Sachverhalt:
In der
letzten HFA-Sitzung wurde darum gebeten, in diesem Ausschuss über den Sachstand
zur Sperrung der Bahnbrücke am Ziegeleiweg zu informieren.
Diese Brücke,
wie auch drei weitere Wegebrücken über Bahnlinien hinweg, wurden von der Bahn
im Zuge des Baus der Bahnlinien errichtet. Zwei Brücken befanden sich im
Verlauf der Bahnlinie Lutum-Rheine. Sie wurden von der Stadt im Rahmen des
Ankaufs der Bahntrasse übernommen. Die Stadt hat hierfür eine erhebliche
Ablösesumme für die Übernahme der maroden Brückenbauwerke erhalten und diese
dann mit dem Bau der RadBahn Münsterland abgerissen.
Die anderen
beiden Brücken befinden sich im Zuge der Bahnlinie Billerbeck-Havixbeck. Neben
der Brücke am Ziegeleiweg befindet sich eine weitere Brücke ca. 1 km östlich in
Richtung Havixbeck.
Die Brücken
lagen früher grundsätzlich in der Unterhaltungslast der Bahn. Durch Änderung
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wurde bestimmt, dass jeweils derjenige die
Baulast hat, dessen Straße oder Bahnlinie über den anderen Nutzer hinweg geht.
Mit dem 1. Januar 1994 sollten daher die vier Brücken an die Stadt Billerbeck
übergeben werden.
Das
Eisenbahnkreuzungsgesetz bestimmt jedoch als Voraussetzung für den Übergang,
dass es sich um „öffentliche Straßen“ handeln muss. Die Wege beidseitig der
Brücken waren bzw. sind jedoch Wirtschaftswege, die in Billerbeck und auch in
vielen anderen Gemeinden nicht gewidmet sind. Im Bereich der Brücke im Verlauf
des Ziegeleiweges war bis zur Übertragung des Eigentums aus dem
Interessentenvermögen Holthausen/Gantweg auf die Stadt die eine Seite ein
Interessentenweg, der ohnehin nicht ohne weiteres gewidmet werden konnte.
Nach
mehrfachem Schriftwechsel hat die Bahn schließlich mit Schreiben vom 1. Sept.
1997 erklärt, dass die Brücken nicht unter die Regelung des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes fallen und daher die Unterhaltungslast bei der Bahn
verbleibt.
Seit einigen
Jahren war die Brücke am Ziegeleiweg regelmäßig nach jeder Brückenprüfung
Gegenstand von Gesprächen. 2008 führte die Bahn aus, dass die Brücke zur Erneuerung
anstehen würde und bat um Mitteilung, ob auf die Brücke ersatzlos verzichtet
werden könnte, was durch die Verwaltung verneint wurde. Dann, so die Bahn,
müsse eine Erneuerung der gesamten Überführung erfolgen. Allerdings wollte die
Bahn dann nur die Brücke entsprechend der alten Lastenklasse erneuern.
Mehrkosten für eine höhere Lastenklasse müsse die Stadt übernehmen. Hier wurde
verwaltungsseitig um Ermittlung und Mitteilung der Mehrkosten gebeten, damit
die Angelegenheit in die Beratung gegeben werden könne. Die Bahn meldete sich
jedoch erst wieder im Jahre 2013. Die Gespräche hatten den gleichen Inhalt.
Nach einem
Gespräch im August 2015, in dem die Bahn nochmals die Übernahme der Brücke
durch die Stadt ansprach, teilte sie dann Ende Oktober mit, dass die Brücke zum
1. Februar 2016 gesperrt würde. Wenn die Stadt Interesse an der Übernahme habe,
stehe die Bahn für Gespräche bereit.
Im letzten
Gespräch am 25. Januar 2016 führte die Bahn aus, dass dann, wenn die Wege vor
und hinter der Brücke nicht gewidmete Wege bzw. Privatwege seien, dann auch die
Brücke selber privat sei und die Bahn mit ihr nach ihrem Belieben verfahren
könne. Während bezüglich der zweiten Brücke Dienstbarkeiten im Grundbuch
eingetragen seien, die einen Erhalt der Brücke sicherstellen würden, seien
solche für die Brücke am Ziegeleiweg nicht eingetragen. Die Bahn könne damit
mit der Brücke machen, was sie wolle.
Diese
Auffassung wird verwaltungsseitig nicht geteilt. Im Zuge der Anlegung der Bahnlinie
Billerbeck-Münster und auch im Bereich der ehem. Bahnstrecke Lutum-Darfeld
lässt sich sehr gut auch noch aus dem heutigen Kataster ablesen, dass einige
Kreuzungen der Bahnlinien aufgegeben wurden und diese über Bahnseitenwege
konzentriert an weniger Stellen zusammengeführt wurden, um dort dann Brücken
anzulegen. Man hat damals den Anwohnerinteressen weitestgehend Rechnung
getragen und Wegebeziehungen aufrechterhalten.
Hierüber wird
es Vereinbarungen … oder sonstige Regelungen geben. Zurzeit werden im Archiv
Hinweise bezüglich der Brücke gesucht.
Im Zuge der
Beschleunigung der Bahnstrecke hat die Bahn z. B. auf Havixbecker Gebiet einen
Bahnübergang mit Halbschranken angelegt, der nur der privaten Verbingung der
landwirtschaftlichen Flächen eines Eigentümers dient.
Parallel zu
den Gesprächen mit der Bahn wurde der Sachverhalt dem Städte- und Gemeindebund
vorgetragen. Er bestätigt die Auffassung zur Einordnung des Weges nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz, kann aber zu der Fragestellung alter Rechte aus der
Zeit des Bahnbaus keine Hinweise geben.
Verwaltungsseitig
ist nun vorgesehen, nach Abschluss der Recherchen im Archiv die Angelegenheit
von juristischer Seite begutachten zu lassen und voraussichtlich ein Klageverfahren
gegen die Bahn einzuleiten.
i.
V.
Gerd
Mollenhauer
Fachbereichsleiter
Bezug: HFA vom 11. Februar 2016
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: ---------