hier: Ergebnis der Offenlage und Satzungsbeschluss
- Die Bedenken der Anlieger werden zurückgewiesen. Die Anregungen
des Herrn Dr. Vietmeier sind, wie im Sachverhalt beschrieben, bereits
teilweise berücksichtigt.
- Die Stellungnahme des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen
und in den Ausführungsplanungen berücksichtigt.
- Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 4. Änderung des
Bebauungsplanes „Sportzentrum Helker Berg“ aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist.
- Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1
BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 4. Änderung des Bebauungsplanes
“Sportzentrum Helker Berg“ als Satzung. Diese besteht aus der
Planzeichnung sowie der Begründung.
- Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die
4. Änderung des Bebauungsplanes „Sportzentrum Helker Berg“ beschlossen
worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
• Das
Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414)
in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
• Die
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW
S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der
Beschlüsse in der o. g. Sitzung wurde die Offenlage vom 9. Oktober 2015 bis zum
9. November 2015 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange statt.
Von privater Seite
sind von den durch die geplante Zufahrt betroffenen Anlieger zwei
Stellungnahmen durch ihre Anwälte eingegangen. Die Stellungnahmen sind als
Anlage beigefügt.
Zu den
Ausführungen der Rechtsanwältin Böhmer wird verwaltungsseitig wie folgt
Stellung genommen.
Die einleitenden
Ausführungen zu den erhöhten Lärmbelastungen aufgrund zusätzlicher Parkplätze
und der neuen Zufahrt auf das Grundstück ihres Mandanten sind vom Grundsatz her
richtig. Aus diesem Grund wurde bereits im Vorfeld der Planungen ein
Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben, welches genau diese Punkte geprüft hat.
Dabei wurde natürlich berücksichtigt, dass im Bereich der Einmündung der Wall
eine Lücke haben wird. Im Ergebnis wurde nicht nur die Erhöhung des
Lärmschutzwalles als notwendig erachtet, sondern es wird auch die Größe der
Fläche für den Gastronomiebetrieb auf 250 qm beschränkt. Die Rechtsanwältin
verkennt, dass durch die Bebauungsplanänderung keine Erweiterung der
Gastronomie ermöglicht werden soll. Aufgrund der jetzt im Bebauungsplanentwurf
aufgenommenen Beschränkung kann sie nicht mehr erweitert werden. Auch die
Außengastronomie wird nicht durch diese Bebauungsplanänderung ermöglicht,
sondern ist bereits vorhanden. Sie liegt in ca. 150 m Entfernung und ist durch
den gesamten Gebäudekomplex abgeschirmt. Die Erweiterungen der Gebäude, die
durch die jetzige Bebauungsplanänderung ermöglicht werden sollen, bestehen im
Wesentlichen aus einer Erweiterung der Tennishalle und einer Erweiterung für
Hallensport. Deren notwendiger Lärmschutz wird im Rahmen der Baugenehmigung
geprüft.
Im Weiteren wird
eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Bebauungsplanänderung gefordert.
Hierzu wird ausgeführt, dass in Bauleitplanverfahren der § 17 UVPG einschlägig ist, welcher bestimmt,
dass bei Bebauungsplänen die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der
Vorprüfung des Einzelfalls als Umweltprüfung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches durchzuführen ist. In den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1
UVPG ist aufgeführt, welche Vorhaben hier zu berücksichtigen sind. Die hier
aufgeführten Bauvorhaben liegen mit ihrer Größenordnung weit jenseits dessen,
was hier durch die Bebauungsplanänderung ermöglicht werden soll. Da die Größe
des gesamten Planbereiches unter 20.000 qm liegt, war auch keine Vorprüfung des
Einzelfalles gemäß § 13 a Nr. 2 BauGB erforderlich. Diese ist erst bei einer
zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von über 20.000 qm notwendig. Trotzdem
ist zu betonen, dass eventuell betroffene Umweltbelange auch im beschleunigten
Verfahren abwägend zu berücksichtigen sind.
Eine neue Zufahrt
auf eine Kreisstraße ist im Übrigen ein Vorhaben, welches auch durch den
Straßenbaulastträger genehmigt werden kann. Im hier vorliegenden Fall ist jedoch
eine Bebauungsplanänderung erforderlich, da die im Bebauungsplan vorgesehene
Wallanlage unterbrochen werden soll.
Die angeführte
alternative Routenführung, welche heute als Zufahrt genutzt wird, ist geprüft
worden. Auch der Straßenbaulastträger hat diese in den Blick genommen, da
zusätzliche Zufahrten auf eine Kreis- oder Landstraße auf der s.g. freien
Strecke nicht ohne weiteres zugelassen werden. Neben den in der Begründung
aufgeführten baulichen Möglichkeiten fehlt jedoch die Erwähnung, dass auch
diese Zufahrt an einer Kreisstraße endet und auch dort Wohnhäuser direkt gegenüber
liegen. Im Übrigen gänzlich ohne aktiven Lärmschutz. Durch die zusätzliche
Erschließung wird eine Verteilung der Verkehrsbelastung erreicht, die heute
ausschließlich die Wohnhäuser an der Daruper Straße trifft.
Zur Höhe der
geplanten Halle ist auszuführen, dass diese der Höhe der kleineren
Einfamilienhäuser im Dreitelkamp entspricht. Eine Höhe von 9,00 m ist für
Einfamilienhäuser keine Seltenheit. Eine städtebaulich unverträgliche Höhe kann
mit den beschriebenen 7,00 m nicht hergeleitet werden.
Zu den
abschließenden Ausführungen zur Lärmbelastung ist zusammenfassend festzustellen,
dass
-
der
Berechnung im Lärmschutzgutachten natürlich auch die neue Zufahrt zugrunde lag
(Seite 2 Situationsbeschreibung).
-
durch
die Bebauungsplanänderung weder eine zusätzliche Innen- noch Außengastronomie
ermöglicht wird.
-
durch
die Bebauungsplanänderung erstmals eine Begrenzung der Fläche für Gastronomie
aufgenommen wird.
Zu den
Ausführungen des Rechtsanwaltes Dr. Vietmeier ist auch hier deutlich
herauszustellen, dass durch die jetzige Bebauungsplanänderung eine Beschränkung
der Fläche des Gastronomiebetriebes auf den heutigen Stand festgesetzt wird.
Der Gastronomiebetrieb ist bereits genehmigt und errichtet. Durch die
Bebauungsplanänderung wird die neue Zufahrt auf die Kreisstraße ermöglicht,
zudem werden südlich des Walles weitere Stellplätze errichtet und die Hallen
für Tennis und Hallensport erweitert. Aufgrund der neuen Zufahrt im
Zusammenhang mit den Stellplätzen wurde im lärmtechnischen Gutachten zur
Sicherheit von der ungünstigsten Nachtstunde (3.00 Uhr) ausgegangen. Den
Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass im Bereich des Parkplatzes
die Annahmen wie in einer Gaststätte getroffen wurden und der Sportpark,
aufgrund wahrscheinlich längerer Verweildauern, nicht günstiger gestellt wurde.
Die Erhöhung des
Lärmschutzwalles ist nicht für den Gastronomiebetrieb, sondern für den
dahinterliegenden Parkplatz notwendig. Bei der Berechnung in der
schalltechnischen Stellungnahme sind die auf Parkplätzen zu erwartenden
Lärmbelastungen berücksichtigt worden. Die Baumaßnahmen zur Gastronomie wurden
noch auf Grundlage des alten Bebauungsplanes genehmigt. Es wurde jedoch bereits
berücksichtigt, dass sofern neue Stellplätze und eine neue Zufahrt angelegt werden,
kein weiteres Wachstum der Gastronomiefläche mehr möglich sein wird. Im Übrigen
befindet sich die Außengastronomie, wie oben ausgeführt, auf der Südseite und
nicht an der Ostseite des Gebäudes.
Die in der
Vergangenheit vorgenommenen Untersuchungen bezogen sich auf die vorhandenen
Sporteinrichtungen. Zuletzt wurde die Errichtung eines weiteren Tennisplatzes
untersucht. Die Untersuchungen können bei der Verwaltung eingesehen werden.
Herr Dr. Vietmeier
regt konkret an, die Stellplatzanlage nicht zu verlegen, auf die Erweiterung
des Gebäudes sowie auf längere Öffnungszeiten zu verzichten. Hierzu ist
auszuführen, dass der Stellplatz nicht verlegt, sondern erweitert werden soll. Die
Stellplätze sind aufgrund der Erweiterung des Sportparks notwendig. Die Belange
der Nachbarn werden durch die Erhöhung des Walles berücksichtigt. Sofern sich
die nicht gewollte Erweiterung der Gebäude auf die Gastronomie bezieht, wird
dieser Anregung durch die jetzt vorgesehene Festsetzung im Bebauungsplan
gefolgt. Sofern diese sich auf die Erweiterung des Hallensports bezieht, soll
dieser nicht gefolgt werden, da hier eine zusätzliche Beeinträchtigung der Belange
der Nachbarn nicht gesehen wird. Eventuell notwendige bauliche Maßnahmen zum
Lärmschutz (z. B. aufgrund von Lüftungsanlagen) werden im
Baugenehmigungsverfahren geprüft. Eine Erweiterung von Öffnungszeiten wird im
Übrigen nicht im Bebauungsplanverfahren geregelt.
Die Bedenken der
Anlieger sind zwar verständlich, die bessere Anbindung des Sportparks und die
geplanten Erweiterungen im Hallensport werden jedoch im Sinne des Gemeinnutzens
als wesentlicher eingestuft.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Bedenken der beiden
Anlieger zurückzuweisen, da ihre Belange durch die Erhöhung des
Lärmschutzwalles und die Beschränkung der zulässigen Gastronomiefläche auf den
heutigen Bestand berücksichtigt werden.
Vom Kreis Coesfeld wird in einer Stellungnahme
wie folgt ausgeführt:
Auf der Grundlage der lärmtechnischen Prognose des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge vom 28.05.2015 werden aus den Belangen des Immissionsschutzes gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken erhoben.
Unter Hinweis auf Kapitel 10 der Begründung zum Bebauungsplan werden seitens der Unteren Landschaftsbehörde Bedenken mit der Maßgabe zurückgestellt, dass gleichwertiger Ersatz des zu beseitigenden Großgrüns unter Verwendung heimischer Laubbäume erfolgt.
Laut Brandschutzdienststelle ist die Anbindung an die K 30 (Helker Berg) so zu planen, dass sie für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes mit einer Achslast von mind. 10 t befahrbar ist.
Im Anschluss an die Einmündung schließt sich die „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ an. Diese Verkehrsfläche ist als Stichstraße geplant und länger als 50 m. Am Ende dieser Verkehrsfläche ist im Bereich der südlich der Tennisanlagen gelegenen Stellplatzanlage eine ausreichend groß dimensionierte Wendemöglichkeit für die Einsatzfahrzeuge vorzusehen.
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist gem. dem „Regelwerk-Arbeitsblatt“ W 405 Abschnitt 5 des DVGW eine Löschwassermenge von 96 m³/h (1.600 l/min) für eine Löschzeit von 2 Stunden sicher zu stellen.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, die Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen und in den
nachgelagerten Planungen (Ausführungsplanung Zufahrt, Anlegung der
Durchfahrsperre) zu berücksichtigen.
Unter Abwägung
aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Sportzentrum
Helker Berg“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 08.09.2015, TOP 5 ö.S. und des Rates am 29.09.2015, TOP 10 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Stellungnahmen der Anlieger Tannenweg 5 und 8