dieser
würde fast ein halbes Grundstück in Anspruch nehmen. Nach Rücksprache mit der
Feuerwehr würde diese im Brandfall sowieso nur bis zur Kurve fahren, um einen
ausreichenden Abstand zum Brand zu halten. In den vorhandenen Straßen ist eine
ausreichende Anzahl an Hydranten vorhanden. Insofern ist die geforderte
Löschwasserversorgung gesichert.
Die Westnetz GmbH weist darauf hin, dass
auf dem Flurstück 133 eine Gasleitung zum Grundstück 4 führt. Diese liegt
nördlich des festgesetzten Leitungsrechtes. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dieses Leitungsrecht als
Rotstiftänderung etwas zu erweitern. Die betroffenen Grundstücke gehören heute
einer Person, so dass keine privatrechtlichen Interessen betroffen sind.
Straßen NRW führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ca. 60
m nordwestlich des Plangebietes die L 506 (Beerlager Straße) liege. Die
Erschließung der neuen Baugrundstücke erfolge über das bestehende Wegenetz.
Zwei Hinterliegergrundstücke würden über einen anzulegenden Stichweg
erschlossen.
Vorsorglich werde
darauf hingewiesen, dass evtl. Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz
gegenüber dem Straßenbaulastträger der L 506 nicht geltend gemacht werden
können, da die Aufstellung der Planung in Kenntnis der Straße durchgeführt
werde. Zur Aufstellung des Bebauungsplanes würden keine Anregungen und Bedenken
vorgetragen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen die Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen,
Weitere
Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Unter Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird verwaltungsseitig
vorgeschlagen, den Bebauungsplan „Auf dem Berge“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin