Sachverhalt:
Die Gemeinden Coesfeld, Billerbeck und Rosendahl betreiben seit dem Jahr 2003 in Coesfeld, Brink, einen gemeinsamen Wertstoffhof, auf dem im Bringsystem insbesondere verschiedenste Wertstoffe sperriger Art angenommen und weitgehend der Verwertung zugeführt werden. Die Einrichtung hat sich bewährt und führt für alle Beteiligten zu deutlichen Kosteneinsparungen. Auf dem gemeinsamen Wertstoffhof wird neben vielen anderen Dingen seit Beginn Elektroschrott angenommen und der Verwertung zugeführt. Dies gilt auch für die im Antrag bezeichneten Elektrokleingeräte.
Durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten hat sich hinsichtlich des örtlichen Entsorgungsverfahrens für den Bürger nach außen hin nur wenig geändert. So sind z. B. Leuchtstoffröhren nunmehr am Wertstoffhof und nicht mehr über das Schadstoffmobil zu entsorgen. Im Sinne der Produktverantwortung der Hersteller bezüglich der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und stofflichen Verwertung und Rücknahme der Geräte hat sich jedoch einiges verändert. So müssen die Hersteller auf ihre Kosten Container für die Abholung von E-Schrott zur Verfügung stellen und diesen auf ihre Kosten der Verwertung und Wiederverwendung zuführen. Dies erfolgt an der so genannten Übergabestelle. Die Kommunen tragen als öffentliche Entsorgungsträger die Kosten für das Einsammeln bis zur Einsortierung in die Container (Sammelstelle). Mit der Abholung der gefüllten Container ist die Kostenverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beendet und es beginnt die Kostenverantwortung der Hersteller.
Ideal ist, wenn Übergabestelle und Sammelstelle am selben Ort zusammen gefasst werden können, weil so keine Kosten für Umschlag, Zwischentransport und Zwischencontainer anfallen, da bereits bei der Einsammlung die durch die Hersteller bereitgestellten und finanzierten Container genutzt werden können.
Nach dem ElektroG vorgeschrieben, ist für die Übergabe die Bereitstellung in fünf verschiedenen Containern, die im Wesentlichen jeweils 30 cbm groß sein müssen. Unterschieden wird hier in folgende Gruppen:
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
2. Kühlgeräte
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
4. Gasentladungslampen
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Die Standards für die Übergabestation ergeben sich aus der in der Anlage beigefügten Tabelle.
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den Betrieb des gemeinsamen Wertstoffhofes ist die Stadt Billerbeck bis Ende 2010 an die gemeinsame Einrichtung Wertstoffhof gebunden. Dies gilt auch für die Übergabe- und Sammelstelle für E-Schrott. Nichtsdestotrotz wäre es ihr möglich, in Billerbeck eine zusätzliche Sammelstelle nur für Kleingeräte entsprechend dem vorliegenden Fraktionsantrag einzurichten. Die Städte Coesfeld und Rosendahl betreiben eine solche Einrichtung nicht und beabsichtigen auch nicht, eine solche einzuführen.
Zwar würde eine solche örtliche Sammelstelle zentral in Billerbeck für einen wesent-lichen Teil der Bürger hinsichtlich der Ortsnähe Vorteile bieten, jedoch sind damit auch erhebliche Nachteile verbunden. Das heißt,
- es entstehen zusätzliche Kosten für Personal und Transport und Sammelcontainer
- es wird nicht die gesamte Palette der Entsorgungsleistungen des Wertstoffhofes angeboten
- der Bürger kann nicht mit einer Fahrt eine umfassende Entsorgung durchführen
(Kleingeräte zentral in Billerbeck, größere Geräte in Coesfeld-Brink)
- es müsste auch bei
Kleingeräten möglichst Getrennterfassung zwischen wenigstens drei Gruppen
erfolgen:
Gruppe 5: Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Spielzeuge, Medizinprodukte,
Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte der
Unterhaltungselektronik
Gruppe 4: Gasentladungslampen
Wobei die letzten beiden Gruppen entweder nicht angenommen dürfen oder
besondere Vorkehrungen hinsichtlich der Zwischenlagerung getroffen werden
müssen.
- es besteht die Gefahr der Ablagerung von sonstigem Abfall (Ablagerung von Sperrmüll und Großgeräten außerhalb der Aufsichtszeiten)
Bei Annahme von Kleingeräten der Gruppe 3 - ohne Bildschirme, der Gruppe 4 - Gasentladungslampen, der Gruppe 5 - Haushaltskleingeräte, kleine Werkzeuge, Spielzeuge usw., Öffnungszeiten Freitagnachmittags eine Stunde und Samstagmorgens drei Stunden unter Aufsicht eines städtischen Bediensteten würden folgende Kosten entstehen:
Kosten für drei Gitterboxen (0,5 bis 0,6 cbm) monatlich = 10,00 €/Stück = 360,00 €
12 Abfuhren einschließlich Einsortierung an der Übergabestation des
Wertstoffhofes = 100,00 € = 1.200,00
€
Summe netto 1.560,00 €
Mehrwertsteuer 249,60 €
Summe brutto 1.809,60 €
Qualifiziertes Personal während der Aufsichtzeiten, vier Stunden
wöchentlich x 52 Wochen für einen Bediensteten = rd. 6.700,00 €
rd. 8.260,00 €
In Höhe des vorstehenden Betrages würde die Gebührenkalkulation belastet.
I. A.
Peter Melzner Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Rates vom 18. Mai 2006, TOP 11.0 ö. S.
Anlagen:
Tabelle über Standards von Sammel- bzw. Übergabestellen