hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
- Die Stellungnahme des Kreises Coesfeld wird, wie im Sachverhalt
beschrieben, berücksichtigt.
- Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 6. Änderung des
Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist.
- Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1
BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 6. Änderung des Bebauungsplanes
“Industriegebiet Hamern“ als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung
sowie der Begründung.
- Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die
6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Hamern“ beschlossen
worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
• Das
Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414)
in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW
S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der
Beschlüsse in der o. g. Sitzung wurde die Offenlage vom 9. Oktober 2015 bis zum
9. November 2015 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange statt.
Die Brandschutzdienststelle des Kreises Coesfeld stimmt den vorgelegten Unterlagen zu, wenn die nachfolgend vorgeschlagenen Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Brandschutzdienststelle berücksichtigt werden:
- Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist gem. DVGW-Regelwerk „Arbeitsblatt W 405“ Abschnitt 5 i.V.m. Tabelle 1 des z.g. Arbeitsblattes für Gewerbegebiete (GE) mit bis zu 3 Vollgeschossen eine Löschwassermenge von 96 m³/h für eine Löschzeit von 2 Stunden erforderlich. Die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung ist gemäß § 1 FSHG Aufgabe der Gemeinde.
- Die zur Löschwasserentnahme erforderlichen Hydranten sind gem. DVGW-Regelwerk „Arbeitsblatt W 331“ anzuordnen.
- Freistehende sowie aneinandergebaute Industrie- oder Gewerbebauten mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 5.000 m² müssen nach Ziffer 5.2.2 IndBauR eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt haben. Feuerwehrumfahrten sind entsprechend § 5 BauO NRW und Ziffer 5.2ff VV BauO NRW anzulegen, zu unterhalten und entsprechend DIN 4066-2 zu kennzeichnen.
- Sofern Gebäude mit Aufenthaltsräumen entstehen werden, deren Fußböden mehr als 7,00 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen bzw. deren zum Anleitern der Feuerwehr erforderliche Brüstungen mehr als 8,00 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen, ist der zweite Rettungsweg gem. § 17 (3) BauO NRW baulich sicher zu stellen, da die Stadt Billerbeck nicht über eine Kraftfahrdrehleiter verfügt.
Verwaltungsseitig ist auszuführen, dass im Rahmen der Erweiterung
des Gewerbegebietes ausreichend Hydranten für die Löschwasserversorgung
angelegt wurden. Zusätzlich steht mit der Berkel ein immer wasserführendes
Gewässer zur Verfügung. Die Punkte 3. und 4. sind im Genehmigungsverfahren zu
prüfen.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Unter Abwägung
aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 6. Änderung des Bebauungsplanes
„Industriegebiet Hamern“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin