hier: Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- Es wird beschlossen, die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Konzentrationszonen für Windenergie“ der Stadt Billerbeck durchzuführen
und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt
zu machen. Der Änderungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet
Billerbecks.
- Die Bewertung der substanziellen Chance für die Windenergienutzung
(Kapitel 3.3 der Begründung) wird auch im Hinblick auf die
immissionsschutzrechtlichen Mindestabstände als harte Tabuzone (210 Meter
im Außenbereich zu Einzelgebäuden und 410 Meter zu Siedlungsflächen) der
Abwägung zu Grunde gelegt.
- Die Stellungnahmen des Landesbetriebes Straßenbau NRW, der LWL
Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, LWL Archäologie
für Westfalen, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen und für die
nachfolgenden Genehmigungsverfahren an den Kreis Coesfeld weitergeleitet.
Die Bodendenkmäler und der Verlauf der Richtfunkstrecken werden zudem
nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.
- Die Stellungnahmen der Fachabteilungen des Kreises Coesfeld werden
zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu Oberflächengewässer und
Überschwemmungsgebiet werden im Umweltbericht ergänzt. Die Hinweise zum
Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Nach vorliegenden Untersuchungen
gibt es in den geplanten Konzentrationszonen artenschutzrechtliches
Konfliktpotential, das aber mit der Durchführung von Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen als überwindbar eingeschätzt wird. Die
erforderlichen Maßnahmen werden konkret in der Genehmigungsplanung
benannt.
- Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes Außenstelle Essen wird
zur Kenntnis genommen. Die Abstände zu den geplanten Konzentrationszonen
liegen zwischen 3,2 km und ca. 6,5 km. Eine Betroffenheit der Bahnlinie
ist daher nicht erkennbar.
- Die Stellungnahme des Kreises Steinfurt mit Hinweisen zu
vorkommenden Arten wird zur Kenntnis genommen. Nach vorliegenden
Untersuchungen gibt es artenschutzrechtliches Konfliktpotential in den
Konzentrationszonen Riesauer Berg, Kentrup und Steinfurter Aa, welche nach
Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld mit
der Durchführung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als
überwindbar eingeschätzt wird. Diese Maßnahmen sind konkret in der
Genehmigungsplanung zu nennen. Die aktuellen Untersuchungsstände werden im
Umweltbericht zur Offenlage berücksichtigt.
- Der Vorwurf der Ungleichbehandlung der
Anlieger der Konzentrationszone „Osthellermark“ wird zurückgewiesen.
- Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem
Entwurf der Begründung mit
Umweltbericht und den Anlagen werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2
BauGB gebilligt.
- Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und die
Begründung mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Sachverhalt:
Wie in der letzten Ratssitzung berichtet ist das Kap. 3.3 der Begründung „Bewerten der substantiellen Chance“ neu formuliert worden. Aufgrund neuer Rechtserkenntnisse zur Bewertung von immissionsschutzrechtlichen Mindest-abständen hat das Planungsbüro in Zusammenarbeit mit einem Schalltechnischen Büro und einer Abstimmung mit dem LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) anhand der leisesten Anlage im schallreduzierten Betrieb eine Einordnung vorgenommen. Zudem wurde die Überarbeitung Herrn Tyczewski (Wolter Hoppenberg) zur Beurteilung vorgelegt. Dieser führte aus, dass die Ergänzung der Sitzungsvorlage (Nr. 2 Beschlussvorschlag) zutreffend ist und so verwendet werden kann. Auch die Begründung zum FNP wäre in ihrem überarbeiteten Teil gut gelungen. Dies beträfe insbesondere den neuen Teil, in dem ein hartes, immissionsschutzrechtlich begründetes Tabukriterium abgeleitet wird.
Wie bereits mehrfach diskutiert, bleibt ein Rechtsrisiko. Zwar hat sich das vom OVG Münster offensichtlich bevorzugte Flächenverhältnis (Außenbereich der Gemeinde minus harte Tabuflächen gegen dargestellte Konzentrationszonen) von ca. 1,0 % auf 2,4 % verbessert, damit liegt es aber noch deutlich unter den Prozentzahlen, die bisher in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert wurden. Allerdings hat das Planungsbüro in der Begründung auch deutlich gemacht, dass die Kommunen des Münsterlandes aufgrund der Siedlungsstruktur nicht die flächenmäßigen Möglich-keiten haben, wie z. B. im Kreis Paderborn. Es bleiben drei Möglichkeiten:
1. Die Planung wird fortgesetzt und nach der Offenlage alle Belange noch einmal in
die Abwägung eingestellt.
2. Die Fläche Hamern wird als weitere Konzentrationszone dargestellt und die
Belange der Denkmalpflege weggewogen. Damit würde die einzigartige Stadtsilhouette Billerbecks und ein wesentliches identitätsstiftendes Merkmal geopfert. Verwaltungsseitig würde dann sogar eher
3. vorgeschlagen, die Planung nicht mehr weiterzuführen. Was im Ergebnis dazu führen würde, dass im LSG das Bauverbot des Landschaftsplanes Nord wirken würde und Anlagen eine Einzelfallprüfung durchlaufen würden. Dabei wäre dann zu prüfen, ob z. B. eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt werden kann. Es wäre dann sogar möglich, dass aufgrund der großflächigen Landschaftsschutzgebiete weniger Anlagen entstehen würden, als mit einer Planung. Dies wäre auch nicht im Sinne einer Förderung regenerativer Energien.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Flächennutzungsplanung zum Thema Windkraft äußerst problematisch ist. Aufgrund sich ständig weiterentwickelnder Rechtsprechung sind Planungen innerhalb von Monaten nicht mehr haltbar. Aufgrund der aufwändigen Artenschutzprüfungen lassen sich auch nicht eben Korrekturen vornehmen. Zusätzlich sind die Planungen mit erheblichen Kosten verbunden. Dies gilt für Kommunen und Investoren. Planungssicherheit, wie sie bei anderen Bauleitplanverfahren erreicht werden kann, ist beim Thema Windkraft illusorisch. Davon ausgehend, dass nicht alle Planungsbüros und Kommunen unfähig sein können, Planung zu betreiben, hängt dies wohl eher mit Systematik der Konzentrationsplanung zusammen.
Entsprechend
der Beschlüsse in oben genannter Sitzung fand die frühzeitige Beteiligung der
betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Die eingegangenen
Stellungnahmen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt. Die Abwägungsvorschläge
für Stellungnahmen mit fachlichen Inhalten finden sich in den
Beschlussvorschlägen wieder.
Zudem wurde
am 30. September 2015 nach 14-tägigem Aushang die frühzeitige
Öffentlichkeitbeteiligung durchgeführt. Es haben sich 29 Personen in die
Anwesenheitsliste eingetragen. Es wurde eine Niederschrift gefertigt, welche
nachfolgend abgedruckt ist:
Beginn der Niederschrift
Herr
Mollenhauer begrüßt die Erschienenen und erläutert, dass man sich bereits in
unterschiedlichen Runden zu Diskussion über bislang drei Windfelder getroffen
habe. Auf Empfehlung der Bezirksregierung sei man davon ausgegangen, dass
gemeinsam mit den Bürgern Lösungen zur Nutzung der Windenergie in Form von
Bürgerwindparks gefunden werden können. Die Bürger und hier insbesondere die
Anlieger sollten mitentscheiden und auch profitieren von einem Windpark in
ihrer Nähe. Doch dann seien durch das Land und die sich immer weiter
entwickelnde Rechtsprechung neue Vorgaben gemacht worden, die diese
Vorgehensweise nicht weiter zuließen. Die vielen bisherigen Termine seien dem
eigentlichen Flächennutzungsplanverfahren vorgeschaltet gewesen, das
eigentliche förmliche Verfahren starte nun mit der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit.
Frau Besecke
stellt die bisherige Entwicklung des Planverfahrens dar. Weiter teilt sie mit,
dass der Regionalrat den Sachlichen Teilplan „Energie“ zum Regionalplan
Münsterland am 21.09.2015 aufgestellt habe. Hierin sei für Billerbeck nur noch
die Fläche in Osthellermark als Konzentrationszone ausgewiesen. Dieser Plan
werde voraussichtlich Anfang 2016 Rechtskraft erlangen. Mit diesem Zeitpunkt
gebe es auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck keine Ausschlusswirkung mehr, da
kein gültiger Flächennutzungsplan vorliege. Deshalb müsse man mit dem
Flächennutzungsplanverfahren vorankommen.
Frau Weil
stellt den Planentwurf zur Darstellung von Konzentrationszonen auf der
Grundlage der vom Büro ökoplan durchgeführten flächendeckenden Untersuchung des
Stadtgebietes vor. Unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen
sowie konkurrierender Belange seien drei Eignungsflächen ermittelt worden,
nämlich am Riesauer Berg, in Kentrup und Steinfurter Aa. Die Fläche in
Osthellermark werde als Sonderfall bezeichnet. Die drei vorhandenen Anlagen
hätten Bestandsschutz.
Frau Weil
weist noch darauf hin, dass die Windkraftanlagen komplett in der Eignungsfläche
stehen müssen, d. h. auch die Flügelspitzen dürften nicht über den Rand des
Gebietes hinweg ragen. Es gebe Ecken, in die keine Windkraftanlagen mehr
hineinpassen. Deshalb seien die Ecken verrundet worden. Daraus resultierten
auch die mehrkernigen Flächen. Frau Weil betont, dass der Windenergie in
substanzieller Weise Raum gegeben werden müsse.
Herr
Heinrich Lutum bezieht sich auf die Ausführung von Frau Weil zur
Konzentrationszone Riesauer Berg, dass die Sichtbeziehungen durch Gehölze und
Waldflächen beschränkt würden und macht deutlich, dass das doch nicht der Fall
sei.
Frau Weil
erläutert, dass in der Genehmigungsplanung für jede Windkraftanlage geprüft
werde, ob sie auf die benachbarte Wohnbebauung eine optisch bedrängende Wirkung
habe. Im Übrigen habe sie darauf hinweisen wollen, dass es sichtverstellende
Hindernisse gebe. Tatsächlich sei es so, dass es in einer waldreichen Gegend
weniger Bereiche gebe, von denen die Windkraftanlage gesehen werden könne, als
wenn überhaupt keine Gehölze vorhanden seien.
Frau
Marie-Therese Robert führt an, dass durch die Mehrkernigkeit die einzelnen
Eignungsbereiche kleiner würden und zwar so klein, dass sie als eigenständiger
Windbereich nicht mehr durchgehen könnten.
Frau Weil
betont, dass der Eindruck eines Windparks weiterhin gegeben sein müsse, d. h.,
wenn die Flächen nah beieinander lägen, dann werde das optisch als ein Windpark
wahrgenommen. Hier seien Flächen so nah beieinander, dass sie optisch einen
Windpark darstellten. Wichtig sei, dass tatsächlich eine Anlage hinein passe.
Es werde davon ausgegangen, dass ein Windpark wenigstens aus drei Anlagen bestehe.
Intention sei ja Windkraftanlagen zu bündeln, um nicht ganzflächig
Windkraftanlagen zu bekommen.
Frau Robert
wirft ein, dass das doch Schummelei sei. Sie fragt nach, wer denn festsetze, ob
es sich um eine Gesamtfläche oder Einzelfläche handele.
Frau Besecke
erläutert, dass die Flächen früher anders dargestellt wurden. In früheren
Flächennutzungsplänen sei nach Punkten gesucht worden, die man
wiedererkennen könne (z. B. Straßen),
dabei seien Abstände zur Wohnbebauung unberücksichtigt geblieben. Wenn man z.
B. den Bereich Steinfurter Aa nach früheren Aspekten festsetzen würde, hätte
man eine riesige Fläche, die aber nicht nutzbar sei, weil die Abstände zu den
Wohnhäusern nicht passten. Heute würden die Flächen mit harten und weichen
Tabuzonen ausgegrenzt, also ergäben sich kleinere Flächen. Das Ergebnis im
Hinblick auf die Menge der Anlagen sei aber das gleiche.
Herr Franz
Artmann führt an, dass der Riesauer Berg im Landschaftsschutzgebiet liege und
Billerbeck doch angeblich kulturlandschaftliche Bedeutung habe. Der Riesauer
Berg sei bereits von Windkraftanlagen umgeben, nun sollen auf der einzig
verbliebenen freien Fläche am Riesauer Berg auch noch Anlagen gebaut werden
dürfen. Er fragt nach, warum unbedingt dort eine Konzentrationszone ausgewiesen
werden soll.
Frau Besecke
erläutert, dass jede Kommune für sich der Windenergie substanziell Raum geben
müsse, wenn sie steuern wolle. Der Eignungsbereich Osthellermark reiche
eindeutig nicht aus. Der Riesauer Berg sei unverbaut, das sei aber kein Tabu-Kriterium.
Der Windenergie müsse substanziell Raum gegeben werden, ansonsten würde eine
Verhinderungsplanung betrieben.
Herr Artmann
möchte wissen, ob sich diese Vorgabe nur auf Windkraftanlagen beziehe oder
allgemein auf erneuerbare Energien. Er stellt die Frage zu wie viel %
Billerbeck erneuerbare Energien erzeuge.
Frau Besecke
antwortet, dass dies keine Rolle für den Nachweis des notwendigen
substanziellen Raumes für die Windkraft spiele. Nach § 35 BauGB seien
Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert. Eine Ausschlusswirkung werde nur
erzielt, wenn Konzentrationszonen dargestellt würden, mit denen der
Windkraftnutzung substanziell Raum gegeben werde.
Herr
Wolfgang Heuermann fragt nach, wie man auf die Fläche Riesauer Berg gekommen
sei.
Frau Besecke
teilt mit, dass beim Übereinanderlegen der Folien mit den Tabu-Kriterien die
genannten Flächen übrig blieben.
Frau Robert
moniert, dass auf der einen Seite von 150 m hohen Referenzanlagen, die im
Übrigen heute gar nicht mehr gebaut würden, ausgegangen werde, während auf der
anderen Seite die geschätzte Nennleistung hochgerechnet werde.
Frau Besecke
führt aus, dass dies keine Rolle spiele. Es gebe aber Anlagen mit 150 m. Im
Prinzip komme es auf das gleiche heraus, ob viele kleine oder wenige große
Anlagen gebaut würden.
Herr
Bernhard Lülf meint, dass bei Zugrundelegung eines dreifachen Abstandes doch
für neue 200 m Anlagen ein 600 m Abstand gelten müsse.
Frau Weil
führt aus, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob eine optisch bedrängende
Wirkung gegeben sei. Es werde davon ausgegangen, dass bei einem dreifachen
Abstand keine optisch bedrängende Wirkung eintrete. Der 450 m Abstand sei
gewählt worden, weil der dreifache Abstand der Referenzanlage mit 150 m zugrunde gelegt wurde. Die Abstände würden im
Genehmigungsverfahren, genau wie die Schallimmissionen, in jedem Einzelfall
geprüft.
Frau Inge
Behler erkundigt sich, von wem die noch zu erstellenden Gutachten, z. B. zu den
Schallimmissionen erstellt würden.
Frau Besecke
teilt mit, dass die Fachbüros von den Antragstellern beauftragt würden. Die
Gutachten würden von der Genehmigungsbehörde geprüft.
Frau Behler
möchte wissen, nach welchen Kriterien die Gutachten abgearbeitet würden und
verweist auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse der
physikalisch-technischen Bundesanstalt zum Thema Infraschall.
Frau Besecke
teilt mit, dass dies auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht
berücksichtigt werde. Sobald es gesetzliche Normen gebe, würden diese auch
berücksichtigt. Für den Infraschall gebe es keine Vorgaben.
Herr
Wolfgang Heuermann bezieht sich auf die Aussage von Frau Weil in der
Bezirksausschusssitzung, dass Anlagen in 200 m Entfernung nicht unbedingt eine
bedrängende Wirkung haben müssen. Das sei starker Tobak. Er wohne 500 m von
einer Windkraftanlage entfernt und sei stark beeinträchtigt. Das Gutachten
Ecoda komme zu dem Schluss, dass in Alstätte kein weiteres Windrad ermöglicht
werden könne. Im Übrigen würden bei den sogenannten Vorsorgeabständen
unterschiedliche Maße (300 m und 450 m) angelegt. Dabei berufe man sich auf
Regelungen des Bauministeriums NRW. Er wäre froh, wenn er von dieser seltsamen
Logik profitieren könne.
Frau Weil
führt aus, dass bestehende Windkraftanlagen sicherlich Lärm verursachten,
deshalb gehörten sie auch zu den privilegierten Anlagen im Außenbereich. Im
Genehmigungsverfahren müsse nachgewiesen werden, dass die gesetzlich
definierten Schallpegel eingehalten werden. Hinsichtlich der optisch
bedrängenden Wirkung gebe es klare Prüfkriterien. Gerade die Windkraftanlagen
in Osthellermark seien im Einzelfall geprüft und es sei festgestellt worden,
dass keine optisch bedrängende Wirkung bestehe. Der Gesetzgeber gebe vor, dass
Windkraftanlagen bestehen bleiben dürfen, weil sie auf Grundlage der damals
geltenden Vorgaben genehmigt wurden. Sie hätten also Bestandsschutz.
Herr Alois
Robert möchte wissen, warum der eingangs beschriebene Weg, gemeinsam mit den
Bürgern eine Planung zu entwickeln, nicht mehr möglich sei.
Daraufhin
erläutert Herr Mollenhauer, dass die Entwicklung auf Landesebene und die
Rechtsprechung dagegen sprächen.
Herr Robert
fragt nach, in welcher Form die Investoren mit den Anliegern in Kontakt treten
wollen.
Verwaltungsseitig
wird erläutert, dass die Investoren nicht verpflichtet seien, mit den Anliegern
über die Standorte der Anlagen zu diskutieren.
Frau Robert
weist darauf hin, dass sich die Investoren in Coesfeld einer
Selbstverpflichtung unterworfen hätten, dass sie auf jeden Fall einen
dreifachen Abstand einhalten werden. Sie fragt nach, ob das in Billerbeck auch
vorgesehen sei.
Frau Besecke
sagt zu, die Anregung aufzunehmen. Es spreche nichts dagegen, über eine solche
Selbstverpflichtung mit den Vorhabenträgern zu sprechen.
Frau Marion
Pries erklärt, dass sie in der Nähe eines großen Windrades wohne und die
Belästigung enorm sei. Einen Abstand von nur 300 m halte sie für unzumutbar.
Herr Schulze
Böving bekräftigt das. Es wird nachgefragt, wann die Werte gemessen und ob sie
eingehalten würden.
Frau Besecke
bietet an, bei der Genehmigungsbehörde nachzufragen und das Ergebnis in der
Beratungsvorlage für den Ausschuss darzulegen.
Herr
Wesseler erkundigt sich, ob die noch zu erstellenden Gutachten für den Bereich
Kentrup im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung oder im Rahmen der
Genehmigungsplanung zu erstellen seien.
Frau Besecke
führt aus, dass oftmals bei der Flächennutzungsplanänderung viel detailliertere
Untersuchungen gemacht würden als notwendig. Die Investoren würden diese so
detailliert in Auftrag geben, damit sie auch für die Genehmigungsplanung
reichen.
Herr
Wesseler greift die Aussage auf, dass 13 zusätzliche Anlagen möglich wären.
Frau Weil
erläutert, dass diese Anzahl rein rechnerisch ermittelt wurde und durchaus mehr
oder weniger Anlagen entstehen könnten.
Auf weitere
Nachfrage von Herrn Wesseler teilt Frau Weil mit, dass unter bestimmten
Voraussetzungen am Riesauer Berg 5, in Kentrup 4, Steinfurter Aa 3 und in
Osthellermark 1 zusätzliche Windkraftanlage möglich seien.
Herr Artmann
stellt fest, dass zu den 5 Anlagen am Riesauer Berg auf Billerbecker Seite noch
5 geplante Anlagen auf Rosendahler Gebiet hinzukämen. Das seien dann insgesamt
schon 10 Windkraftanlagen.
Frau Besecke
gibt zu bedenken, dass Konzentrationszonen naturgemäß den Sinn hätten, dass die
Anlagen sich dort konzentrierten. Wie viele Anlagen im Ergebnis dort stehen
werden, könne man nicht sagen.
Herr Artmann
führt an, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung die Rede sei und wirft
die Frage nach der psychischen Bedrängnis auf.
Frau Besecke
teilt mit, dass dies kein anwendbares Prüfkriterium sei. Die Stadt habe keinen
Ermessensspielraum. Die Bundesgesetzgebung habe Windkraftanlagen im
Außenbereich privilegiert. Wenn keine Planung erstellt würde, wären
Windkraftanlagen im ganzen Stadtgebiet möglich.
Herr Artmann
weist noch darauf hin, dass es am Riesauer Berg ebenfalls eine Landwehr gebe.
Herr
Hessmann macht deutlich, dass die Abgrenzungen des Eignungsbereiches Riesauer Berg verändert wurden und seine
Flächen plötzlich nicht mehr enthalten seien. Er wolle wissen, woran das liege
und ob die Betreiber die Abgrenzungen ändern könnten.
Frau Besecke erklärt, dass der Eignungsbereich von
Seiten der Stadt Billerbeck nicht verändert wurde. Es seien lediglich die
Abrundungen vorgenommen worden, wodurch mehrkernige Zonen entstanden seien.
Herr
Hessmann weist darauf hin, dass Frau Weil von 5 Anlagen am Riesauer Berg
ausgehe, während die Betreiber nur von 2 Anlagen ausgingen. Er wolle wissen,
was richtig ist und welche Standorte vorgesehen seien.
Frau Weil
wiederholt, dass hilfsweise bestimmte Annahmen zugrunde gelegt wurden und rein
rechnerisch 5 Anlagen in den Eignungsbereich hinein passten. Die Investoren
gingen u. U. von ganz anderen Kriterien aus.
Frau Robert
fragt nach, ob die bislang vorliegenden Gutachten ausreichten, weil die Fläche
bislang noch nicht in Betracht gezogen war.
Frau Besecke
teilt mit, dass diese für die Flächennutzungsplanänderung ausreichten, für die
Genehmigungsplanung aber wohl nicht.
Frau Robert
wirft die Frage auf, warum gerade ein 450 m Abstand und nicht 480 oder 500 m
zugrunde gelegt würden.
Von einem
Anwesenden wird eingeworfen, warum die Anlieger in Osthellermark benachteiligt
würden und hier nur ein Abstand von 300 m gelte.
Frau Weil
legt dar, dass die Stadt Billerbeck für die weichen Tabuzonen bestimmte
Vorsorgeabstände definieren müsse. Sie habe bereits ausgeführt, dass von einer
Referenzanlage ausgegangen wurde.
Frau Besecke
merkt an, dass 450 m kein Novum für Billerbeck seien. 450 m Abstände seien auch
im Regionalplan angesetzt worden. Wenn größere Abstände eingeplant würden,
würden die Eignungsbereiche kleiner werden. Dabei dürfe man nicht vergessen,
dass die Anlagen komplett in der Fläche liegen müssten, auch die Rotoren.
Herr
Heuermann macht deutlich, dass er den Eindruck habe, dass die Stadt Billerbeck
Angst habe, mit dem Flächennutzungsplan erneut zu scheitern. Es wären durchaus
größere Abstände möglich, die begründbar seien. Zudem verstehe er nicht, warum
in Osthellermark nur 300 m zugrunde gelegt werden.
Frau Weil
gibt zu bedenken, dass mit 450 m Abständen schon 97,3% des Stadtgebietes
abgedeckt seien. Sie habe doch die Verpflichtung, die substanzielle Chance
nachzuweisen.
Herr
Heuermann verweist auf den Artikel 3 des Grundgesetzes.
Frau Weil
unterstreicht, dass in bestehenden Konzentrationszonen die Abstände auch
geringer sein können.
Herr
Heuermann schlägt vor, doch mal mit 450 m zu rechnen und fragt nach, ob die
Fläche dadurch gefährdet wäre.
Frau Weil
antwortet, dass die Fläche dann komplett weg fiele.
Herr
Heuermann geht davon aus, dass aufgrund des Ecoda-Gutachtens keine weitere
Anlage mehr in Osthellermark errichtet werden könne.
Frau Besecke
geht nicht davon aus, dass aufgrund der Topographie im Windschatten weitere
Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können.
Herr Artmann
fragt an, ob bzgl. des Artenschutzes bekannt sei, dass Zugvögel dünn besiedelte
Flächen überflögen.
Frau Weil
verweist auf den entsprechenden Leitfaden, wonach der Vogelflug nachzuweisen
und den Genehmigungsunterlagen beizufügen sei.
Auf
Nachfrage von Herrn Wesseler teilt Frau Besecke mit, dass auf Billerbecker
Seite für den Riesauer Berg derzeit kein Genehmigungsverfahren laufe. Für den
Bereich Kentrup seien drei Anlagen in der Planung. Es könne sein, dass sich
durch das Artenschutzgutachten noch Änderungen ergeben.
Nachdem
keine weiteren Fragen mehr gestellt werden, schließt Herr Mollenhauer die
Versammlung.
Ende der Niederschrift
Verständnisfragen
wurden unmittelbar beantwortet. Die vorgetragenen Anregungen und Bedenken sind
ebenfalls in der Abwägungstabelle aufgeführt. Auch hier finden sich die
Abwägungsvorschläge in den Beschlussvorschlägen wieder.
Ergänzend
ist auszuführen, dass nach EnergyMap.info für Billerbeck eine 81% Versorgung
mit EEG-Strom angegeben wird. Dabei wird der meiste Strom durch Biogasanlagen
-gefolgt von Solarstrom- erzeugt. Windkraft erzeugt nur 13% des erneuerbaren
Stromes. Auch wenn die Versorgungsquote durch erneuerbare Energien schon recht
hoch ist, muss dabei bedacht werden, dass ländliche Regionen Ballungsräume
mitversorgen müssen, da dort weniger erneuerbare Energien erzeugt werden. Zudem
entbindet es Billerbeck nicht von der Pflicht, der Windkraft substantiellen
Raum zu geben, sofern durch Planung gesteuert werden soll. Bezüglich der
Zweifel einiger Anlieger der Osthellermark, dass das neueste Windrad nicht die
maximal zulässigen Lärmwerte einhält, wurde Rücksprache mit dem Kreis Coesfeld
gehalten. Es wurde zugesagt, dass eine Nachmessung erfolgen soll. Sobald
genauere Informationen hierzu vorliegen, wird berichtet.
Bezüglich
der Anregung eine Selbstverpflichtung der Investoren einzufordern mindestens
den dreifachen Abstand zu den Anliegern einzuhalten, außer diese geben Ihre
Zustimmung, ist verwaltungsseitig auszuführen, dass dies ein guter Gedanke ist.
Es würde verdeutlichen, dass die Bewohner im Umfeld ernsthaft in den Blick
genommen werden. Das Thema wurde bereits mit den Investoren erörtert. Diese
geben zu bedenken, dass eine Zusage im Vorfeld der Standortplanung das Problem
mit sich bringt, erpressbar zu werden. Die Betreiber der Anlagen an der
Steinfurter Aa haben bereits bestätigt, dass ihre Anlagen dieser Maßgabe
entsprechen. Die Betreiber der beiden geplanten Anlagen am Riesauer Berg haben
sich hierzu noch nicht abschließend geäußert. Die Planungsgesellschaft in
Kentrup kann sich nach eigenen Angaben ebenfalls hierzu noch nicht äußern, da
die Standorte noch nicht bestimmt sind. Hierzu wird im Weiteren berichtet.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass viele der anwesenden Anlieger der Konzentrationszonen
diese ablehnen. Inhaltlich haben sich die meisten sehr intensiv und genau mit
der Thematik befasst. Sie empfinden sich insofern als Bürger 2. Klasse, da sie
die Windkraftanlagen vor der eigenen Tür haben sollen, damit sie ansonsten im
übrigen Stadtgebiet ausgeschlossen werden können. Durch die Regelung im
Baugesetzbuch kann dies auch nicht negiert werden. Es ist bewusst in Kauf
genommen worden, das Planungsrecht hier verkehrt herum anzuwenden, um die
Windkraft zu fördern. Insofern wird verwaltungsseitig keine Möglichkeit
gesehen, Zonen zu streichen oder zu verkleinern.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen zu beschließen, die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes
durchzuführen und die Planung offen zu legen.
i. A. i.
A.
Michaela
Besecke Gerd
Mollenhauer Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Bezirksausschusses vom 16.06.2015, TOP 2 ö. S., Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 16.06.2015, TOP 1 ö. S., Sitzung des Rates vom 18.06.2015, TOP 7 ö. S. und Sitzung des Rates vom 17.12.2015, TOP 27 ö. S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur im Ratsinfosystem:
Abwägungstabelle
Entwurf der Planzeichnung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung mit Umweltbericht