Betreff
Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
Vorlage
FBF/0295/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:    

 

Die Zustimmung zu den überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen von bis zu 120.000,00 € für die „Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden“ und „Reinigung“ im Produkt 01120 wird erteilt. Die Deckung ergibt sich aus Mehreinnahmen/Mehreinzahlungen im Produkt 16010, Gewerbesteuer.


Sachverhalt:

 

Gegenüber der Verplanung sind aufgrund der Flüchtlingswelle einige Änderungen eingetreten, aus denen sich überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, sowie außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen ergeben. In der Haupt- und Finanzausschuss-Sitzung am 08.12.2015 wurde berichtet, dass Mehreinnahmen/Mehreinzahlungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) für das Jahr 2015, eine Sonderzuweisung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für das Jahr 2015 und Entlastungsmittel des Bundes von insgesamt 657.957,00 € statt wie geplant von 219.000,00 € gezahlt wurden. Die Zustimmung zu den überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bis zu 120.000,00 € für die laufenden Leistungen Transferaufwendungen im Produkt 05037 vom 29.09.2015 wird somit nicht benötigt. Allerdings fallen Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Produkt 01120 an, die nicht durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen gedeckt werden können.

 

Die vom Rat beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzliche bindende Wirkung und dürfen nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:

 

a.    Zum einen die Deckungsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2015.

b.    Sowie die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2015. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Begriff auf die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung eines Betrages ab 15.000 € je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen Produkte der Fall. Die Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder durch Minderaufwendungen/Mindereinzahlungen gewährleistet sein.

 

i. A.

 

 

 

Marion Lammers                                                      Marion Dirks

Kämmerin                                                                  Bürgermeisterin