hier: Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Abstimmung mit den
benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 24.09.2015 den Aufstellungsbeschluss für die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck gefasst. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird die Planung auch mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt.
Die Frist zur Stellungnahme endet am 12.11.2015. Aufgrund der Sitzungstermine wurde die Möglichkeit gegeben, die Stellungnahme bis zum 20.11.2015 abzugeben. Eine Vorberatung im Bezirksausschuss war aufgrund der Termine nicht möglich
Die Planunterlagen sind auf der Internetseite der Gemeinde Havixbeck einzusehen (www.havixbeck.de> Rathaus > Verwaltung > Bauleitplanung)
Es ist geplant, die Gebiete Poppenbeck, Natrup und Herkentrup als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung darzustellen. Die Zone „Poppenbeck“ grenzt unmittelbar an Billerbeck (Bombeck/Langenhorst).
Die Ausweisung
dieser Konzentrationszonen für die Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB hat zur Folge, dass die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs.
1 Nr. 5 BauGB (privilegierte Nutzung der Windenergie) künftig im gesamten
Gemeindegebiet Havixbeck außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen
ausgeschlossen sein wird (Ausschlusswirkung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes).
Die Zone
„Poppenbeck“ liegt im Geltungsbereich des mittlerweile rechtskräftigen
Landschaftsplanes „Baumberge Nord“. Bezüglich der Windkraftanlagen enthält das
Bauverbot eine Unberührtheitsklausel für die Errichtung von Windenergieanlagen
einschließlich der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsmaßnahmen
innerhalb von Vorranggebieten gemäß Flächennutzungsplan.
Auf Billerbecker
Seite sind angrenzend keine Planungen vorgesehen (z. B.
Wohngebietsausweisungen), die durch die Planung der Konzentrationszonen
unmöglich gemacht würden. Auch sonstige Planvorstellungen werden nach
Auffassung der Verwaltung nicht durch die Planung gefährdet. Es sind dort keine
für die städtebauliche Entwicklung erforderlichen Flächen für Erholungs- und
Freizeiteinrichtungen vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der allgemeine
Wunsch nach Erhalt des freien Landschaftsbildes kein Gegenstand der Abstimmung.
So wäre es nicht ausreichend, auf die allgemeinen negativen Folgen einer
Beeinträchtigung der Landschaft für den Fremdenverkehr und den Erholungswert
durch die Windkraftanlagen hinzuweisen. Durch die Planung sind auch keine Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege auf Billerbecker Stadtgebiet
betroffen.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, keine Bedenken gegen die Planung zu erheben.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“