hier: Ergebnis der Offenlage und Beschluss
- Die Ausführungen des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen und wie beschrieben in den nachfolgenden Planungsebenen berücksichtigt.
- Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck „Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Weissenburg“ nebst Begründung mit Umweltbericht wird beschlossen.
- Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.
- Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Rechtsgrundlagen sind:
·
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Im Rahmen des o.
g. Planverfahrens findet die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 25. Mai 2016
bis zum 24. Juni 2016 (einschließlich) statt.
Der Kreis Coesfeld hat folgende
Stellungnahme abgegeben:
Gegen die vorliegende Bauleitplanung bestehen aus Sicht
der Unteren Bodenschutzbehörde grundsätzlich keine Bedenken, da die durch die Bauleitplanung resultierende Bodenversiegelung und die Inanspruchnahme von schutzwürdigen Böden berücksichtigt wurden.
Nach
der "Karte der schutzwürdigen Böden NRW (BK50)" des Geologischen
Dienstes NRW liegt im Plangebiet ein schutzwürdiger Boden vor. Dabei handelt es sich um „Pseudogley-Braunerde", die
aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit
eine hohe Regelungs- und Pufferfunktion aufweist und - gemäß §
2 Abs. 2 Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz - in besonderem Maß Leistungen im Naturhaushalt erfüllt.
Aus
Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ergeht
die Anregung, dass schutzwürdige Böden bei der Beschreibung und Ermittlung der Erheblichkeit der Auswirkungen sowie
bei der Kompensation stärker
herausgestellt und entsprechend berücksichtigt werden.
Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung ist gemäß § 1 (1) des Landesbodenschutzgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 zu berücksichtigen, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Aus
§ 4
Abs. 2 LBodSchG ergibt sich, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen
im Rahmen der planerischen
Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht
versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen
insbesondere zu prüfen haben, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen
möglich ist. Aus Gründen des vorsorgenden
Bodenschutzes weise ich deshalb auf die Zielvorgabe des Rates für Nachhaltige
Entwicklung und der Bundesregierung sowie des Beschlusses der
Umweltministerkonferenz vom 16.11.2007 hin,
die die dringende
Notwendigkeit
verdeutlichen, eine Inanspruchnahme neuer freier Flächen bis zum Jahr 2020 deutlich zu reduzieren.
Unvermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind nach
den
Maßgaben der Eingriffsregelung zu minimieren und auszugleichen.
Im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren sind die durch die Planung ermöglichten Eingriffe zu
bilanzieren und angemessene
Kompensationsmaßnahmen festzusetzen. Die Schutzwürdigkeit der Böden ist dabei zu
berücksichtigen.
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken. Mit der 41. Änderung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, die gem. § 18
BNatSchG i.V.m. § 1a (3) BauGB auszugleichen sind. Dies geschieht in der parallel verlaufenden Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Weissenburg“.
Aus brandschutztechnischer Sicht kann der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt werden, sofern eine der zukünftigen Nutzung entsprechende ausreichende
Löschwasserversorgung vorgesehen wird.
Aus
Sicht der Bauaufsicht und der Unteren Gesundheitsbehörde bestehen
hinsichtlich der Änderung ebenfalls keine Bedenken.
Der Hinweis auf die Inanspruchnahme von einem schutzwürdigen Boden im
Bereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes "Freizeit- und
Erholungsschwerpunkt Weissenburg" wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Planung wird ein schutzwürdiger
Boden ("Pseudogley-Braunerde") überplant, der aufgrund
seiner natürlichen Bodenfruchtbarkeit eine hohe Regelungs- und Pufferfunktion
aufweist. Dies hat auch unter Bezug auf die rechtlichen Grundlagen im Umweltbericht
Niederschlag gefunden.
Die Anregung zu Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffsregelung ist
für die verbindliche Bauleitplanung relevant. Im Rahmen des Flächennutzungsplanes
werden hierzu noch keine konkreten Werte ermittelt. Es soll jedoch bereits hier
darauf hingewiesen werden, dass das Biotopwertverfahren des Kreises Coesfeld
für den Biotoptypen "Laubwald" eine Bewertung von neun
Biotopwertpunkten vorsieht und somit die
besondere ökologische Bedeutung hervorhebt. Eine weitere Erhöhung der ohnehin
schon hohen Bewertung wäre somit unverhältnismäßig.
Im Zuge der Erstellung des Grünordnungsplanes im Jahre 1999 wurde
eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durchgeführt, in der die
Bewertung der Schutzgüter bereits stattgefunden hat, somit auch die Bewertung
des Schutzgutes "Boden". Die Bewertung der planungsrechtlich
gesicherten Bereiche, wie z. B. die Parkanlage o. ä. wurde übernommen.
Zudem wurde im Rahmen der Ausgleichsflächenplanung darauf geachtet,
Maßnahmen zu planen, die das Schutzgut „Boden“ aufwerten und den schutzwürdigen
Boden sichern. Mit der Planung wird über 1 ha Ackerfläche in Wald umgewandelt;
durch den dauerhaften Bewuchs wird wirkungsvoll Erosion und Auswaschung des
Bodens verhindert und somit eine verhältnismäßig große Fläche an schutzwürdigen
Boden geschützt.
Für die Sicherung und Weiterentwicklung des „Freizeit- und
Erholungsschwerpunktes Weissenburg“ ist diese Änderung notwendig. Eine
anderweitige Planungsmöglichkeit besteht aufgrund des bereits heute
existierenden Hotelbetriebes nicht.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Stellungnahme insgesamt
zur Kenntnis zu nehmen. Die Eingriffsbilanzierung wird in der verbindlichen
Bauleitplanung erarbeitet. Die Löschwasserversorgung wird im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Weitere
Stellungnahmen sind bisher nicht eingegangen. Sollten bis zur Sitzung noch
Stellungnahmen eingehen, wird hierzu in der Sitzung berichtet.
Verwaltungsseitig
wird unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und
gegeneinander vorgeschlagen, die Änderungen des Flächennutzungsplanes zu beschließen.
Die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen sind in den
unter Bezug genannten Sitzungen und den Niederschriften nachzulesen und werden
zum Bestandteil dieser Abwägung gemacht. Zusammenfassend kann jedoch ausgeführt
werden, dass für die Flächennutzungsplanung keine wesentlichen, besonders zu
berücksichtigenden Stellungnahmen eingegangen waren.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses am 03.05.2016, TOP 3 ö.S. und des Rates am 12.05.2016, TOP 10 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
41. Änderung des Flächennutzungsplanes „Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Weissenburg“(nur Ratsinfosystem)
Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes (nur Ratsinfosystem)